ECLI:DE:BGH:2018:220118B1STR535.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 535/17 vom 22. Januar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 22. Januar 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hof vom 14. Juni 2017 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass aa) die Angeklagte U . Ko . der Steuerhinter - ziehung in 13 Fällen und der versuchten Steuerhinter - ziehung in vier Fällen schuldig ist, bb) der Angeklagte W . Ko . der Steuerhinter - ziehung in 19 Fällen und der versuchten Steuerhinter - ziehung in vier Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der die Taten B.II.2.a), B.II.2.b), B.III.2.a) und B.IV.1. der Urteil s- gründe betreffenden Einzelstrafe n sowie der Gesamtstrafen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verw orfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel beider Angeklagter, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Ko . wegen Steuerhinter - ziehung in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie die Angeklagte Ko . wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer solchen von einem Jahr und drei Monat en verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen sowie mit sachlich - rechtlichen Beanstandu n- gen. Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Entscheidung sformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Der Verurteilung beider Angeklagten liegt die Hinterziehung von verschiedenen Unternehmenssteuern zu Gunsten vo n zwei Gesellschaften sowie diejenige von Einkommensteuer der Angeklagten bezogen auf jeweils mehrere Veranlagungszeiträume zugrunde. Wie das Landgericht festgestellt hat, war der Angeklagte, ein früherer Rechtsanwalt, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hatte die Eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung war er als freier Berater für Unternehmen in Krisensituationen tätig. Um die dadurch erzielten Einkünfte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entzi ehen, bediente er sich zweier Gesellschaften, der A . GmbH (nachfolgend: A . ) und der K . C . GmbH (nachfolgend: KC). Alleinige Gesellschafterin der A . war formal die Angeklagte U . Ko . . Die Geschäftsanteile an der KC 1 2 - 4 - befa nden sich formal in den Händen der gemeinsamen Kinder der Angeklagten. Tatsächlich hielten die Gesellschafter beider Gesellschaften die Anteile lediglich treuhänderisch für den Angeklagten, der jeweils auch faktischer Geschäftsfü h- rer war. Er sorgte auf dur ch das Landgericht näher festgestellte Weise dafür, dass die durch seine Beratertätigkeit unter Einbindung der Gesellschaften erzielten Einkünfte dem Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung standen. Das Landgericht hat die entsprechende Verwendung der über die Gesellschaften generierten Einkünfte jeweils als verdeckte Gewinnausschü t- tungen gewertet. Auf diesen Ausschüttungen beruhen die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehungen ganz überwiegend. 2. Im Einzelnen gründen sich die Schuldsprüche auf di e Hinterziehung von Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) und Gewerbe - steuer zu Gunsten der A . in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2012 sowie zugunsten der KC für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014, bezü g- lich der letztgenan nten Zeiträume zudem derjenigen von Umsatzsteuer ebe n- falls zum Vorteil der KC. Die Verurteilungen wegen Einkommensteuerhinter - ziehung betreffen für beide Angeklagten die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012 sowie allein für den Angeklagten die Jahre 2013 u nd 2014. Insgesamt sind Unternehmen s steuern in Höhe von mehr als 400.000 Euro verkürzt und eine weitere Verkürzung von knapp 190.000 Euro angestrebt worden. Die Angeklagten haben zudem gut 141.000 Euro Einkommensteuer verkürzt sowie dies in Bezug auf weit ere 290.000 Euro beabsichtigt. Zudem hat der Angeklagte für die Zeiträume 2013 und 2014 gut 120.000 Euro Einkommensteuer hinter - zogen. 3 4 - 5 - II. Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchän derungen, die zugleich Teilaufhebungen der Strafaussprüche bedingen. Im Übrigen enthält das Urteil keine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. 1. Die durch beide Angeklagten identisch erhobenen und ausgeführten Verfahrensbeanstandungen dringen nich t durch; sie genügen mit einer Ausnahme bereits nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden gesetzlichen Anforderungen. a) gemacht), dass die Kammer von Urkunden, insbesondere ei nem umfangre i- chen Betriebsprüfungsbericht, bei der Urteilsfindung Gebrauch gemacht hat ausgeführten damit ve rbundenen Angriffsrichtungen zulässig erhoben. aa) Die Revisionen haben dazu u.a. vorgetragen, das angeordnete Selbstleseverfahren habe insgesamt 1972 Seiten umfasst und diesbezüglich Zweifel daran angemeldet, dass den Schöffen ausreichend Zeit für die L ektüre zur Verfügung stand. Damit wird eindeutig insoweit die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens beanstandet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2017 1 StR 554/16, NStZ 2018, 230 mwN). Wie sich bereits aus den Revisionsbegründ ungen selbst ergibt, ist in der Hauptve r- handlung gegen die entsprechende Anordnung des Vorsitzenden keine gerich t- liche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO beantragt worden (siehe nur RB Rechtsanwalt Dr. M . S. 8). Das wäre aber erforderlich gewesen, um die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens noch mit der Revision 5 6 7 8 - 6 - beanstanden zu können (BGH aaO sowie BGH, Beschluss vom 14. September 2010 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300, 301). bb) Soweit die Angeklagten hinsichtlich der Durchführung und des - e- 344 Abs. 2 Satz 2 StPO res ultierenden Anforderungen in sich widersprüchlich (zur Widerspruchsfreiheit des Revisionsvortrags BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353; Cirener/Herb NStZ - RR 2018, 97). Die Begründungen der auf einen näher bezeichneten Haftungsb escheid eines Finanzamtes, einen Betriebsprüfungsbericht sowie einen Aktenvermerk eines Steuerfahnders bezogenen Rügen zeigen selbst auf, dass das angefochtene Urteil sich mit den vorgenannten Schriftstücken inhaltlich befasst. Das setzt notwendigerweise eine vorherige Kenntnisnahme von diesen Schriftstücken und damit deren Lesen seitens der beteiligten Richter voraus. cc) Als verfahrensfehlerhafte Durchführung und Umsetzung des Selbs t- leseverfahrens kann zudem von vornherein nicht beanstandet werden, da ss das Landgericht Zahlungen der betroffenen Gesellschaften an den Angeklagten anders als vom Lohnsteueraußenprüfer und im Haftungsbescheid zugrunde gelegt nicht als Lohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet hat. b) Der an das Vorgen annte anknüpfenden Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO wegen unterbliebener Anhörung des Betriebsprüfers Koc . zu den Gründen, die ihn zur Einordnung als Lohn und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung veranlasst haben, mangelt es an einer konkreten Bewei s- behauptung. Sie ist deshalb unzulässig. 9 10 11 - 7 - 2. Den Rechtsmittelbegründungen lässt sich im Hinblick auf die Angriff s- richtung noch hinreichend eindeutig entnehmen, eine Verletzung von § 261 StPO (Inbegriffsrüge) darin sehen zu wollen, dass das Landger icht die bereits angesprochenen Geldflüsse nicht als Lohnzahlungen an den Angeklagte n , sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt hat. Diese Beansta n- dungen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Inhalt der fraglichen, im Selbs tleseverfahren eingeführten Urkunden dem Urteil zutreffend zugrunde gelegt. An die in den fraglichen Urkunden ausgedrückte steuerliche Bewertung der maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge durch die Finanzbehö r- den bzw. deren Bedienstete war es aber gerade nich t gebunden. Vielmehr obliegt es dem zuständigen Strafgericht im Rahmen seiner Vorfragenkomp e- tenz (§ 262 Abs. 1 StPO), eigenständig die