BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 534/05 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 28. Juli 2005 wird verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht M374nchen I hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner ordnete es den Verfall von 10.085,-- 200 an und zog eine Feinwaage, Mobiltelefone und sonstige Gegenst344nde gem344337 247 74 Abs. 1 StPO ein. 1 Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2005 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der erg344nzenden Er366rterung bedarf nur die R374ge der unzul344ssigen Ver-wertung einiger gem344337 247 100a StPO aufgezeichneter Telefongespr344che. 3 - 3 - Diese R374ge ist bereits nicht in zul344ssiger Form erhoben; sie w344re aber auch unbegr374ndet. 4 Zwar bem344ngelt der Beschwerdef374hrer durchaus zu Recht, dass in den von der Revision aufgegriffenen F344llen die der 334berwachung der Telekommuni-kation zugrunde liegenden richterlichen Beschl374sse bzw. Eilanordnungen des Staatsanwalts den an derartige Entscheidungen inhaltlich zu stellenden Anfor-derungen auch nicht ann344hernd gen374gen, wenn auch - im Hinblick auf ein Ver-wertungsverbot - auf die tats344chlichen Voraussetzungen zum Anordnungszeit-punkt abzustellen ist. Ob diese jeweils gegeben waren, kann hier dahinstehen. Denn die R374ge ist mangels ausreichenden, teilweise unzutreffenden Vortrags in der Revisionsbegr374ndung (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits unzul344ssig. Sie w344re im 334brigen auch unbegr374ndet, und zwar schon deshalb, da der Verwer-tung der Telefongespr344che in der Hauptverhandlung nicht widersprochen wur-de. 5 Hierzu im Einzelnen: 6 I. Der R374ge liegt Folgendes zu Grunde: 7 1. Beanstandet wird die Verwertung von 11 Telefongespr344chen, die am 8., 9., 22., 23. Oktober, 2., 4. und 5. November 2004 gef374hrt wurden. Soweit der Aufzeichnung richterliche Beschl374sse zugrunde lagen, beschr344nkten sich diese in der Begr374ndung - teilweise formularm344337ig durch ankreuzen der entspre-chenden Zeilen - in zwei F344llen auf folgenden Text: 8 204Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Beschuldigte im Ver-dacht, gewerbsm344337ig in nicht geringer Menge mit Bet344ubungsmitteln Handel zu treiben. - 4 - Der Sachverhalt ist nach dem Bet344ubungsmittelgesetz unter Strafe gestellt. Die angeordnete Ma337nahme ist zum Schuldnachweis erfor-derlich. Im Hinblick auf die erhebliche Strafandrohung des BtmG ent-spricht die angeordnete Ma337nahme auch dem Grundsatz der Ver-h344ltnism344337igkeit.223 Ein weiterer Beschluss (vom 2. November 2004) begn374gt sich gar mit folgender Begr374ndung: 9 204Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Beschuldigte im Ver-dacht, eine Katalogtat i.S. des 247 100a StPO begangen zu haben. Der Sachverhalt ist unter Strafe gestellt. Die angeordnete Ma337nahme ist zum Schuldnachweis erforderlich. Im Hinblick auf die erhebliche Strafandrohung bei Katalogtaten entspricht die angeordnete Ma337-nahme auch dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit.223 Zwei Eilanordnungen des Staatsanwalts vom 8. Oktober 2004 haben fol-genden Wortlaut: 10 204Nach 247247 100a I, 100 b StPO wird wegen Gefahr im Verzug die 334berwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs auf Ton- und Schrifttr344ger, unter gleichzeitiger Schaltung einer Z344h-lervergleichseinrichtung bzw. die Herausgabe von Gespr344chsverbin-dungen f374r den Telefonanschluss [205...] Anschlussinhaber: angeordnet. Die Anordnung tritt au337er Kraft, wenn sie nicht bis zum 11.10.2004 vom Richter best344tigt wird.223 - 5 - Eine weitere Begr374ndung der Anordnung sowie eine Dokumentation 374ber das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eilma337nahme wurden vom Staatsanwalt in keinem Fall - auch nicht nachtr344glich - gefertigt. 