ECLI:DE:BGH:2017:120717U1STR535.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 535/16 vom 12. Juli 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. Nebenbeteiligte: wegen Betrugs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 201 7 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Bellay, Prof. Dr. Radtke, Dr. Bär, Oberstaatsanwalt be im Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rech tsanwältin in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten Dr. S. , Rechtsanwalt in der Verhandlung , Rech tsanwalt in der Verhandlung und Rec htsanwalt in der Verhandlung als V erteidiger der Angeklagten Sc. , Rechtsan walt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenbeteiligten Sy . GmbH, - 3 - Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft g egen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Januar 2016 werden verwo r- fen. Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Ang e- klagten und der Nebenbeteiligten. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlich begangenen Betrugs in 124 Fällen vor allem aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen und von der Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte abgesehen. Die Staatsanwaltschaft we ndet sich gegen dieses Urteil mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertret e- nen Revisionen. Diese haben keinen Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten mit Anklageschrift vom 30. Januar 2012 im Wese ntlichen Folgendes zur Last gelegt: Im Tatzeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 seien die damals noch miteinander verheirateten Angeklagten jeweils alleinvertr e- tungsberechtigte Geschäftsführer der Nebenbeteiligten gewesen. Diese habe Dien stleistungen u.a. in Gestalt von interdisziplinärer Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung und computerisierung sowie der Systementwicklung im EDV - Bereich angeboten. Darüber hinaus habe die Nebenbeteiligte medizin i- sche Laboreinrichtungen einsch ließlich Fach - und Wartungspersonal sowie A r- beitsräume für Ärzte und Ärztegemeinschaften ganz oder teilweise zur Verf ü- gung gestellt. Im Tatzeitraum hätten zwischen der Nebenbeteiligten und Labo r- Kooperat i- ons - und Dienstleistungsvereinbarungen bestanden. Die Laborärzte seien j e- weils zur vertragsärztlichen Versorgung auf dem Gebiet der Laboratoriumsm e- e- sentlichen mit von der Ne benbeteiligten gestellten Untersuchungsgeräten und Materialien durchgeführt worden. dem gemeins a- men Tatplan mit den Angeklagten entsprechend gegenüber den für den j e- weiligen Laborstandort zuständige n Kassenärztlichen Vereinigungen quartal s- weise Abrechnungen der von ihnen im Abrechnungszeitraum tatsächlich e r- m- men. In diesen Erklärungen hätten die betroffenen Laborärzte, ebenfalls auf der Grundlage des gemeinsam mit den Angeklagten gefassten Tatplans, au s- drücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, zur Abrechnung der vorg e- 2 3 4 - 5 - nommenen Laborleistungen berechtigt zu sein. Dafür sei sozialversicherung s- t- e- staltung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen und der Nebenbete i- ligten sowie vor allem der tatsächlichen Handhabung der Verträge jedoch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Angeklagten gestanden und seien u n- selbständig tätige Arbeitnehmer der von den Angeklagten beherrschten N e- benbeteiligten gewesen. Aufgrund der so herbeigeführten Irrtümer bei den für die betroffenen Kassenärztl ichen Vereinigungen handelnden Personen sei es zu Auszahlungen von Honoraren für Laborleistungen gekommen, die im Ta t- zeitraum einen Gesamtschaden von knapp 79 Millionen Euro herbeigeführt hä t- ten. 2. Das Landgericht hat die Angeklagten vornehmlich aus tat sächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich bereits nicht von Täuschungshandlungen u- fener Irrtümer auf Seiten der regional zuständigen Kassenärztlichen Verein i- gungen hat überzeug en können. Nach Auffassung des Landgerichts wären die Angeklagten zudem aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen, wenn sich der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht bestätigt hätte. Es mangele jedenfalls an einem Vermögenschaden im Sinne von § 26 3 StGB. Wegen des Freispruchs der Angeklagten habe auch keine Geldbuße gegen die Nebenb e- teiligte festgesetzt werden können, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG fehle (UA S. 200). 5 - 6 - II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgru nd der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die von der Staatsanwaltschaft bea n- standete Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Damit erweist sich der Freispruch der Angeklagten aus tatsächlichen Gründen als rechts fehlerfrei. 