BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 534/02 vom12. März 2003in der Strafsachegegen1.2.3.zu 1. und 3. wegen Vergewaltigungzu 2. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsRavensburg vom 12. Juli 2002 werden als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit die Strafkammer die Angeklagten H. und G. der qua-lifizierten Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB für schuldig er- achtet hat, beruht das auf einem offensichtlichen Fassungsmangel desUrteils, der dessen Bestand nicht gefährdet. Die Feststellungen belegennicht, daß diese Angeklagten - wie die Nr. 1 dieser Qualifikation fordert -eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt hät-ten. Wohl aber haben sie Fesselungsmittel eingesetzt und damit Mittel"bei sich geführt", um den Widerstand es Opfers zu verhindern oder zuüberwinden. Damit haben sie die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Straf- vorschrift erfüllt. Das ergibt sich ohne weiteres aus den Urteilsgründen. - 3 -Die Angeklagten konnten sich gegen diese rechtliche Würdigung auchverteidigen, weil die Strafkammer sie in der Hauptverhandlung auf diesenrechtlichen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen hat (Protokoll, Bd. IIBl. 471 d.A.).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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