BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 536/01 vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 16. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i - nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Vaters des Angeklagten sowie des Schwimmeisters S. beanstandet, hat sie im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Landgericht die in tatsächlicher Hinsicht au f - gestellten Behauptungen ersichtlich in den Urteilsgründen als erwi e - sen behandelt hat. Unter den hier gegebenen Umständen kann das Urteil deshalb auf der fehlerhaften Ablehnungsbegründung nicht b e - ruhen (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 593 Fn. 118, 594, 908 f.). Die in dem Antrag und seiner Begrü n - dung enthaltenen Wertungen waren keine Beweisbehauptungen - 3 - (gnstige Sozialprognose, zeigt große Verantwortung). Im brigen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß schdliche Neigungen beim Angeklagten nicht mehr festzustellen waren. Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschftsstelle des Bundesgerichtshofs
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