BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 53 /14 vom 22. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Menschenhandels u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kleve vom 7. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch a) dahin abgeändert, dass hinsichtlich des Angeklagten D . festgestellt wird, dass wegen e ines Geldbetrages in Höhe von 4.084.582,11 Euro, den dieser Angeklagte aus den T a- ten erlangt hat, von der Anordnung des Wertersatzverfalls nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verlet z- ten entgegenstehen; b) aufgehoben, soweit hinsichtlich der Ange klagten G . Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen worden sind; dieser Ausspruch entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Zudem hat der Beschwerd eführer D . die Kosten der durch seine Re vision der Nebenklägerin S. im Rev i- sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a- gen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Me n- schenhandels, Förderung des Mensche nhandels, Einschleusens von Auslä n- 1 - 3 - dern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkunde n- fälschung, Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsen t- gelt in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun M o- naten veru rteilt. Die Angeklagte G. hat es wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur U r- kundenfälschung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Beihilfe zum Voren thalten von Arbeitsentgelt in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung eines Verfalls in das Vermögen beider Angeklagter entgegens tehen und dass ersparte Aufwendu n- gen erlangt worden sind, denen ein Geldbetrag von 4.119.028 Euro entspricht. Die Revisionen haben zu den Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO einen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 St PO. 1. Zum Schuldspruch und zum Strafausspruch bleiben die Revisionen der Angeklagten aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. 2. Auf die Revision des Angeklagten D . ist die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO dahin abzuändern, dass wegen eines Geldbetrages in H ö- he von 4.084.582,11 Euro, den der Angeklagte aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung des Wertersatzverfalls nur deshalb abgesehen wird, weil A n- sprüche von Verletzten entgegenstehen. Der vom Landgericht festgestellte B e- trag von 4.119.028 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 3 - 4 - Zum einen ist dem Landgericht ein Additionsfehler unterlaufen. Die ersparten Aufwendungen beträgt lediglich 4.097.006,11 Euro. Zum anderen hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Vorschrift des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO auf Taten, die bereits vor dem 1. Januar 2007 beendet waren, im Hinblick auf § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 3 StR 460/08, wistra 2009, 241 ; vom 10. April 2013 1 StR 22/13, NStZ - RR 2013, 254 und vom 20. März 2014 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397 mwN). Hier war die Hinterziehung von Umsat z- st euer für das Jahr 2005 (Fall 80 der Urteilsgründe) mit einem Hinterziehung s- betrag von 12.424 Euro bereits am 22. Dezember 2006 beendet. Das Landg e- richt durfte deshalb in diesem Umfang keine Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO treffen. 3. Die Feststel lungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO betreffend die Ang e- klagte G . entfallen insgesamt. Ein derartiger Ausspruch kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkennt, weil Ansprüche eines Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Angeklagte G . hat nichts im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB unmittelbar aus der Tat erlangt. von § 73 Abs. 1 Sat z 1 StGB sein (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 9 mwN; zur Steuerhinterziehung vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 1 StR 239/10, wistra 2010, 406). Diese geldwerten Vorteile sind jedoch allein d em Vermögen des Angeklagten D. , der die B ordelle betrieben hat, zug e- 4 5 6 - 5 - flos sen. Die Angeklagte G. hat den Angeklagten D. bei den Stra f- taten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ledi g- lich unterstützt und damit erreicht, dass dieser sich Aufwendungen er spart hat. Eine Verfallsanordnung gegen sie käme daher nur dann in Betracht, wenn sie Mitverfügungsgewalt an dem aus diesen Straftaten Erlangten gehabt hätte (vgl. Fischer , aaO , Rn. 16; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 4 StR 421/06, NStZ - RR 2007, 121) . Dies war jedoch nicht der Fall. 4. Der Teilerfolg der Beschwerdeführer ist nicht so erheblich, dass es geboten wäre, sie aus Billigkeitsgründen von der Kosten - und Auslagenlast auch nur teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Richter am BG H Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert seine Unterschrift beizufügen. Rothfuß Rothfuß Jäger Cirener Radtke 7
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