BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 535/02 vom29. Januar 2003in der StrafsachegegenwegenDiebstahls u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsRavensburg vom 4. September 2002 wird als unzulässig verwor-fen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 21 Fällen,wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung inTateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und drei Monaten verurteilt.Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. - 3 -Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, dadie Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt(BGH NJW 1995, 2047).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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