BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 532 /11 vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; der hinsichtlich der Beleidigung nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag wurde für die 17 - jährige Geschädi g- te wirksam gestellt. In Fällen gemeinsc haftlicher elterlicher Sorge genügt zur Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 1 StR 299/93; BGH, Urteil vom 21. Juli 1981 - 1 StR 219/81; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 - 4 StR 292/56, JZ 1957, 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat freibeweislich dem Akteninhalt en t- nehmen (EA S. 11: schriftlicher Strafantrag der Mutter; EA S. 20: polizeilicher Vermerk über ein mit dem Vater geführtes Gespräch betreffend die Strafverfo l- gung). - 3 - 2. Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unbegründet. Die Revision b e- anstandet, die Strafkammer habe zum einen no ch zu ermittelnde Zeugen zur Alibibehauptung des Angeklagten nicht vernommen, zum anderen habe sie frühere Arbeitskollegen des Angeklagten zu dessen Verhalten am Arbeitsplatz nicht gehört. Die Strafkammer hat zu beiden Beweisthemen jeweils Beweis e r- hoben. Sie musste sich weder aufgrund des Akteninhalts noch des bisherigen Verfahrensablaufs zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen. 3. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla gten ergeben. O h- ne Erfolg beanstandet die Revision insbesondere, das Landgericht habe nicht ausreichend dargelegt, dass in der Zukunft vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemein heit gefährlich ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift zutreffend darlegt, hat die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei aus der festgestellten sexualbezogenen Anlasstat (tätliche B e- leidigung in Tateinheit mit vorsätzliche r Körperverletzung) und den Vorstrafen (u.a. zwei tateinheitlich e vorsätzliche Körperverletzungen, weiter in Tateinheit mit - 4 - versuchter gefährlicher Körperverletzung durch Angriff auf eine hochschwang e- re Frau) auf eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbar er rechtswidriger Taten geschlossen. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf
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