BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 534/06 vom 28. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dezember 2006 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 11. Mai 2006, soweit es den Ange-klagten betrifft, gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Das Verfahren wird insoweit gem344337 247 206a StPO eingestellt. 2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts N374rnberg vom 17. August 2005 wird gem344337 247247 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO auf-gehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache freizulassen. 3. Die Staatskasse hat die insoweit entstandenen Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tra-gen. 4. Die Entscheidung 374ber eine Entsch344digung des Angeklagten wegen erlittener Strafverfolgungsma337nahmen bleibt dem Land-gericht N374rnberg-F374rth vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten, mit der er insbesondere das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend macht, hat Erfolg. 1 - 3 - Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung 374bernahm der Angeklagte im Juli/August 2004 jeweils zuvor in Deutschland entwendete Gegenst344nde, um diese Gewinn bringend weiter zu ver344u337ern. Es handelte sich um zwei Motorr344der der Marken BMW und Suzuki sowie um verschiedene Elektronikartikel der Marke Panasonic. Die Gegenst344nde wurden dem Ange-klagten in den Niederlanden 374bergeben; allein das Motorrad BMW wurde auf Wunsch des Angeklagten nach Belgien verbracht und dann dort von ihm abge-holt und ebenfalls in die Niederlande gebracht. In der Folgezeit konnten die bei-den Motorr344der von der Polizei sichergestellt werden. Von den Elektronikarti-keln der Marke Panasonic mit einem Gesamtwert von circa 150.000 Euro konn-te ein Teil der Ger344te in einem Gesamtwert von circa 30.000 Euro von der nie-derl344ndischen Polizei sp344ter sichergestellt werden; im 334brigen waren sie vom Angeklagten zwischenzeitlich weiterver344u337ert worden. 2 Bei seiner Entscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass wegen der von ihm abgeurteilten Taten zwar gegen den Angeklagten auch durch die Staatsanwaltschaft Maastricht ein Verfahren eingeleitet, dann aber eingestellt worden sei. Nach Auffassung der Strafkammer war ein Strafklage-verbrauch dadurch nicht eingetreten, da es sich um keine gerichtliche Entschei-dung gehandelt habe. 3 4 Tats344chlich wurde der Angeklagte jedoch durch das dem Senat vorlie- gende Urteil eines Polizeirichters des Landgerichts Maastricht/Niederlande am 21. April 2006 freigesprochen. In dem Urteil wird auf die Nr. der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Unter dieser Nummer hatte die Bezirks- staatsanwaltschaft Maastricht am 22. M344rz 2005 den Angeklagten zur Ge- richtsverhandlung des Polizeigerichts des Gerichtsbezirks Maastricht auf den 10. Juni 2005 geladen. In der Ladung wurde der Angeklagte beschuldigt, am - 4 - oder um den 15. August 2004 in der Gemeinde Vaals ein Motorrad (Marke BMW, Farbe schwarz) und/oder ein Motorrad (Marke Suzuki, Farbe schwarz) und/oder eine Anzahl Ton- und/oder Bildger344te (Marke Panasonic, unter ande- rem DVD-Player, Radio/CD-Player, Videokameras, Lautsprecher) und/oder ei- ne Anzahl Rasierapparate (Marke Panasonic) gelagert gehabt zu haben, wobei er zum Zeitpunkt des Erhalts zur Lagerung der genannten Gegenst344nde ge- wusst habe, dass diese aus Straftaten stammten. Das Urteil ist seit dem 9. Mai 2006 rechtskr344ftig. 5 Durch die freisprechende Entscheidung vom 21. April 2006 ist bez374glich der dem Gericht vorliegenden Taten gem344337 Artikel 54 des Schengener Durch- f374hrungs374bereinkommens (SD334) Strafklageverbrauch eingetreten. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskr344ftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits voll- streckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann. 6 Das 334bereinkommen ist seit dem 26. M344rz 1995 f374r Deutschland und die Niederlande in Kraft gesetzt. Der von Deutschland gem344337 Artikel 55 Abs. 1 a) 1. Halbsatz SD334 erkl344rte Vorbehalt steht der Anwendung von Artikel 54 SD334 im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem 2. Halbsatz der Regelung greift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - auch in dem Ho- heitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist (vgl. BGHSt 46, 307, 308 m.w.N.). 7 Auch ein rechtskr344ftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch nach Ar- tikel 54 SD334 (vgl. BGHSt 46, 307, 309; BGH NStZ 1999, 579, 580; Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gle337/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen, 4. Aufl., Art. 54 SD334 Rdn. 11; Schomburg NJW 2000, 1833, 1834). - 5 - 8 Bei den vom Landgericht abgeurteilten und den der Entscheidung des Polizeirichters in Maastricht zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich um jeweils dieselben Taten im verfahrensrechtlichen Sinne. Das Verfahren ist somit wegen eines vor der Entscheidung des Landgerichts eingetretenen Pro- zesshindernisses unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gem344337 247 206a Abs. 1 StPO durch Beschluss einzustellen (vgl. BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tat- identit344t 8; BGHSt 13, 128, 129). 9 Mit der Einstellung des Verfahrens war der gegen den Angeklagten be- stehende Haftbefehl aufzuheben (247247 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO) und seine Freilassung in dieser Sache anzuordnen. 10 Da hinsichtlich der Entscheidung 374ber eine dem Angeklagten zu gew344h- rende Entsch344digung f374r Strafverfolgungsma337nahmen (247 2 Abs. 1 StrEG) wei- tere Feststellungen zu treffen sind, war die Entscheidung hier374ber dem Land- gericht vorzubehalten. Wahl Boetticher Pfister Rothfu337 Graf
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