ECLI:DE:BGH:2017:130717U1STR536.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 1 StR 536/16 vom 13. Juli 2017 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ AO § 370 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1, Abs. 3; StGB § 53 Unrichtige Umsatzsteuervoranmel dungen als mitbestrafte Vortaten einer Steuerhi n- terziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16 - LG Hamburg in der Strafsache gegen 1. - 2 - 2. alias: alias: wegen zu 1.: leichtfertig er Geldwäsche zu 2.: Steuerhinterziehung u.a. - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am 7. Juni 2017 begonnenen Hauptv erhandlung in der Sitzung vom 13. Juli 201 7 , an de nen tei l- genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Staatsanwalt in der Verhandlung vo m 7. Juni 2017 , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Ver handlung vo m 8. Juni 2017 und Staatsanwalt in der Sitzung vom 13. Juli 2017 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin in der Verhandlung vom 7. Juni 2017 als Verteidigerin der Angeklagten Y . , - 4 - Rechtsanwalt in der Verhandlung vo m 7. Juni 2017 als Verteidiger des Angeklagten S . , Justiz angestellte in der Verhandlung vo m 7. Juni 2017 , Justizobersekretärin in der Verhandlung vo m 8. Juni 2017 und Justizangestellte in der Sitzung vom 13. Juli 2017 als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2016 betreffend den Angeklagten S . wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten de s Rechtsmittels und die h ieraus dem Angeklagten S. entstandenen notwend i- gen Auslagen. 2. Die Revision der Angeklagten Y . gegen das vorgenan n- te Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmi t- tels zu tragen. 3. Auf die Revi sion der Staatsanwaltschaft wird das vorg e- nannte Urteil, soweit es die Angeklagte Y . betrifft, in den - 5 - Aussprüchen über die Höhe der verhängten Tagessätze und die gewährten Zahlungserleichterungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das La ndgericht hat den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie w e- gen versuchter Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Ta t- einheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urk undenfälschung in einem we i- teren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vol l- streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angekla g- ten S . freigesprochen. Die Angeklagte Y . hat das Landgericht wegen lei ch t- fertiger Geldwäsche in 28 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages - sätzen zu je 10 Euro verurteilt. Es hat ihr gestattet, die Geldstrafe in monat - lichen Raten von je 50 Euro zu zahlen. Gegen den nicht revidierenden Mitang e- klagten Se. hat das L andgericht wegen 49 Steuerstraftaten und zahlreicher Urkundenfälschung en eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. 1 - 6 - Die Angeklagte Y . beanstandet mit ihrer Revision allgemein die Verle t- zung materiellen Rechts. Mit zu Ungun sten dieser Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten Y . w e- gen vorsätzlicher Geldwäsche. Zu Ungunsten des Angeklagten S. beanstandet die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Verletzung materiellen Rechts gestüt z- ten und ebenfalls vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision den Teilfre i- spruch sowie, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, den Strafausspruch. Die Staatsanw altschaft hat mit der die Angeklagte Y. betreffenden R e- vision lediglich zur Tagessatzhöhe Erfolg; die übrigen Rechtsmittel sind insg e- samt unbegründet. I. 1. Gegenstände des angefochtenen Urteils sind die Beteiligung der A n- geklagten und des nicht re vid ierenden Mitangeklagten Se. an insgesamt vier Umsatzsteuerhinterziehungssystemen im Tatzeitraum von September 2012 bis November 2014 sowie damit zusammenhängende Geldwäsche straftaten der Angeklagten Y. . 