11 Die Eilanordnungen waren am 8. Oktober 2004 um ca. 10.00 Uhr und um 13.32 Uhr per Fax an die Polizei 374bermittelt worden. 12 2. 334ber den Inhalt aufgezeichneter Telefongespr344che wurde in der Hauptverhandlung Beweis erhoben: 13 a) Am 2. Verhandlungstag wurde der Zeuge KOK G. 204zum Vorspielen der Telefonate223 wieder in den Sitzungssaal gerufen. Ausweislich der Sitzungs-niederschrift verf374gte der Vorsitzende zun344chst - wie auch in der Revisionsbe-gr374ndung vorgetragen - das Vorspielen dreier, in deutscher Sprache am 21. und 22. September 2004 gef374hrter Gespr344che. Darunter also keines der Ge-spr344che, deren Verwertung ger374gt wird. 14 b) Zum weiteren Ablauf tr344gt die Revision Folgendes vor (Unterstrei-chungen sind hinzugef374gt): 15 204Die Verf374gung wurde zun344chst nicht ausgef374hrt. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und sp344ter fortgesetzt. Die Verteidigung widerset- ze sich der Inaugenscheinnahme und der Verwertung der aufge- zeichneten Telefongespr344che . Sodann verk374ndete der Vorsitzende nach geheimer Beratung des Gerichts folgenden (Bl. 671 d. EA) Beschluss: Es werden sodann folgende, in deutscher Sprache gef374hrte Telefo-nate, in Augenschein genommen, wobei der Augenschein durch Ab-spielen des Gespr344chs durchzuf374hren ist. - 6 - Gespr344ch vom 205..223 [es folgt die Aufz344hlung von 28 Gespr344chen aus der Zeit vom 21. September bis zum 5. November 2004, darunter nun auch die Gespr344che, deren Verwertung die Revision r374gt.] c) In der Sitzungsniederschrift findet sich hierzu Folgendes: 16 204Die Verf374gung223 [des Vorsitzenden zum Vorspielen der drei Gespr344-che vom 21. und 22. September 2004] 204wurde zun344chst nicht ausge-f374hrt. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und fortgesetzt. Der Ver- teidiger beantragte einen Gerichtsbeschluss 374ber das Vorspielen der abgeh366rten Telefonate. Der Staatsanwalt erkl344rte, dass er keine Veranlassung sieht, einen derartigen Beschluss zu beantragen und verweist im 334brigen auf 247 238/II StPO. Der Vorsitzende verk374ndete nach geheimer Beratung des Gerichts folgenden223 [bereits oben ge-nannten] 204Beschluss ...223 [374ber das Vorspielen der schon erw344hnten 28 Gespr344chen aus der Zeit vom 21. September bis zum 5. Novem-ber 2004]. d) Erg344nzend 344u337erte sich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in einer dienstlichen Stellungsnahme, der sich der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer in seiner Stellungnahme anschloss und gegen deren Inhalt von keiner Seite Einwendungen erhoben wurden: 17 204205. Nachdem der Vorsitzende zu erkennen gegeben hatte, dass die Einf374hrung der polizeilichen Aussage des Angeklagten durch KOK G. zun344chst nicht geplant sei - das Protokoll vermerkt insoweit, dass KOK G. 202zum Vorspielen der Telefonate222 erschienen sei (Protokoll vom 25.07.2005, Bl. 670) und nachdem der Vorsitzende erkl344rt hatte, dass im Hinblick auf den Verteidigerwechsel und auf-grund der Tatsache, dass der Angeklagte derzeit keine Angaben zur Sache mache, eine Notwendigkeit zur Vernehmung von 3 weiteren Zeugen nicht gegeben sei (Protokoll vom 25.07.2005, Bl. 670), war aus meiner Sicht der Verteidiger des Angeklagten ver344rgert. Nach Ank374ndigung des Verteidigers hinsichtlich der 3 Zeugen am n344chsten Hauptverhandlungstag einen Beweisantrag stellen zu