BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 532/06 vom 6. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 21. November 2006 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht N374rnberg-F374rth hat gegen den Verurteilten wegen Ver-gewaltigung und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung fr374-her verh344ngter Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verh344ngt. Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO verwor-fen. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 4. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte eine Anh366rungsr374ge nach 247 356a StPO erhoben. Er tr344gt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 21. No-vember 2006 sei sein rechtliches Geh366r verletzt worden, weil die durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. November 2006 gemachten Ausf374hrungen zur Sachr374ge, beim Bundesgerichtshof per Fax am selben Tag eingegangen, nicht ber374cksichtigt worden seien. Mit Schriftsatz vom 10. November 2006 habe sein Verteidiger beim Senat angek374ndigt, dass er die von ihm nur allgemein erhobene Sachr374ge konkret auszuf374hren beabsichtige. Er habe um Mitteilung 1 - 3 - gebeten, bis zu welchen Zeitpunkten der Senat die Ausf374hrungen zur Sachr374ge erwarte. Darauf habe er keine Antwort erhalten. Auf telefonische Nachfrage seines B374ros am 15. November 2006 in der Gesch344ftsstelle des Senats sei ihm mitgeteilt worden, dass der Senat nicht vor dem 21. November 2006 entschei-den werde. Am 21. November 2006 habe er durch sein B374ro mitteilen lassen, dass die angek374ndigte ausf374hrliche Stellungnahme am 22. November 2006 beim Senat eingehen werde. Die Gesch344ftsstelle habe zugesagt, dies dem Be-richterstatter mitzuteilen. Ein Hinweis, dass der Eingang der erg344nzenden Stel-lungnahme am 22. November 2006 zu sp344t sei, sei weder bei diesem Gespr344ch noch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt. Aufgrund der konkreten Bem374hungen, vom Senat den sp344testen Zeitpunkt zu erfahren, zu dem die angek374ndigte Aus-f374hrung der allgemeinen Sachr374ge beim Senat eingegangen sein m374sse, um bei der Entscheidung ber374cksichtigt zu werden, sei der Senat verpflichtet gewe-sen, seinem Verteidiger diesen Zeitpunkt konkret zu nennen, was nicht gesche-hen sei. Die erw344hnte Auskunft der Gesch344ftsstelle habe nicht beinhaltet, dass der Senat am 21. November 2006 entscheiden werde, sondern lediglich, dass er keinesfalls fr374her entscheiden werde. Dabei sei die M366glichkeit einer sp344te-ren Entscheidung nicht ausgeschlossen. Aufgrund der gesamten geschilderten Umst344nde habe sein Verteidiger davon ausgehen d374rfen, dass die Ausf374hrun-gen im Schriftsatz vom 22. November 2006 bei der Entscheidung des Senats 374ber die Revision noch ber374cksichtigt w374rden. Darin liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Die R374ge ist unbegr374ndet. Ein Fall des 247 356a StPO liegt nicht vor. Dem Verteidiger war der Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2006 am 2. November 2006 zugestellt worden. Er hatte nach 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Gelegenheit, binnen zwei Wochen, mithin bis zum 16. November 2006, zu dem Antrag des Generalbundsanwalts Stellung zu nehmen. Diese Frist kann nicht verl344ngert werden (Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 349 Rdn. 17). Es ent- 2 - 4 - spricht der - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.) - Praxis des Senats, baldm366glichst nach Ablauf der Frist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafvertei-diger wissen. Wenn das B374ro des Verteidigers am 15. November 2006 bei der Gesch344ftsstelle des Senats mitteilen lie337, der Verteidiger habe keine Zeit, seine Stellungnahme bis zum 16. November 2006 einzureichen, und anfragen lasse, ob dennoch zugewartet werden k366nne, und der Berichterstatter ihm mitteilen lie337, dass der Senat nicht vor dem 21. November 2006 entscheiden werde, h344t-te der Verteidiger sp344testens bis zu diesem Termin seine Ausf374hrungen zur Sachr374ge nachreichen m374ssen. Der Senat verwarf an diesem Tag die Revision des Verurteilten, nachdem eine Stellungnahme nicht eingegangen war. Wenn das B374ro des Verteidigers am 21. November 2006, allerdings erst, nachdem der Senat bereits entschieden hatte, nochmals bei der Gesch344ftsstelle des Senats anrief und mitteilte, dass die Stellungnahme des Verteidigers am 22. November 2006 eingehen werde, liegt kein Versto337 gegen das rechtliche Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG vor, sondern eine vom Verteidiger zu vertretende zweifache Fristvers344umung. - 5 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 387/91; OLG K366ln NStZ 2006, 181). 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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