ECLI:DE:BGH:2018:110118B1STR532.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 532/17 vom 11. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 4. Juli 2017 soweit es den Angekla g- ten O . betrifft mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubun gsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstr a- fe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Angeklagte macht zu Recht einen Verfahrensfehler beim Zusta n- dekommen der Verständigung durch Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend. Dies führt soweit es ihn betrifft zur Au f- hebung des angefochtenen U rteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen. a) Die Revision rügt die Verletzung der Mitteilungs - und Dokumentat i- onspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO. Der Vorsitzende der Strafkammer habe über den Inhalt des am e rsten Haup t- verhandlungstag geführten Verständigungsgesprächs nur unvollständig beric h- 1 2 3 - 3 - tet und die Mitteilung über dieses Gespräch entsprechend unvollständig in das Protokoll aufgenommen. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Verteidigun g des Angeklagten O . regte nach Verlesung des An - klagesatzes nach der Feststellung der Strafkammer, dass es keine Verständ i- gungsgespräche ge geben habe, und nach Belehrung all er Angeklagten ein Rechtsgespräch an. Die Sitzung wurde unterbrochen. Im Ber atungszimmer der Strafkammer fand ein Rechtsgespräch bezüglich des Angeklagten O . mit dem Gegenstand einer möglichen Verständigung statt. Die Verteidigung des Angeklagten O . regte für den Fall eines vollen Geständnisses des Ange - klagten eine St rafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und sechs Monaten an. Die Staatsanwaltschaft begehrte eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren. Die Verteidigung entgegnete, eine Verständigung sei bei Zusicherung einer Strafobergrenze von vier Jahren noch vorstellbar. Das G e- spräch endete infolge der unterschiedlichen Vorstellungen von Staatsanwal t- schaft und Verteidigung über das Strafmaß ohne Ergebnis. Der Vorsitzende billigte der Verteidigung zu, den Angeklagten O . vor Fortsetzung der Haup t - verhandlung über Inhalt und Verlauf des Gesprächs zu unterrichten. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung berichtete der Vorsitzende in öffentlicher Hauptverhandlung über den Inhalt des Verständigungsgesprächs und nahm folgende Mitteilung in das Proto koll auf: e- spräch bezüglich des Angeklagten stattfand. Eine Verständigung konnte infolge unterschiedlicher Ahndungsvorstellungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung nicht erzielt werde n. Das Rechtsgespräch betraf nur 4 5 6 - 4 - den Angeklagten O . , teilgenommen haben sämtliche Verfahrensbe - Die protokollierte Mitteilung gab die mündlichen Ausführungen des Vo r- sitzenden zutreffend wieder. Der Angeklagte O . räumte sodann über eine Erklärung seines Ver - teidigers die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht ein und bestätigte pe r- sö n lich die Erklärung seines Verteidigers. b) Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist entgegen der Auffassung des Generalbundesan walts zulässig erhoben. Der Generalbu n- desanwalt meint, die Rüge sei deshalb unzulässig, weil nach dem Revision s- eiligt gewesen seien. Aus dem Vorbringen der Revision ergibt sich jedoch hinre i- chend deutlich, dass d as Rechtsg espräch im Beratungszimmer in Abwesenheit des Revisionsführers (und auch der anderen Angeklagten) geführt worden sind. c) Die Verfahrensrüge i st begründet. Das Landgericht hat seine Inform a- tionspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt. aa) Allerdings liegt, soweit die Revision auch eine Verletzung der Prot o- kollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO r ügt, kein Rechtsfehler vor. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben. Wird entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Erö r- terung nicht vollständig bekannt gem acht und damit die Informationspflicht nicht beachtet, ergibt sich aus der Wiedergabe der unvollständigen Mitteilung im Pr o- tokoll kein zusätzlicher Rechtsfehler; vielmehr gibt dieses den Gang der Haup t- 7 8 9 10 11 - 5 - verhandlung gerade zutreffend wieder (vgl. BGH, Beschlü sse vom 18. Juli 2016 1 StR 315/15 , StraFo 2016, 470 ; vom 29. April 2015 1 StR 235/14, NStZ - RR 2015, 278 Rn. 20; vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, NStZ - RR 2015, 223 mwN Rn. 1 2 , insoweit in BGHSt 60, 150 nicht abgedruckt und vom 15. April 2014 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418) . bb) Verletzt ist aber § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit eine r Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Ä n- derungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wu r- de, welche Standpun kte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche R e- sonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 , BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/1 4, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 3. Dezember 2013 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417). Dementsprechend hat der Vorsitzende Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Diesen Anforderungen genügt die im vorliegenden Fall erfolgte Mitteilung über das während einer Unterbrechung der Hauptverhandl ung mit dem Ziel 12 13 14 - 6 - einer Verständigung geführte Gespräch nicht, weil der Vorsitzende lediglich dessen Ergebnis mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 1 StR 630/15 und vom 25. Februar 2015 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354). Es blieb of fen, welche Standpunkte von den Teilnehmern des Gesprächs, insbesondere von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, vertreten wu r- den, und ob sich die Strafkammer hierzu geäußert hat. cc) Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat unter den g e- gebenen Umständen nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Recht s- verstoß beruht. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 15. Jan uar 2015 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172 mwN). Das Urteil beruht auf der Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzmäßigem Vo r- gehen infolge eines anderen Prozessverlaufs zu e inem anderen Ergebnis g e- langt wäre. Zwar war der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren geständig, weil er nach seiner vorläufigen Festnahme in München am Festnahmeort nach B e- lehrung angegeben hatte, die 40 kg Marihuana mit dem L kw in Italien übe r- no mmen und nach Deutschland eingeführt zu haben. Sodann hat er den Ta t- vorwurf auch ohne die Absicherung durch eine Verständigung in der Hauptve r- handlung gestanden. Allerdings waren ihm aufgrund der unvollständigen Mitte i- lung des Vorsitzenden über das Verstän digungsgespräch die unterschiedlichen Strafmaßvorstellungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung und ggf. der Standpunkt der Strafkammer hierzu nicht bekannt . Der Senat kann nicht au s- schließen, dass sich der Angeklagte bei einer ordnungsgemäßen Informat ion 15 16 17 - 7 - zu einem anderen Verteidigungsverhalten entschlossen hätte und deshalb a n- dere, für ihn günstigere Feststellungen, hätten getroffen werden können. Raum Jäger Fischer Bär Hohoff
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