wollen, wurde KOK G. zum Vorspielen von T334-Gespr344chen in den Sitzungssaal gerufen. Nachdem der Vorsitzende eine Verf374gung zur Inaugenscheinnahme von 3 Telefongespr344chen getroffen hatte, und sich damit manifestiert hatte, dass KOK G. f374r diesen - 7 - damit manifestiert hatte, dass KOK G. f374r diesen Verhandlungs-tag nur zum Vorspielen der T334-Gespr344che geladen war, kam es zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung. Danach 344u337erte der Verteidiger des Angeklagten sinngem344337, 202er k366nne auch anders222 und beantragte dann - ohne irgendeine Begr374ndung daf374r abzugeben und ohne die Unzul344ssigkeit der vorherigen Verf374gung des Vorsit-zenden bzw. des Vorspielens der Telefonate oder eine Beschwer des Angeklagten zu behaupten - ' einen Gerichtsbeschluss 374ber das Vorspielen der abgeh366rten Telefonate' (Protokoll vom 25.07.2005, Band III, Bl. 671) 205.. Anschlie337end erging ein Gerichtsbeschluss 374-ber die Inaugenscheinnahme von 28 Telefongespr344chen. Der Be-schluss enthielt keine Begr374ndung, offensichtlich weil von der Vertei-digung auch keine Begr374ndung f374r die Beantragung eines Gerichts-beschlusses gegeben worden war.223 e) 204Der Beschluss wurde ausgef374hrt223, so die Sitzungsniederschrift. Ein-wendungen dagegen waren zuvor von keiner Seite mehr erhoben worden. Nach der Verlesung einiger amtsgerichtlicher Beschl374sse, die den Aufzeich-nungen der Gespr344che zugrunde lagen, beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Vorspielen eines weiteren Gespr344chs vom 21. Septem-ber 2004. Nach entsprechender Verf374gung des Vorsitzenden wurde auch die-ses Telefonat in der Hauptverhandlung angeh366rt. Auch hiergegen wurden we-der vorher oder nachher Einwendungen erhoben. Auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Verwertbarkeit aller angeh366rten Gespr344che von niemandem in Frage gestellt. 18 f) Der Zeuge KOK G. wurde 374brigens dann an jenem Sitzungstag auf Anregung des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft 204doch noch dazu vernommen, was der Angeklagte in seiner polizeilichen Ver-nehmung vom 02.12.2004 (Bl. 323 d - Bl. 324 c) ausgesagt hatte (Protokoll vom 25.07.2005, Band III, Bl. 674)223, so die oben genannte dienstliche Stellungnah-me. 19 - 8 - 3. Der Beschwerdef374hrer meint, mangels einzelfallbezogener Gr374nde der Anordnungen der 334berwachung der Telekommunikation und, soweit es sich um Eilanordnungen des Staatsanwalts handelte - mangels Darstellung der Um-st344nde, die die Annahme von 204Gefahr im Verzug223 rechtfertigten - h344tte die Strafkammer die Akten dahingehend auswerten m374ssen, ob nach seinerzeiti-gem Ermittlungsstand die Anordnung der Ma337nahmen vertretbar war. Die Straf-kammer setze sich indes an keiner Stelle des Urteils - 374ber die schlichte Feststellung, dass die 334berwachung verschiedener Telefonanschl374sse ange-ordnet war, hinaus - mit den Voraussetzungen der 334berwachung und Aufzeich-nung der Telekommunikation auseinander. 20 II. Die Revision ist - insoweit - schon unzul344ssig. Die R374ge wurde nicht in der gebotenen Form (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Die den - behaupte-ten - Mangel enthaltenden Tatsachen werden in der Revisionsbegr374ndung nicht beziehungsweise unzutreffend vorgetragen. 