ECLI:DE:BGH:2016:050416B1STR53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 53/16 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wi rd das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 21. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründ e: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Nebenklägerin getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die z u- gleich erhobenen Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, wie die Revision zutreffend bemängelt, sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Wenn wie im vor liegenden Fall Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das G e- richt folgt, ist die Aussage der einzigen Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei müssen die Urte ilsgründe nac h- vollziehbar erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die En t- scheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbez o- 1 2 3 - 3 - gen hat (st. Rspr., vgl. nur B GH, Urteil vom 12. Dezember 2012 5 StR 544/12, NStZ - RR 2013, 11 9). Insoweit ist zunächst eine zusammenfassende Darste l- lung etwaiger bestreitender Angaben des Angeklagten notwendig; die Aussage des Angeklagten und die Bewertung seines Aussageverhaltens ist in den U r- teilsgründen nachvollziehbar darzulegen (vgl. Miebach in MüKo - StPO, § 261 Rn. 209). Beruht eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer B e- lastungszeugin und hat sich diese entgegen früheren Vernehmungen teilweise abweichend erinnert, bedarf es einer geschlossenen Darstellung der jetzigen und der fr üheren Aussagen der Zeugin, weil ansonsten eine vom Gericht erfol g- te Konstanzanalyse revisionsrechtlich nicht überprüft werden kann (vgl. BGH aaO; Miebach aaO § 261 Rn. 236 mwN). Eine gravierende Inkonstanz in den Bekundungen eines Zeugen kann ein Indiz fü r mangelnde Glaubhaftigkeit da r- stellen, wenn es hierfür keine plausible Erklärung gibt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 1999 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Stellt das Gericht in Fällen von Aussage gegen Aussage einen Teil der angeklagten Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ein, bedarf es zudem einer Mitteilung der Gründe hierfür, weil diese im Rahmen der gebotenen umfassenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 9 4 /98, BGHSt 44, 153, 160). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer in mehrfacher Hinsicht nicht. a) Die Strafkammer legt schon nicht dar, wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung konkret eingelassen hat. Das Landgericht teilt im Rahmen der Bewei swürdigung lediglich in zwei Sätzen mit, der Angeklagte habe in e i- nem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens abgestritten, die Nebenklägerin auf sexuelle Weise beleidigt zu haben, und er habe in der Hauptverhandlung 4 5 - 4 - die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bes tritten. Ob es sich jeweils um ein pa u- schales oder detailliertes Bestreiten des Angeklagten gehandelt hat und was er im Einzelnen zu den Tatvorwürfen gesagt hat, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. b) Das Landgericht hat für seine Konstanzanaly se rechtsfehlerhaft nur die letzte (ausführliche) polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin vom 24. Mai 2013 herangezogen. Eine plausible Konstanzanalyse erfordert jedoch den umfassenden Vergleich aller Angaben über denselben Sachverhalt zu u n- terschiedlich en Zeitpunkten (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 1999 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Zu zwei früheren polizeilichen Vernehmungen führt die Kammer in den Urteilsgründen lediglich aus, es habe sich jeweils nur um kurze Vernehmungen gehandelt, weil die se aus Zuständigkeitsgründen alsbald beendet worden se i- en. In der ersten Vernehmung am 9. April 2013 habe die Nebenklägerin ausg e- sagt, der Angeklagte habe ihr gegenüber unverblümt den Wunsch nach Sex u- Penis an ihrem Kö r- per gerieben. Zudem habe sie hierbei deutlich gemacht, dass sie aufgrund ihrer engen finanziellen Verhältnisse Angst habe, ihre Arbeit zu verlieren, wenn sie den Angeklagten anzeige. In der zweiten Vernehmung am 17. April 2013 habe sie l ediglich eine Vergewaltigung geschildert. Erst in der dritten mehrere Stu n- den umfassenden Vernehmung am 24. Mai 2013 habe die Nebenklägerin erstmals umfassend zur Sache aussagen können und dabei drei vaginale und eine zudem anale Vergewaltigung geschildert . Nähere Einzelheiten zu den ersten beiden Vernehmungen ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Der Senat kann auf dieser lückenhaften Grundl a- ge nicht nachvollziehen, welche Gründe es für die erhebliche Änderung im 6 7 8 - 5 - Aussageverhalten der Nebenklägerin gegeben haben mag. Das Landgericht selbst benennt hierfür ebenfalls keine plausiblen Gründe. Dass wie im Urteil angedeutet die Angst der Nebenklägerin vor einer Kündigung ihres mit dem Angeklagten geschlossenen Arbeitsverhältnisses der Grund für eine a nfängl i- che Zurückhaltung in den Vernehmungen gewesen sein könnte, lässt sich schon deshalb ausschließen, weil die Nebenklägerin bereits seit dem 28. März 2013 ihrer Arbeit ferngeblieben war und zudem am 7. April 2013 ihr Arbeitsve r- hältnis schriftlich gekün digt hatte. Die kurze Zeitdauer der zwei Vernehmungen am 9. und 17. April 2013 bietet für sich gesehen ebenfalls keine nachvollzie h- bare Erklärung für die gravierenden Abweichungen im Aussageverhalten, weil der Kern der tatgegenständlichen Vorwürfe auch in wenigen Worten geschildert werden kann. c) Schließlich teilt die Kammer auch nicht mit, aus welchen Gründen die Einstellung der angeklagten Vergewaltigungstat zu Ziffer 2 der Anklageschrift erfolgt ist. Den Urteilsgründen ist nur zu entnehmen, dass diese Einstellung vorgenommen wurde und die Nebenklägerin auf Vorhalt ihrer polizeilichen Ve r- nehmung die Geschehnisse insoweit bestätigt habe. Was die Nebenklägerin konkret insoweit ausgesagt hat, wird im Urteil entgegen dem Gebot umfa s- sender Aussageanalyse nicht mitgeteilt. 9 - 6 - 3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Die Sache b e- darf deshalb insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 10
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