ECLI:DE:BGH:2016:140116B1STR533.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 533/15 vom 14. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Gewährung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 gemäß § 404 Abs. 5 StPO beschlossen: Dem Antragsteller G . wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsa n- walt Dr. M . aus L . beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes zu einer l e- benslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Adh ä- sionsentscheidung getroffen. Der Adhäsionskläger hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M . beantragt. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des A n- tragstellers für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH , B e- schlüsse vom 13. Oktober 2010 5 StR 179/10, vom 30. März 2001 3 StR 25/01 , NJW 2001, 2486 und vom 27. Mai 2009 2 StR 103/09, NStZ - RR 2009, 253). Das Landgericht hat dem Geschädigten durch Beschluss vom 13. April 2015 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im er sten Rechtszug u n- ter Beiordnung von Rec htsanwalt Dr. M . bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch n ur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im Revisionsverfahr en erneut zu entscheiden ist. Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Ge rich t (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren Prozesskoste n- 1 2 3 4 - 3 - hilfe für die Revisi onsinstanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. M . zur Ver tretung insoweit beizuordnen. Der Antragsteller war nach seinen persönli chen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ferner wird der Angeklagte als Antragsgegner im Sinne von § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO vorliegend von einem Rechtsanwalt, se i- nem Vertei diger Rechtsanwalt Z . , vertreten. Die Erfolgsaussichten des im Adhäsionsverfahren vom Antragsteller geltend gemachten Freiste l- lungsanspruchs waren nicht mehr zu prü fen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antr agste ller ist Rechtsanwalt Dr. M . beizuordnen, der dem Ant ragsteller b ereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 S atz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Raum Graf Jäger Radtke Bär 5
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