steuerrechtliche Beurteilung eines steuerstrafrechtlich bedeutsamen Lebenssachverhalts vorzunehmen (zur Vorfragenkompet enz in Steuerstrafsachen etwa Harms/Heine, in Festschrift für Spindler, 2011, 429 , 431). Steuerbescheiden kommt grundsätzlich keine konst i- tutive Wirkung für die Entstehung eines staatlichen Steueranspruchs und dessen Höhe im einzelnen Fall zu (vgl. Seer i n Tipke/Lang, Steuerrecht, 2 3 . Aufl., § 21 Rn. 114 mwN). Soweit die Revisionen zudem einen Verstoß gegen § 261 StPO in einer vermeintlich unterbliebenen Berücksichtigung des Vermerks der Steuerfah n- dungsstelle des Finanzamtes Nürnberg - Süd vom 9. August 2 016 sehen wollen, hat der Generalbundesanwalt zutreffend die Erfolglosigkeit dieser Rüge aufg e- zeigt. Dass das Landgericht aus dem fraglichen Vermerk nicht die von den Rechtsmittelführern als richtig erachteten Schlüsse gezogen hat, belegt weder das Zugrund elegen eines unzutreffenden Urkundeninhalts noch eine unterbli e- bene Kenntnisnahme des fraglichen Vermerks seitens des Tatgerichts. 12 13 - 8 - 3. Den getroffenen Feststellungen zu den Schuld - und Strafaussprüchen gegen beide Angeklagten liegt eine rechtsfehlerfrei e Beweiswürdigung zugru n- de. 4. Dagegen hält die konkurrenzrechtliche Einordnung der Taten durch das Landgericht bezüglich beider Angeklagter lediglich teilweise rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat mehrfach ohne rechtlich tragfähigen Grund hinsichtlich verschiedener Steuerarten und vor allem bezüglich verschi e- dener Veranlagungszeiträume Tateinheit angenommen. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt im Hinblick auf die Konkurrenz das Folgende: (1) Die Abgabe j eder einzelnen unrichtigen Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist grundsätzlich als selbstständige Tat i . S . v . § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steue r- erklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Best euerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann (dennoch) Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch die dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfallen un d überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 5 StR 276/04, NJW 2005, 374, 375; Beschlüsse vom 21. März 1985 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163, 165 f.; vom 23. Juli 2014 1 StR 207/14, wistra 2014, 443 f. und vom 24. Mai 2017 1 StR 418/16, NZWiSt 2017, 473 mit Anmerkung Rolletschke; siehe zudem ders./Steinhart NZWiSt 2015, 71 ff. mwN). 14 15 16 17 - 9 - Dabei wird das Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererk l ä- rungen (regelmäßig für unterschiedliche Steuerarten und verschiedene Vera n- h- tige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen in den betroffenen Erklärungen ersichtlich als kumulativ erford erliche Voraussetzungen der tateinheitlichen Verwirklichung der Steuerhinterziehung verstanden. Übereinstimmende unric h- tige Angaben im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung sollen beispielsweise im Verhältnis von Körperschaft steuer - , Gewerbeste uer - und Umsatzsteuerhinterziehung sowie im Verhältnis von Einkommen steuer - , Gewerbesteuer - und Umsatzsteuerhinterziehung in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 1 StR 418/16, NZWiSt 2017, 473 mwN). (2) Auch bei der Steuerhinterziehung du rch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Grundsatz im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteu e- rungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten i . S . v . § 53 StGB auszugehen. Allein ein einheitlicher Tatentschluss, seinen steuerli chen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen. Tateinheit ist nur dann ausnahm s- weise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwi d- rig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (siehe nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 5 StR 276/04, NJW 2005, 374, 375 mwN). b) Bereits bei Anlegung dieser Maßstäbe bestehen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen