BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 532/01 vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlo s - sen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o - weit der Angeklagte im Fall B. II. 11 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts München I vom 22. Mai 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall B. II. 11 der Urteilsgründe (Verkauf von Videorecordern) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Einstellung des Falles hat keinen Einfluß auf die G e - samtstrafe. Die verhängte Gesamtstrafe bleibt davon unberührt, da diese sich nach Sachlage, insbesondere nach der Zahl und der Höhe der übrigen Einze l - strafen ohne weiteres rechtfertigt und auszuschließen ist, daß der Tatrichter - 3 - ohne die wegfallende Einzelstrafe zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wre. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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