BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 534/ 1 1 vom 22 . Oktober 201 2 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a. hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Okto ber 201 2 beschlo s- sen: Die Anträge des Angeklagten vom 1 5. Oktober 2012 werden ko s- tenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfa h- renss toff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der A n- geklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vo r- bringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angekla g- ten auf rechtliches Gehör verletzt. Da ss der Senat die Rechtsansicht der Ve r- teidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im E r- gebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten (der sich au s- drücklich a u ch mit § 21 Abs. 2 AMG insgesamt , der im Übrigen keine Strafvo r- schrift darstellt, befasst) wurde bei der Entscheidungs fin dung des Senats b e- rücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung 1 2 - 3 - seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. Sena tsbeschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN). Der Senat hat insbesondere auch keine Hinweispflichten gemäß § 265 StPO verletzt. Er ist auch nicht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten den (eventuellen) Begründungsg ang seiner - d er abschließenden B eratung vorb e- haltenen - Entscheidung vorab mitzuteilen. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner A nhöru ngsrügen e r- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvo r- bringen s . Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - ( zumal im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung ) rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 422/11 mwN). Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vo r- bringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 - 1 S tR 360/06 mwN). 2. Sollte mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 auch eine erneute A nhö rungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2012 (1 StR 534/11), mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, e r- hoben sein, wäre der Antrag u nstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11). 3 4 5 6 - 4 - Im Übrigen wäre er auch unbegründet, da der Anspruch des Angekla g- ten auf rechtliches Gehör a u ch im Beschluss vom 25. Se ptember 2012 (1 StR 534/11) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Nack Rothfuß Jäger Sander Cirener 7
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