BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 536/08 vom 21. Oktober 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 beschlos-sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 23. September 2008 bemerkt der Senat: 1. Soweit die Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. F. und Rechtsanw344l-tin C. offenbar die R374ge eines Versto337es gegen Art. 6 EMRK wie folgt be-gr374nden (RB S. 29): "Des weiteren ist die 'Antragsschrift im Sicherungsverfah-ren gem344337 247 413 StPO' weder bei der Zustellung des schriftlichen Exemplars (247 201 Abs. 1 StPO) noch bei der Verlesung des Anklagesatzes nicht ord-nungsgem344337 374bersetzt gewesen (BGH StV 1993, 2 = BGHR StPO 247 243 Abs. 3 Anklagesatz 1)", ist diese Behauptung ausweislich der Sachakten (SA II S. 413, 422) offensichtlich wahrheitswidrig (hinsichtlich der doppelten Verneinung geht der Senat von einem Schreibversehen aus). - 3 - Ebenso falsch ist die weitere nachfolgende Behauptung (RB S. 29): "Ein Dolmetscher war an keinem Tag der Hauptverhandlung anwesend. Das ergibt sich aus den Protokollen". Das Protokoll des 1. Verhandlungstages nennt als gegenw344rtige Personen u.a.: D. 205 als Dolmetscherin f374r die t374rkische Sprache! Auch die Hauptverhandlungsprotokolle der n344chsten Verhandlungsta-ge enthalten entsprechende Anwesenheitsvermerke. 2. Hinsichtlich der weiteren R374ge der Verteidigung, das Gericht h344tte "nicht verwertbare Passagen" aus dem Gutachten des Sachverst344ndigen A. seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil dieser in seinem Gutachten Anga-ben des Angeklagten sowie Erkenntnisse aus den Krankenakten zugrunde ge-legt habe, hinsichtlich derer der Angeklagte sein urspr374nglich gegebenes Ein-verst344ndnis widerrufen und einer Verwertung widersprochen habe, liegt kein Versto337 gegen 247 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und mithin auch keine wie auch immer geartete Straftat des Sachverst344ndigen nach 247 203 StGB vor; denn die Befra-gungen und Untersuchungen dienten der Vorbereitung eines Gutachtens 374ber den psychischen Zustand des Angeklagten. Unabh344ngig davon, ob das erkl344rte Einverst344ndnis in diesem Fall vor oder w344hrend der Erstattung des Gutachtens 374berhaupt noch wirksam widerrufen werden kann, wird jedenfalls f374r das im Auftrag des Gerichts oder der Ermittlungsbeh366rden erstattete Gutachten die sonst erforderliche Zustimmung zur Preisgabe von Geheimnissen durch die - 4 - damit einhergehende gesetzliche Duldungspflicht ersetzt, weil hier das staatli-che Interesse an der Aufkl344rung des Sachverhalts vorgeht (BGH NStZ 2002, 214, 215; BeckOK-StPO/Huber 247 53 StPO Rdn. 18). Nack Kolz Elf Graf J344ger
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