BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 534/ 1 1 vom 25. September 201 2 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a. hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 201 2 b e- schlossen: Die Anträge des Angeklagten vom 10. September 2012 werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit de r von ihm g e l tend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO). Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläu figen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK , 6. Aufl. , § 260 Rn. 9 mwN) , die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Ent - scheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. be reits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit vorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird. Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die An - hö rungsrügen unbegründet sind. 1 2 3 4 - 3 - 2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfa h- rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der A n- geklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes V o r- bringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angekla g- ten auf rechtliches Gehör verletzt. § 356a StPO erfasst zwar auch Urteil e der Revisionsgerichte, "da Haup t- verhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten u nd se i- nen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren A n- spruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mi t- g e teilt wurde oder weil s ie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert sind". Demgegenüber ist aber eine " Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsg e- richt anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern könn en" (BT - Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09 und vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06). Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch drei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgeno mmen. Sie konnten sich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 351 Abs. 1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des Generalbundesanwalts umfassend äußern und haben dies auch getan. Der Senat hat bei seiner E ntscheidungsfindung keine Umstände berüc k- sichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen oder Gege n- stand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Ke nntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung 5 6 7 8 - 4 - des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. 3. Da der Senat nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und/oder des Bundesverwaltungsg e- richts abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. Der Senat sieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichte rlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen. 4. Der Senat ist auch nicht dem - in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten - Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgegangen, da die V oraussetzung en hierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der Generalbundesanwalt bereits schriftlich hingewiesen hatte. 5. Soweit im Schriftsatz vom 10. September 2012 angebliche weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anl ass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils. 9 10 11 - 5 - 6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht in Betracht. Nack Rothfuß Jäger Sander Cirener 12
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