ta t- einheitlicher Begehung der Steuerhinterziehung in den Fällen B.II.2.a), B.II.2.b), B.III.2.a) und B.IV.1. der Urteilsgründe. Ob die vom Landgericht herang ezog e- nen Erwägungen zum Vorliegen übereinstimmender unrichtiger Angaben über 18 19 20 - 10 - die Besteuerungsgrundlagen (UA S. 65) diese Voraussetzung tateinheitlicher Begehung zu tragen vermögen, bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Tateinheit bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO insoweit he Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen, die rechtlich nicht miteinander verknüpft sind, in einem äußeren Akt kann Tateinheit i . S . v . § 52 StGB nicht begründen. aa) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiellrechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Tateinheit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Au s- führungshandlungen in einem für s ämtliche Tatbestandsverwirklichungen no t- wendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (BGH, Beschluss vom 21. März 1985 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163, 165 mit Bezugnahme u.a. auf RG, Urteil vom 28. April 1899 Rep. 1158/99, RGSt 32, 137, 138 f.; BGH, Beschluss vom 11. November 1976 4 StR 266/76, BGHSt 27, 66, 67). Dagegen begründen eine einheitliche Zielsetzung des Täters, ein übereinsti m- mender Beweggrund oder die Verfolgung eines Endzwecks Tateinheit ebenso wenig (BGH, Beschluss vom 21. März 1985 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163, 165 mwN) wie das bloße Zusammenfallen von zwei Tatbeständen, bei denen der Täter den einen Tatbestand lediglich gelegentlich der anderen Tat verwir k- licht (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 2010 3 StR 210/10, juris Rn. 16). b b) Eine für die Begründung von Tateinheit erforderliche Teilidentität der Ausführungshandlungen ist bei Abgabe mehrerer Steuererklärungen für ve r- schiedene Steuerarten und verschiedene Veranlagungszeiträume durch einen 21 22 - 11 - äußeren Akt, etwa des Versendens per P ost in einem Brief, hinsichtlich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht gegeben. Die Tathandlung besteht in diesen Fällen darin, dass der Täter gegenüber Finanz - oder anderen Behörden steuerlich erhebliche Tatsachen unrich tige oder unvollständige Angaben macht. Die steuerliche Erheblichkeit wird ang e- sichts des notwendig steuerrechtsakzessorischen Charakters der Steuerhinte r- ziehung (§ 370 AO) durch die jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Besti m- mungen geprägt (vgl. nur Kl ein/Jäger, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 5). Regelmäßig aber auch für die hier verfahrensgegenständlichen Steuerarten beziehen sich die steuerlich erheblichen Tatsachen allein auf einen bestimmten Veranl a- gungszeitraum und auf eine Steuerart, soweit nicht wie etwa beim Solidar i- tätszuschlag bezüglich der Einkommen - oder Körperschaftsteuer eine Erklärung und Festsetzung zusammen mit den vorgenannten Hauptsteuern e r- folgt (Rolletschke/Steinhart NZWiSt 2015, 71). Dem äußeren Vorgang des Ve r- senden bzw. der sonstig en Übermittlung der Erklärung und deren Eingang bei der Behörde kommt für die tatbestandliche Handlung als solche keine Bede u- tung zu. Es mangelt daher an einer Teilidentität der Ausführungshandlungen selbst bei Übermittlung mehrerer Erklärungen durch einen einheitlichen äuß e- ren Akt. Das Geschehen erschöpft sich insoweit in einem bloßen zeitlichen Z u- sammenfallen, das nicht anders als die Tatbegehung gelegentlich der Ausfü h- rung einer anderen Tat die Voraussetzungen des § 52 StGB nicht begründet. cc) Der bi sherigen Rechtsprechung ist zudem nicht zu Unrecht vorgewo r- fen worden, zufällig anmutende Ergebnisse hervorzubringen (etwa Rolletschke/ Steinhart NZWiSt 2015, 71). So wäre materiell - rechtlich bei Versendung von drei verschiedenen Steuererklärungen über unt erschiedliche Steuerarten und Veranlagungszeiträume in einem Briefumschlag unter den sonstigen Vorau s- setzungen (übereinstimmende unrichtige Angaben über Besteuerungsgrund - lagen) von Tateinheit auszugehen, bei Übermittlung in jeweils einem gesonde r- 23 - 12 - ten Brie f dagegen an sich von Tatmehrheit. Für die Steuerhinterziehung als auf Steuerarten und Veranlagungszeiträume bezogenes Erklärungsdelikt ist die einheitliche oder getrennte Versendung aber ohne jede Bedeutung. Wäre prozessual nicht mehr aufklärbar, ob die verschiedenen Erklärungen getrennt übersandt worden sind, steht aber ihr taggleicher Eingang bei der Behörde fest, müsste nach der Entscheidungsregel in dubio pro reo beurteilt werden, ob die Annahme einer Tat oder mehrerer Taten die für den Angeklagten gü nstigere Sachverhaltsvariante wäre. Für derartige Zweifelsfragen bleibt kein Raum, wenn bei mehreren Steuererklärungen über mehrere Steuerarten und unte r- schiedliche Veranlagungszeiträume grundsätzlich von Tatmehrheit auszugehen ist. dd) Der Senat gibt d ie bisherige Rechtsprechung zur Tateinheit bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO daher insoweit auf, als eine Tat i . S . v . von § 52 StGB bei mehreren Steuererklärungen über verschiedene Steuerarten und unterschiedliche Veranlagungszeiträume (und verschiedene Steuerpflichtige) angenommen worden ist, wenn die Abgabe der Erklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt. In diesen Konstellationen liegen vielmehr im Grundsatz mehrere Taten (§ 53 StGB) vor. Diese Änderung kann der Senat ohne eine vorh erige Anfrage bei den anderen Strafsenaten des Bundesg e- richtshofs vornehmen, weil er für Steuerstrafsachen ausschließlich zuständig ist und es sich allein um die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zwischen mehreren Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs . 1 Nr. 1 AO handelt. c) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben sich nach Maßgabe des Vorgenannten für die Fälle B.II.2.a), B.II.2.b), B.III.2.a) insoweit lediglich den Angeklagten W . Ko . betref - fend und B.IV.1. der Urteilsgründe folgende Schuldsprüche für die Angekla g- ten: 24 25 - 13 - aa) Im Fall B.II.2.a) haben sich beide Angeklagten ungeachtet des gleichzeitigen Eingangs der auf die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 bezogenen, am selben Tag bei dem Finanz amt eingegangenen Unternehmen s- steuererklärungen wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig gemacht. Es handelt sich um die Hinterziehung von Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag, weil aufgrund derselben Erklärung festzusetzen) sow ie um diejenige von Gewerbesteuer jeweils für die genannten Zeiträume. bb) Im Fall B.II.2.b) liegen wiederum trotz des Eingangs aller Erklärungen über Unternehmen s steuern am selben Tag jeweils sechs vollendete Steuer - hinterziehungen (jeweils Körperscha ftsteuer und Gewerbesteuer für die Vera n- lagungszeiträume 2010 2012) und zwei versuchte Steuerhinterziehungen (bezüglich des Veranlagungszeitraums 2009) vor. cc) Der Angeklagte W . Ko . hat zudem für die Veran - lagungszeiträume 2013 und 2014 jeweils sowohl Körperschaft - als auch Gewerbesteuer zugunsten der KC hinterzogen. Damit hat er im Fall B.III.2.a) insgesamt vier Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwir k- licht. dd) Betreffend ihre Einkommensteuer (Fall B.IV.1.) haben s ich die Angeklagten bezüglich der Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2012 jeweils wegen vollendeter Steuerhinterziehungen und bezüglich der Veran - lagungszeiträume 2010 und 2011 wegen versuchten Steuerhinterziehungen strafbar gemacht. 26 27 28 29 - 14 - ee) Unter Berü cksichtigung der rechtsfehlerfreien Schuldsprüche in den Fällen B.III.2.b) und B.IV.2. ändert der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den den Angeklagten W . Ko . betreffen - den Schuldspruch dahingehend ab, dass dieser wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist sowie den die Angeklagte U . Ko . betreffenden Schuldspruch dahingehend, dass diese der Steuerhinterziehung in 13 Fällen und der versuc h- ten Steue rhinterziehung ebenfalls in vier Fällen schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten sich gegen die Vorwürfe nicht erfolgre i- cher als geschehen hätten verteidigen können. 5. Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der jew eiligen Einzelstrafen in den Fällen B.II.2.a), B.II.2.b), B.III.2.a) insoweit lediglich W . Ko . betreffend und B.IV.1. der Urteilsgründe sowie der Gesamt - strafe hinsichtlich beider Angeklagter. Die übrigen Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere die Berechnung des für die Strafzumessung relevanten Hinterziehungsumfangs enthält keine Rechtsfehler. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es im Fall B.IV.1. der Urteilsgründe hinsichtlich der E inkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) beider Angeklagter für den Veranlagungszeitraum 2008 keine Notwendigkeit für eine Reduktion des sich unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG a.F.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezembe r 2017 1 StR 464/17, NStZ 2018, 345 f.) steuerrechtlich 30 31 32 33 - 15 - ergebenden Hinterziehungsbetrags für die Strafzumessung gibt. Da der Gesetzgeber mit der für den hier fraglichen Veranlagungszeitraum maßgebl i- chen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes bei der Ge sellschaft einerseits sowie der Berücksichtigung lediglich des hälftigen Zuflusses verdeckter Gewinnausschüttungen bei dem Gesellschafter andererseits ohnehin eine Angleichung der Belastung an andere Einkunftsarten angestrebt hat (BGH aaO) und vorliegend das Landgericht bereits bei den Besteuerungsgrundlagen von den Angeklagten günstigen Annahmen ausgegangen ist, ergibt sich kein Bedarf einer Absenkung des sich steuerrechtlich ergebenden Hinterziehungsumfangs für die Strafzumessung. Bezüglich der Veran lagungszeiträume ab 2009 vermag der Senat ang e- sichts der nochmals geänderten Steuerrechtslage (vgl. dazu Madauß , NZWiSt 2013, 207, 210 f.) schon grundsätzlich keine Notwendigkeit einer solchen Reduktion bei der Strafzumessung zu erkennen. Wird wie vorli egend eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht der Kapitalertragssteuer unterworfen (vgl. § 32d Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG), sind die Zuflüsse als Einko m- men des Gesellschafters zu werten und mit dem Steuersatz von 25% zu 34 - 16 - besteuern (siehe Voßk uhl/Klemke , DB 2012, 2248, 2250 mwN). Eine mit ve r- fassungsrechtlichen oder strafrechtlichen Grundprinzipien unvereinbare Do p- pelbelastung ist bei einer an dem sich auf dieser Grundlage festgestellten Hi n- terziehungsumfang ausgerichteten Strafzumessung nicht gegeben. Jäger Cirener Radtke Bär Hohoff EC LI:DE:BGH:2018:191218B1STR535.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 535/17 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Berichtigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 22. Januar 2018 wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte W. Ko. der Steuer - hinterziehung in 21 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist. Die Berichtigung ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 1 StR 577/98, NStZ - RR 2000,39), da ein offensichtlicher Fehler bei der Zählung der rechtskräftigen Schuldsprüche in den Fällen B.III.2.b.) und B.IV.2. (Randnummer 30 des Senatsb e- schlusses ) vorliegt. In beiden Fällen wurde der Angeklagte durch das Landgericht rechtskräftig jeweils nicht nur wegen einer Tat, sondern wegen zwei in Tatmehrheit stehender Taten der Steue r- hinterziehung verurteilt. Damit ist der Angeklagte wegen 21 und nicht wegen 19 vollendeten Steuerhinterziehungen verurteilt. RiBVerfG Prof. Dr. Radtke ist aufgrund seines Wechsels an das Bundesverfassungsgericht gehindert, an der Berichtigung des Senatsbeschlusses mitzuwirken. Die Berichtigung ist daher von den verbleibenden vie r Richtern vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2018 1 StR 201/18 m.w.N.). Jäger Cirener Bär Hohoff
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