21 a) W344hrend in der Revisionsbegr374ndung behauptet wird 22 204Die Verteidigung widersetzte sich der Inaugenscheinnahme und der Verwertung der aufgezeichneten Telefongespr344che223, 344u337erte sich der Verteidiger laut Sitzungsniederschrift - was dadurch bewiesen ist (247 274 StPO) und zudem durch die unwidersprochenen dienstlichen Erkl344-rungen best344tigt wird - wie folgt: 204Der Verteidiger beantragte einen Gerichtsbeschluss 374ber das Vor-spielen der abgeh366rten Telefonate.223 - 9 - Ob ein blo337er Antrag auf einen Gerichtsbeschluss gem344337 247 238 Abs. 2 StPO einem Widerspruch gegen die Verwertung der abgeh366rten Telefonate - mangels Vorliegens der Voraussetzungen f374r die Anordnung der 334berwa-chung der Telekommunikation - gleichzusetzen ist, wie der Revisionsf374hrer in der Gegenerkl344rung zum Antrag des Generalbundesanwalts behauptet, muss das Revisionsgericht selbst bewerten k366nnen. In der Revisionsbegr374ndung darf dies nicht - verdeckt - als Tatsachenbehauptung vorweggenommen werden. Denn dann ist es dem Revisionsgericht nicht m366glich, allein aufgrund des Vor-trags in der Revisionsbegr374ndung eine eigene umfassende 334berpr374fung des Verfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. Damit gen374gt der Revisionsvortrag schon deshalb nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 23 b) Dar374ber hinaus teilt die Revisionsbegr374ndung nichts zur Verdachtsla-ge und zu den 374brigen Eingriffsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der beanstandeten Entscheidungen zur 334berwachung der Telekommunikation mit. Auch dies ist jedoch unverzichtbar zur revisionsgerichtlichen 334berpr374fung, ob die beanstandeten Ma337nahmen - unabh344ngig vom Inhalt der zugrunde lie-genden Entscheidungen - zu Recht oder zu Unrecht angeordnet wurden. Dass damit keine 374berspannten Anforderungen gestellt werden, zeigt die Revisions-gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft, die - teilweise unter Hinweis auf ent-sprechende Aktenteile, die dann in die Revisionsbegr374ndung aufzunehmen ge-wesen w344ren - die Grundlage f374r die entsprechenden richterlichen Beschl374sse und die Eilanordnungen des Staatsanwalts darzustellen, in der Lage war. Auch deshalb gen374gt die Revisionsbegr374ndung nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 24 Ein Fall, in dem die 334berwachung der Telekommunikation in einem an-deren Verfahren, dessen Akten vom Landgericht nicht beigezogen wurden, an- 25 - 10 - geordnet worden war (diese Situation liegt BGHSt 47, 362 [363, Leitsatz Nr. 3] zugrunde), ist hier nicht gegeben. Dass auch dann, wenn alle relevanten Unter-lagen Bestandteil der Verfahrensakten sind, allein die fehlende 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit einer 334berwachungsma337nahme durch die Strafkammer einen eigenst344ndigen Rechtsfehler begr374ndet, weshalb dann auch entsprechender Vortrag gen374gt, besagt auch die soeben zitierte Entscheidung des 3. Strafse-nats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 362) nicht (vgl. zu dieser Entschei-dung hinsichtlich des darin verlangten generellen 334berpr374fungsgebots - dies ablehnend - Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 7. M344rz 2006 - 1 StR 316/05, Rdn. 13, sowie hier unter Rdn. 29). III. Die Revision w344re auch unbegr374ndet. 26 a) Der Revision ist allerdings dahingehend uneingeschr344nkt zuzustim-men, dass die Begr374ndungen der richterlichen Entscheidungen zu den Abh366r-ma337nahmen, die der Revisionsr374ge zugrunde liegen, in keiner Weise den an diese inhaltlich zu stellenden Anforderungen gen374gen. Die - gem344337 247 34 StPO - zu begr374ndenden Beschl374sse, die die 334berwachung der Telekommunikation anordnen beziehungsweise gestatten (247 100b Abs. 1 Satz 1 StPO) oder best344-tigen (247 100b Abs. 1 Satz 3 StPO) m374ssen zumindest eine knappe Darlegung der den Tatverdacht begr374ndenden Tatsachen und der Beweislage enthalten, um die 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der Ma337nahme zu erm366glichen, wobei in geeigneten F344llen auch eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile gen374gen kann (BGHSt 47, 362 [366]). Keinesfalls darf sich der Richter mit der formelhaf-ten Zitierung des Gesetzestextes begn374gen und dabei gar - wie hier in einem Fall - den zugrunde liegenden Straftatbestand verschweigen (204Katalogtat223). 