BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 534/00 vom 9. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen: Der Antrag der Angeklagten vom 28. Juni 2001 auf Nac h - holung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des S e - nats vom 14. Februar 2001 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagte nicht gehört worden wäre. Soweit der Senat das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen beschränkender Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezi a - lität im Wege des Freibeweises geprüft hatte, ist dies ausschließlich anhand von Unterlagen erfolgt, die bereits Bestandteil der Gerichtsakten waren; weit e - re Beweise wurden nicht erhoben. Zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist die Anwesenheit des Verteidigers freibeweislich anhand des von der Beschwerdeführerin mi t - geteilten Protokolls der Hauptverhandlung und der in der Zuschrift des Gen e - ralbundes- - 3 - anwalts vom 5. Dezember 2000 genannten und der Beschwerdeführerin mi t - geteilten dienstlichen Erklärungen geprüft worden. Weitere Stellungnahmen hatte der Senat nicht eingeholt. Schäfer Nack Schluck e - bier Hebenstreit Schaal
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