BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 533/01 vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Aus Rechtsgründen war das Landgericht nicht gehindert, mit sac h - verständiger Beratung trotz der genannten BAK-Werte die festg e - stellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu würdigen, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat. Denn es gibt keinen gesicherten medizinisch- statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf ps y - chodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestim m - ten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit - 3 - auszugehen ist (BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholko n - zentration 36). Bei der Wrdigung dieser Kriterien ist ein Recht s - fehler nicht feststellbar. Der Angeklagte ist trinkgewohnt und hat e i - ne hohe Alkoholtoleranz. Die vom Landgericht festgestellten ps y - chodiagnostischen Beweisanzeichen sind aussagekrftig und es kommt hinzu, daû die Trinkmengenberechnung sich ber einen la n - gen Trinkzeitraum erstreckt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 226; BGH, Beschluû vom 23. November 2000 - 3 StR 41 3/00 und Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01). Die Wirkung der kons u - mierten Drogen hat das Landgericht mit sachverstndiger Hilfe rechtsfehlerfrei als unbedeutend angesehen. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
Full & Egal Universal Law Academy