ECLI:DE:BGH:2017:100117B1STR533.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 533/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10 . Januar 2017 g e- mäß § 44 Satz 1 , § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 1 . August 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgericht s Rottweil vom 1. August 2016 freigesprochen, aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus angeordnet worden. In einem am 9. August 2016 bei dem Landgericht s- uch machen zu wollen. Nachdem der Angeklagte zunächst durch ein Schreiben des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer vom 10. August 2016 und anschließend im Rahmen einer am 17. August 2016 vor der Stra f- kammer durchgeführten Anhörung darauf aufmerksam gem acht worden war, dass das Fax erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eing e- gangen ist, hat der Angeklagte mit einem am 10. Dezember 2016 bei dem 1 - 3 - Bundesgerichtshof eingegangen Fax die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision bleiben erfolglos. 1. Für die Erfolglosigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 341 Abs. 1 StPO kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Antrag erst in dem am 10. Dezember 2016 ei n- gegangenen Fax des Angeklagten zu sehen ist oder ob dieser einen solchen Antrag bereits im Rahmen der Anhörung vor der Strafkammer gestellt hat. a) Sollte die Wiedereinsetzung erstmals durch das genannte, am 10. Dezember 2016 eing egangene Fax begehrt worden sein, wäre der Antrag unzulässig, weil dann die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingehalten worden wäre. Der Angeklagte hat bereits mit der Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden der Strafkammer am 12. August 2016 (v gl. Z ustellungsurku n- de Bl. 337 Rückseite, Band II d. A. ) spätestens aber im Rahmen der Anhörung am 17. August 2016 Kenntnis von der Versäumung der Revisionseinlegung s- frist erlangt. b) Wäre eine Antragstellung bereits wovon der Generalbundesanwalt in se iner Antragsschrift ausgeht in der Anhörung erfolgt, obwohl die Niede r- schrift darüber keinen ausdrücklichen Antrag auf weist (vgl. Bl. 338 f. Band II d. A . ) und der Angeklagte dort sogar fälschlich angegeben hatte, bereits einen Wiedereinsetzungsantrag be i dem Bundesgerichtshof gestellt zu haben, bliebe das Wiedereinsetzungsgesuch in der Sache ohne Erfolg. Wiedereinsetzung ist gemäß § 44 Satz 1 StPO demjenigen zu gewähren, der ohne eigenes Ve r- schulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhal ten (zu den aus § 45 StPO resultierenden Darlegungsanforderungen BGH, Beschluss vom 2 3 4 5 - 4 - 21. November 2016 1 StR 526/16 Rn. 4 mwN). Dies ist vorliegend unter ke i- nem Gesichtspunkt der Fall. aa) Soweit der Angeklagte in der Anhörung vorgebracht hat, er habe d as fragliche Fax am 8. August 2016 im Stationsbüro des Zentrums für Psychiatrie übergeben und wegen des Fristablaufs an diesem Tag darum gebeten, dass es per Fax verschickt werde (Bl. 339 Band II d. A . ), hat sich dies nicht bestätigt. Wie vom Generalbundes anwalt zutreffend dargelegt, hat die zuständige Mita r- beiterin des Zentrums für Psychiatrie R . in Übereinstimmung mit der dort über den Vorgang erstellten Dokumentation angegeben, das Fax von dem Angeklagten erst am 9. August 2016 erhalten zu h aben (Bl. 343 Band II d. A . ). Damit beru ht die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Angeklagten selbst. bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte au f- grund einer krankhaften Störung seiner Geistes tätig keit (vgl. Maul in Karlsruhe r Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 20 mwN) unverschuldet an der Einha l- tung der Revisionseinlegungsfrist gehindert war. Unverschuldete Säumnis kommt bei derartigen Erkrankungen regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sie mit Verhandlungsunfähigkeit einh ergehen (vgl. BayObLG, Besc hluss vom 23. August 1988 RReg. 3 St 110/88, BayObLGSt 1988, 131 ff.). Eine solche lag aber im relevanten Zeitraum nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2016 hat das erkennende Geric ht den A n- geklagten am fraglichen Tag nochmals (vgl. bereits Beschluss des Landg e- richts vom 14. Januar 2016, Bl. 232 Band II d. A . ) durch den beauftragten psychiatrischen Sachverständigen auf Verhandlungsfähigkeit hin begutachten lassen. Der Sachverstän dige hat ausgeführt, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten (Bl. 356 Band II d. A . ). 6 7 - 5 - Am letzten Hauptverhandlungstag, dem 1. August 2016, hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichts den Angeklagten zudem befragt , ob er (der Ang e- klagte) sich verhandlungsfähig fühle, was dieser ausweislich der Sitzungsni e- derschrift b ejahte (Bl. 381 Band II d. A. ). Es ist nicht ersichtlich, dass die Ve r- handlungsfähigkeit bis zum Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist entfallen sein könnte. cc) Eine unverschuldete Versäumung der Frist resultiert auch nicht aus § 44 Satz 2 StPO. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. August 2016 ergibt, hat der Vorsitzende den Angeklagten über das Recht, Revision einzul e- gen, belehrt sowie die Einzelheiten der Revisionseinlegung und - begr ündung näher ausgeführt (Bl. 382 Band II d. A . ). Damit sind sowohl die Belehrung selbst als auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit bewies en (Maul aaO § 44 Rn. 38 aE mwN). 8 - 6 - 2. Die Revision des Angeklagten is t unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Frist aus § 341 Abs. 1 StPO ist versäumt. Raum Bellay Radtke Fischer Bär 9
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