BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 535/01 vom 24. April 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2002 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be schlossen: 1. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Septe m - ber 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 3. Juli 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheit s - strafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e - gründet verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsrechtszug erwac h - senen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n - haus angeordnet. Überdies hat es bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat das - 3 - Landgericht mit Beschluû vom 21. September 2001 als unzulssig verworfen (gemû § 346 Abs. 1 StPO), weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begrndet worden sei. Dieser Beschluû unterliegt der Aufhebung. Die Revision des Ang e - klagten ist mit der Maûgabe unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, daû die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der ausgesprochenen Maûregel zu entfallen hat. I. Der Verteidiger des Angeklagten hat am Tage der Zustellung des Ve r - werfungsbeschlusses des Landgerichts "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Dieser Antrag ist als solcher nach § 346 Abs. 2 StPO au s - zulegen. Er hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die B e - grndung der Revision hier nicht verfristet. Die Zustellung des schriftlichen Urteils an Rechtsanwalt G. am 10. August 2001 war unwirksam, weil sich dessen Vollmachtsurkunde zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten befand (§ 145a Abs. 1 StPO). Mithin wurde die Revisionsbegrndungsfrist erst durch die sptere, erneute Zustellung des Urteils an den hierzu bevollmchtigten Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , in Lauf gesetzt. Die Revision ist nach allem fristgerecht begrndet worden (vgl. zu den Einzelheiten zutreffend die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Mrz 2002). II. Das Rechtsmittel des Angeklagten fhrt zur Aufhebung der Anor d - nung des teilweisen Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, ist im brigen inde s - sen unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Voraussetzungen eines Vorwegvollzuges nach § 67 Abs. 2 StGB liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vor. - 4 - Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daû nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB möglichst umg e - hend mit der Behandlung des kranken Rechtsbrechers begonnen werden soll, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Richtschnur fr die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Gerade bei lngerer Strafdauer muû es darum gehen, den Ang e - klagten frhzeitig zu heilen oder jedenfalls zu behandeln, um seiner Erkra n - kung entgegenzuwirken. Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begrndung. Will der Tatrichter sie darauf sttzen, daû der an die Maûregel anschlieûende Strafvollzug den Maûregelerfolg wieder z u - nichte machen könnte, so mssen dafr berzeugende Grnde vorliegen (vgl. nur BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwe g - vollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12, 13). Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnahme nicht gerecht. Die Strafkammer fhrt aus, der Angeklagte habe sich zunchst gegenber einer Therapie ablehnend gezeigt. Durch den Vorwegvollzug solle die Bereitschaft zu einer Therapie verstrkt werden. Eine sinnvolle Therapie sei, wie auch der Sachverstndige ausgefhrt habe, nur am Ende eines Fre i - heitsentzuges möglich. Ein langjhriger Strafvollzug werde die positiven Au s - wirkungen einer Therapie wieder gefhrden, weil ein in der Therapie erarbe i - tetes und eingebtes Verhalten wieder "verschttet" werde. Die Therapie habe nur dann Aussicht auf dauerhaften Erfolg, wenn das in ihr erlernte Verhalten unmittelbar in praktische Bewhrung bergehe. Diese Erwgungen vermögen die Anordnung im vorliegenden Falle nicht zu tragen. Sie erweisen sich angesichts der im brigen zur Erkrankung des Angeklagten getroffenen Feststellungen - worauf auch der Generalbundesa n - - 5 - walt zutreffend hinweist - als nicht hinreichend substantiiert. Auf der Grundlage eines psychiatrischen und eines psychologischen Sachverstndigengutachtens ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, daû der Angeklagte aufgrund eines langdauernden chronischen Alkoholmiûbrauchs und einer hirnorgan i - schen Wesensnderung an einer krankhaften seelischen Strung leide. Es bestnden in somatischer Hinsicht Aufflligkeiten (Ekzeme an den Hnden, grenzwertige Leberausdehnung). Neurologisch sei die Gangprobe unsicher, der Blindgang erschwert und das Vibrationsempfinden vermindert. Unter weit e - rer Bezugnahme auf die Sachverstndigen wird in den Urteilsgrnden ausg e - fhrt, der Angeklagte habe einen weitschweifigen, umstndlichen Gedanke n - gang gezeigt, vermehrt miûtrauisch gewirkt und paranoide Ideen anklingen lassen. Deutliche Beeintrchtigungen htten sich auch hinsichtlich der feinm o - torischen Bewegungskontrolle, der kognitiven Fhigkeiten und der optischen Merkfhigkeit gezeigt. Leidet der Angeklagte aber an einer hirnorganischen Wesensnderung, die sich als krankhafte seelische Strung im Sinne des § 20 StGB erweist, so bedarf diese nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers der umgehenden Behandlung. Das gilt hier zumal im Blick darauf, daû die Strafkammer wie auch der psychiatrische Sachverstndige mit hoher Wahrscheinlichkeit d a - von ausgeht, der Angeklagte werde aufgrund der erheblichen chronifizierten hirnorganischen Schdigung in einer vergleichbaren Belastungssituation wi e - derum hnlich aggressiv reagieren wie bei der Tat. Überdies ist nicht nachvol l - ziehbar dargetan, inwiefern durch andauernden Vollzug von Freiheitsstrafe die Therapiebereitschaft des Angeklagten noch weiter geweckt und die Einsicht in die Erforderlichkeit seiner Behandlung herbeigefhrt werden kann, nachdem er sich zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits seit mehr als einem Jahr in Haft befand. - 6 - Der Senat schlieût aus, daû ein neuer Tatrichter hierzu weitergehende Feststellungen zu treffen vermag. Er entscheidet deshalb in der Sache selbst dahin, daû die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges entfllt (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Der Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgrnden tei l - weise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen, weil er insgesamt keine Verkrzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen erreicht hat (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Nack Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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