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt i n- soweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterla u- fen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gege n Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägu n- gen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte A n- forderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforde r- lich ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Siche r- heit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 1 StR 360/16, Rn. 10 und vom 11. Mai 2017 4 StR 554/16, Rn. 6 jeweils mwN). Zudem muss das angefochtene Urteil erkenne n lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegu n- gen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürd i- 6 7 - 7 - gung eingestellt worden sein (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 2. April 2015 3 StR 635/14 , Rn. 3 und vom 12. Januar 2017 1 StR 360/16, Rn. 10 , NStZ - RR 2017, 185 mwN). 2. Gemessen daran, ist die Beweiswürd igung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die auf das Tatbestandsmerkmal Täuschung des § 263 StGB b e- zogene Beweiswürdigung weder als lückenhaft oder in sich widersprüchlich noch lässt d iese die gebotene Gesamtwürdigung vermissen. a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zugrunde gelegt, von einer g e- mäß § 263 StGB tatbestandsmäßigen Täuschung in dem verfahrensgege n- ständlichen Zusammenhang allenfalls dann ausgehen zu können, wenn die in d gesondert verfolgten Laborärzte nach dem maßgeblichen Kassenarztrecht nicht berechtigt waren, ihre tatsächlich erbrac h- ten und an sich abrechnungsfähigen laborärztlichen Leistungen gegenüber den jeweils regional zuständigen Kas senärztlichen Vereinigungen abzurechnen. Dafür ist nach der ebenfalls beanstandungsfreien rechtlichen Grundlage des Landgerichts ausschlaggebend, ob die betroffenen Laborärzte ihre ärztlichen Leistungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte - haben. Nach den im Tatzeitraum geltenden, insoweit inhaltsgleichen Fassungen von § 106a Abs. 1 und 2 SGB V (in den Fassungen vom 14. November 2003, vom 31. Oktober 2006 und vom 26. März 2007) prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Feststellung der sac h- lichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte g e- hört in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen; Prüfung und 8 9 10 - 8 - Feststellung zielen darauf ab, ob die Leistungen im Einklang mit den gesetzl i- chen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme des hier nicht interessierenden Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht worden si nd (BSG, Urteil vom 23. Juni 2006 B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 226 Rn. 26 mwN). Zum Prüfungsumfang gehören auch die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung (BSG aaO BSGE 106, 222, 226 Rn. 27); das schließt die Leistungserbring aaO BSGE 106, 222, 228 ff. Rn. 33 ff.). Das Landgericht hat sich bei seiner Beweiswürdigung zum Merkmal Täuschung an der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U r- teil e vom 16. März 1973 6 RK a 23/71, B SGE 35, 247, 25 0 und vom 23. Juni 2010 B 6 KA 7/09 R, B SGE 106, 222, 228 ff. Rn. 33 ff. , siehe auch Urteil vom 16. Dezember 2015 B 6 KA 19/15 R, BSGE 120, 197, 200 Rn. 1 9 f.) ent - tigkeit im Angestelltenverhältnis (§ 32b Ärzte - wird danach durch eine wirtschaftliche Komponente das Tragen des wir t- schaftlichen Risikos und die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis und eine aus reichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hi n- sicht geprägt (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 229 Rn. 39). Das wirtschaftliche Risiko trägt der Vertragsarzt dann, wenn es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhän gt, in welchem Umfang er Einkünfte durch seine freiberufliche Tätigkeit erzielt (BSG, Urteil e vom 16. März 1973 6 RK a 23/71, BSGE 35, 247, 252 und vom 23. Juni 2010 B 6 KA 7 /09 R, BSGE 106, 222, 229 Rn. 37 ). Ausreichende Handlungsfreiheit bei der Au s- ü bung der (vertrags - )ärztlichen Tätigkeit erfordert die Befugnis, den medizin i- schen Auftrag nach seinem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal, zu disp o- nieren oder jedenfalls an de r Disposition mitzuwirken (BSG jeweils aaO). Um zu 11 - 9 - bewerten, ob das kassenarztrechtlich erforderliche Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gewahrt ist, können