BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 536/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1., 2. u. 4.: bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3.: bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. M344rz 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend merkt der Senat an: Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts lag die Annahme von Bewertungseinheiten nicht nahe und bedurfte deshalb keiner ausdr374cklichen Er366rterung durch den Tatrichter. Der Zweifelssatz n366tigt nicht zur Annahme von Bewertungseinheit. Eine Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO), mit der andere Feststellungen gegebenenfalls h344tten erreicht werden k366nnen, ist nicht erhoben. Nack Wahl Rothfu337 Elf Graf
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