BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 533/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Herbeif374hrung einer Sprengstoffexplosion - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 28. Juli 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Herbeif374hrung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision hat keinen Erfolg. 1 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch. Am 2. Weihnachtsfeiertag des Jahres 2004 trennte sich die Lebensge-f344hrtin des Angeklagten von ihm und zog unter Mitnahme der Haustiere, einem Hund und einer Katze, zu ihrer Tochter. Der Angeklagte, der sich selbst als schwer krebskrank bezeichnet, litt in der Folgezeit unter einem ausgepr344gten depressiven Syndrom und nahm erheblich Alkohol zu sich. Im Januar 2005 ver-suchte der Angeklagte sich mittels einer Gasexplosion das Leben zu nehmen, was misslang. Er 366ffnete im Hobbykeller des Doppelhauses das Ventil einer Gasflasche und versuchte, das entstandene Gas-Luft-Gemisch mit einem Feu-erzeug zu entz374nden. Entgegen seiner Erwartung kam es jedoch nicht zu einer 2 - 3 - Explosion, sondern nur zu einer Verpuffung und zu einer Stichflamme, welche den Angeklagten am Kopf verletzte. Mit der Tat wollte sich der Angeklagte auch an seiner Lebensgef344hrtin, die zum Tatzeitpunkt Eigent374merin des Hauses war und inzwischen verstorben ist, r344chen. 2. Auch die Strafzumessung h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten ma337geblich gewertet, dass er im Zustand erheblich verminderter Schuldf344higkeit gehandelt hat und sich in einer ausweglosen pers366nlichen Situation befand. Mit der Wendung, der Angeklagte habe in erheblicher Gef344hrdungsgeneigtheit sowie auch aus Rache gehandelt, hat die Strafkammer nachvollziehbar erwogen, dass sich seine Handlung nicht nur gegen sich selbst gerichtet hat. Ma337geblich f374r die Bemessung der Strafe war, dass aufgrund der Handlung des Angeklagten auch f374r die andere Doppel-haush344lfte eine konkrete Gefahr bestand. Die Entscheidung 374ber die nicht er-folgte Aussetzung der Strafe zur Bew344hrung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Solange der Angeklagte keine Krankheitseinsicht hat, fehlt es schon an einer positiven Kriminalprognose. In diesem Lichte hat die Strafkam-mer der Tatsache, dass der Angeklagte bereits 71 Jahre alt ist, nicht das Ge-wicht besonderer Umst344nde beigemessen. Das ist hinzunehmen. 3 3. Schlie337lich ist im Ergebnis die Unterbringung nach 247 63 StGB nicht zu beanstanden. Der Sachverst344ndige Dr. H. hat die Diagnose gestellt, der Angeklagte leide an einer mittelgradigen Depression im 334bergang zu einer schweren Depression; auch habe eine CT-Untersuchung eine 204grenzwertige frontale Hirnsubstanzminderung223 ergeben. Bei begleitender Alkoholisierung, die der Sachverst344ndige auf 2 o/oo zum Tatzeitpunkt errechnet hat, ist die Straf-kammer zu dem Ergebnis gelangt, beim Angeklagten sei das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen St366rung nach 247 20 StGB erf374llt, die zu einer er-heblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit im Sinne von 247 21 StGB bei 4 - 4 - Begehung der Tat gef374hrt habe. Da die depressive Symptomatik sich bereits chronifiziert habe, liege ein Zustand vor, der die Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus notwendig mache. Die sachverst344ndig beratene Kam-mer ist davon 374berzeugt, dass aufgrund dieses Zustandes 204betr344chtliche Risi-ken f374r vergleichbare fremd- und eigen-aggressive Handlungen223 best374nden. Da der Angeklagte krankheitsuneinsichtig sei, sei eine Behandlung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus notwendig. Der Revision ist zuzugeben, dass die Auseinandersetzung mit dem psy-chiatrischen Gutachten und der vom Sachverst344ndigen erstellten Diagnose ei-ner mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F 32.1 und die Beantwor-tung der Rechtsfrage der erheblichen Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit sehr knapp ausgefallen sind, zumal die Kammer an anderer Stelle der Urteils-gr374nde vom Vorliegen einer akzentuierten Pers366nlichkeitsst366rung spricht. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, liegt darin jedoch nur ein Fassungsversehen. Den Urteilsgr374nden ist im 334brigen ausreichend zu entneh-men, dass der Angeklagte seelisch erkrankt ist. Die St366rung ist nach den ge-samten Umst344nden so schwer, dass aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht die Voraussetzungen f374r eine erhebliche Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit vorliegen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 135). F374r das Vorlie-gen nicht nur eines gegen sich selbst, sondern auch gegen die Allgemeinheit gerichteten aggressiven Potentials, das bei unver344nderter auswegloser Lage sowie ohne Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vergleichbaren erheb-lichen Taten f374hren kann, spricht das gesamte Tatbild. 5 4. Eine Aussetzung der Ma337regel nach 247 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte bisher nicht krankheitseinsichtig ist und auch die gleichzeitig verh344ngte Freiheitsstrafe nicht zur Bew344hrung ausgesetzt 6 - 5 - worden ist (247 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei dem 71 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten auf eine m366glichst zeitnahe 334berpr374fung der Unterbringung nach 247 67e StGB hingewirkt werden sollte, sobald die notwendigen Behandlungsma337nahmen gegriffen haben. Nack Wahl Boetticher Elf Graf
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