auf die Arztpraxis bezogene zivi l- rechtliche Vereinbarungen von Bedeutung sein (BSG aaO BSGE 106, 222, 229 f. Rn. 40 f.). b) Die vom Landgericht an diesen kassenärztrechtlichen Rahmenbedi n- gungen orientierte Beweiswürdigung zum Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne von § 263 StGB ist rechtsfehlerfrei. aa) Der Tatrichter hat keine überzogenen Anforderungen an seine Übe r- zeugungsbildung zu diesem Merkmal gestellt. Vielmehr ist umfassend in nicht zu beanstandender Weise sowohl anhand der Vertragslage zwischen der N e- an d- habung erörtert worden, ob tatsächliche Umstände vorliegen, die gegen eine 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte - ZV sprechen. Die Beweiswürdigung legt einzelne Anhaltspunkte offen, aus denen sich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende g e- le b te Praxis ergeben können, führt aber jeweils aus, warum das Tatgericht u n- ter Berücksichtigung aller erhobenen Umstände mit indizieller Bedeutung keine Überzeugung von einer abhängigen Tätigkeit der Laborär zte hat gewinnen können. Entgegen der Einschätzung der Revision liegt den beweiswürdigenden Erwägungen keine von ihr als rechtsfehlerhaft bewertete Einbeziehung subje k- tiver Komponenten in das Tatbestandsmerkmal Täuschung zugrunde. bb) Auch soweit die St aatsanwaltschaft revisionsrechtlich bedeutsame Lücken in der Beweiswürdigung darin sieht, dass das Landgericht die Eige n- tumsverhältnisse an den jeweiligen Praxisräumen sowie der dortigen Aussta t- rch. Bereits die von der Revision vorgenommene Anknüpfung ihrer Beanstandung an die sozialg e- 12 13 14 - 10 - richtliche Rechtsprechung trägt nicht. Das Bundessozialgericht hat in dem s o- wohl von dem Tatgericht als auch von der Revision herangezogenen Urteil g e- rade ausgeführ t, in Fallgestaltungen, in denen der fragliche Arzt das wirtschaf t- liche Risiko trage, also sowohl an Gewinn als auch Verlust der Praxis beteiligt sei, müsse er neben dem Einkommensrisiko nicht zwingend auch noch das weitere Vermögensrisiko tragen (BSG aaO BSGE 106, 222, 231 f. Rn. 46 f.). Selbst Gestaltungen, in denen nicht nur die Praxisräume, sondern die gesamte Praxisausstattung angemietet worden seien, der Kapitaleinsatz des Kassen - freier , 232 Rn. 46 am Ende). A n- gesichts dieses sozialrechtlichen Rahmens einerseits und der eine Vielzahl von Einzelumständen sorgfältig abwägenden Beweiswürdigung des Tatgerichts a n- dererseits enthält diese er sichtlich keine revisionsrechtlich relevante Lücke. cc) Soweit weitere Lücken in der Beweiswürdigung und eine fehlende Gesamtwürdigung im Hinblick auf das Personalwesen der Laborarz tpraxen und das wirtschaftliche e- macht werden, erschöpfen sich die Rechtsmittel in dem revisionsrechtlich u n- beachtlichen Unterfangen, die Beweiswürdigung durch eine eigene, ebenfalls auf möglichen Schlüssen beruhende zu ersetzen. 3. Von einem Täuschungsvorsatz der Angekla gten hat sich das Landg e- richt ebenfalls nicht überzeugen können; die wiederum ausführlichen und sor g- fältigen Erwägungen (UA S. 166 - 197) lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Beweiswürdigung trägt daher den Freispruch aus tatsächlichen Gründen insg e- samt u nd schöpft den angeklagten Verfahrensgegenstand aus. Auf die rechtl i- chen Erwägungen des Landgerichts zum Fehlen eines Vermögenschadens selbst bei in tatsächlicher Hinsicht erwiesenem Anklagevorwurf kommt es daher für die Entscheidung über die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht an. Der 15 16 - 11 - Senat ist deshalb auch nicht veranlasst, auf die in der Strafrechtswissenschaft geübte Kritik an der Bestimmung des Vermögens chadens in bestimmten Kon s- tellationen des phänomenologisch Abrechnungsbetrugs (vgl. BGH, B e- schluss vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 113 ff. Rn. 74 ff. [betreffend die Liquidation gegenüber Privatpatienten]; dazu u.a. Brand/Wostry , StV 2012, 619, 620 ff.; Krüger , PhamR 2013, 46, 48 f.; Lindemann , NZWiSt 2012, 334, 337 ff.; Mahler , wistra 2013, 44, 46 ff.; Tiedemann , JZ 2012, 525, 527 f.) einzugehen. 4. Da die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs, den sie im Zusamme n- hang ihrer Stellung als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten begangen haben sollen, freigesprochen worden sind, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auch die Voraussetzungen der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebe n- beteiligte auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verneint. Raum Graf Bellay Radtke Bär 17
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