27 - 11 - Entsprechendes gilt f374r die Eilanordnungen des Staatsanwalts. Zu bean-standen ist dabei zudem das Fehlen jeglicher - auch nicht nachtr344glicher - Do-kumentation der tats344chlichen Grundlagen, die es gerechtfertigt erscheinen lie-337en, davon auszugehen, dass eine richterliche Entscheidung ohne Gef344hrdung des Untersuchungszwecks nicht rechtzeitig zu erlangen war. Dabei h344tte es auch einer Darstellung dazu bedurft, welche Versuche unternommen wurden, den zust344ndigen Richter zu erreichen, oder weshalb wegen besonderer Eibe-d374rftigkeit selbst hierzu keine Zeit war (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121 [1124]). Denn dies versteht sich an einem Werktag am Vormittag, aber auch um die Mit-tagszeit keineswegs von selbst. 28 b) Die ungen374gende Fassung der richterlichen oder staatsanwaltschaftli-chen Anordnungen der 334berwachung der Telekommunikation begr374ndet jedoch nicht per se die Rechtswidrigkeit dieser Ma337nahmen mit der Folge der Unver-wertbarkeit der hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Entscheidend sind vielmehr die tats344chlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die 334berwachung der Telekommunikation, d.h. ob danach die Gestattung der 334berwachung und, soweit es sich um staatsanwaltschaftliche Eilanordnungen handelte, auch die Annahme von Gefahr im Verzug, vertretbar war. Inwieweit die Strafkammer in diesem Fall das Vorliegen der tats344chlichen Voraussetzun-gen zur vertretbaren Anordnung der 334berwachung der Telefongespr344che - w344hrend der Verfahrensvorbereitung oder w344hrend der Hauptverhandlung - 374berpr374fte, ist offen. Von Amts wegen muss dies jedenfalls im Grundsatz nicht geschehen (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. M344rz 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8 ff.; dass der Kernbereich privater Lebensf374hrung betroffen ist, liegt hier fern). Der Darstellung einer entsprechenden 334berpr374fung - wenn sie gleichwohl w344hrend der Hauptverhandlung erfolgte - und deren tats344chlicher Grundlagen in den Urteilsgr374nden bedarf es nicht. Zur Vermeidung der 334ber-frachtung der schriftlichen Urteilsgr374nde ist dies regelm344337ig sogar tunlichst zu 29 - 12 - vermeiden. 247 267 Abs. 1 Satz 2 StPO gebietet auch unter Ber374cksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze zur Darstellung der Beweis-w374rdigung nicht die Darstellung des Gangs der Ermittlungen oder der Voraus-setzungen einzelner Ma337nahmen w344hrend des Ermittlungsverfahrens. Werden insoweit - mittels einer Verfahrensr374ge - Fehler geltend gemacht, die den Be-stand des Urteils in Frage stellen, so wird der entsprechende Vortrag (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), sofern er schl374ssig ist, hinsichtlich der behaupteten tat-s344chlichen Grundlagen vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren 374berpr374ft. c) Dessen bed374rfte es - sofern die R374ge in zul344ssiger Form erhoben worden w344re - hier aber schon deshalb nicht, da der Verwertung der Gespr344-che, auf die sich die Revisionsr374ge bezieht, weder bis zu dem gem344337 247 257 StPO ma337gebenden Zeitpunkt - und auch nicht w344hrend der weiteren Haupt-verhandlung - widersprochen wurde. Dies w344re jedoch notwendig gewesen, schon weil das Verwertungsverbot f374r den Angeklagten disponibel ist (vgl. Se-nat, Beschluss vom 7. M344rz 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8). 30 Dabei kann hier dahinstehen, ob ein blo337er - weiter nicht begr374ndeter oder wenigstens entsprechend kommentierter - Antrag gem344337 247 238 Abs. 2 StPO nach einer Verf374gung 374ber die Einf374hrung von Ergebnissen einer 334ber-wachung der Telekommunikation in die Hauptverhandlung grunds344tzlich als Widerspruch gegen die Verwertung dieser Ergebnisse wegen Fehlens der An-ordnungsvoraussetzungen zu werten ist. Da dies dann die 334berpr374fungspflicht durch das Gericht ausl366st (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. M344rz 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8), wird regelm344337ig eine entsprechende Klarstellung zu fordern sein. Hier jedenfalls ist auszuschlie337en, dass der Antrag gem344337 247 238 Abs. 2 StPO 374berhaupt von Zweifeln an der Verwertbarkeit - aus wel-chem Grund auch immer - der gewonnenen Erkenntnisse getragen war. Ursa-che war - wie die unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahmen, 31 - 13 - an deren Richtigkeit zu zweifeln, der Senat keinen Anlass sieht, ergeben - aus-schlie337lich die Erkl344rung des Vorsitzenden 374ber den geplanten Umfang der Be-weisaufnahme (insbesondere hinsichtlich des Gegenstands der Vernehmung des Zeugen KOK G. ) an jenem Hauptverhandlungstag: 204er223, der Verteidiger 204k366nne auch anders223, ersichtlich mit dem prozessordnungswidrigen, n344mlich die Verfahrensleitung durch den Vorsitzenden (247 238 Abs. 1 StPO) in Frage stel-lenden Ziel, das Gericht zu ma337regeln. d) Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht an. W344re der Antrag als Widerspruch gegen die Verwertung wegen fehlender Voraussetzungen der An-ordnung der 334berwachung der Telekommunikation zu werten, so betr344fe dies nur die drei von der Verf374gung des Vorsitzenden erfassten Gespr344che vom 21. und 22. September 2004. Das Abh366ren der elf Gespr344che aus der Zeit vom 8. Oktober bis zum 5. November 2004, das die Revision angreift, wurde jedoch erst mit dem danach verk374ndeten Beschluss angeordnet. Gegen dessen Voll-zug, also auch gegen das Anh366ren der elf aufgezeichneten Gespr344che, auf die sich die Revisionsr374ge bezieht, erhob der Angeklagte beziehungsweise sein Verteidiger dann keinen Einwand. Auch nach dem Vorspielen der Gespr344che, nach der Verlesung von Anordnungen zur 334berwachung der Telekommunikati-on und auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die M366glichkeit der Verwertung der angeh366rten Telefonate nie auch nur in Frage gestellt, ge-schweige denn, wurde ein f366rmlicher Widerspruch gegen deren Verwertung er-hoben. 32 e) Abschlie337end sei auf Folgendes hingewiesen: Aufgrund der in der Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft zur Revisionsbegr374ndung mitgeteilten tats344chlichen Grundlagen - teilweise unter Hinweis auf die entsprechenden Ak-tenteile - f374r die Anordnung der 334berwachungsma337nahmen zum Anordnungs-zeitpunkt bestehen keinerlei Anhaltspunkte daf374r, dass diese Anordnungen 33 - 14 - nicht zumindest rechtlich vertretbar waren. Ferner wird in dieser Gegenerkl344-rung hinsichtlich der beiden beanstandeten Eilanordnungen des Staatsanwalts auch der Zwang zum sofortigen Handeln ausreichend belegt. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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