2. Das Landgericht hat im Wesentlichen folg ende Feststellungen und Wertun gen getroffen: a) Nachdem der Mitangeklagte Se . im Jahr 2011 nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen Steuerstraftaten in die Türkei abgeschoben worden war, reiste er im Januar 2012 als angeblicher bulgarischer Staat sangehöriger unter einem Alias - Namen und mit gefälschten Ausweispapieren wieder nach Deutschland ein, um mit Umsatzsteuerhinterziehungen, die denen seiner Vo r- 2 3 4 5 6 - 7 - verurteilung gleichgelagert waren, erhebliche Geldmengen zu erlange n. Er trat an den Angeklagten S . heran und erläuterte diesem, dass er wegen Steue r- straftaten verurteilt worden sei, bei denen aber letztlich keiner anderen Person ein Schaden zugefügt worden sei. Se . erklärte dem Angeklagten S. weiter, dass er über ein Modell verfüge, bei dem wied erum keine dritten Personen g e- schädigt würden, sondern man Geld vom Staat bekäme für Geschäfte, die man tätige. Zugunsten des geschäft lich unerfahrenen Angeklagten S. nahm das Landgericht an, dass ihm der Mitangeklagte Se. Mode . war allerdings klar, dass es bei diesem Modell letztlich um eine Form der Steuerhi n- terziehung ging (UA S. 42). Zunä chst bat der Mitangeklagte Se. den Angeklagten S . , ihm Bekan n- te n- ge klagten S. einen bulgarischen Pass mit einem Alias - Namen erstellen. Erst etwa sechs Wochen vor der am 10. April 2013 erfolgten Gründung der Firma I . GmbH erläuterte Se . dem Angeklagten S . das System der Ste u- erhinterziehungen in allen Details. Ab diesem Zeitpunkt war S . bewusst, dass alle Rechnungen gefälscht waren und in Wirklichkeit gar k eine Geschäfte stat t- fanden. Ihm war dann klar, dass das System dem Zweck diente, auf der Grun d- lage von Scheinrechnungen unberechtigt Steuergelder zu erlangen, um den beiden Angeklagten hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer z u v erschaffen. Der Angeklagte S. trat dem gemeinsamen Ta t- plan entsprechend unter seinen Alias - Personalien in zwei der vier Tatkomplexe als Ge schäftsführer nach außen auf. 7 - 8 - In keinem der Fälle fanden tatsächliche Geschäfte statt. Die Hinter - ziehungssysteme basierten jeweils auf der Verwendung von Scheinrechnu n- gen, wobei sämtliche Eingangs - und Ausgangsrechnungen sowie Kontoausz ü- ge gefälscht waren. Das System der Umsatzsteuerhinterziehung funktionierte dergesta lt, dass der Mitangeklagte Se. und der Angek lagte S . auf der Basis einer Scheinvertragslage gegenüber den Finanzbehörden der Wahrheit zuwider vorgaben, dass Waren steuerfrei in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union geliefert worden seien. Zugleich begehrten sie den Vorsteuerabzug aus den Sc heinrechnungen über den fingierten inländischen Wareneinkauf. Die mit den Taten insgesamt anvisierte Steue rverkürzung betrug 1.336.501,85 Euro. Ausgezahlt wur den jedoch lediglich 997.463,20 Euro. b) Den Angeklagten S. betreffen nur die Tatkomplexe II (S t . UG, Umsatzsteuerjahreserklärungen 2012 und 2013 sowie Umsatzsteuervoranme l- dungen Januar bis Septe mber 2014) und III (I. GmbH, Umsatzsteue r- voranmeldungen Jun i 2013 bis September 2014) mit einer insgesamt ang e- strebten Steuerverkürzu ng von 892.122,26 Euro und einer tatsächlich erfolgten Steu ervergütung von 638.877,93 Euro. In einigen Fällen ließen der Mitang e- klagte Se . und der Angeklagte S. den Finanzbehörden durch gutgläubige Steuerberater vollständig gefälschte Rechnungen vorle gen, um die unberechti g- ten Steueransprüche (scheinbar) nachzuweisen . Das Landgericht hat die Einreichung unrichtiger Umsatzsteuerjahrese r- klärungen und - voranmeldungen, die ausnahmslos auf ungerechtfertigte Ste u- ererstattungen abzielten, jeweils als Steue rhinterziehung gewertet (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 18 UStG i.V.m. § 168 AO). Die Fälle, in denen die Finanzbehörden 8 9 10 - 9 - der Auszahlung nicht mehr zustimmten, hat das Landgericht im Hinblick auf § 168 Satz 2 AO als versuchte Steuerhinterziehung abgeurteilt. c ) Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Abschnitt VII der Urteilsgrü n- de hat das Landgericht den Angeklagten S . aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen. Ihm lag zur Last, im bewussten und gewollten Zusammenwir ken mit dem Mitangeklagten Se. den Finanzbe hörden in drei Fällen (September und Dezember 2012 sowie Januar 2013) jeweils zum Beleg von Vorsteuerersta t- tungsansprüchen durch gutgläubige Steuerberater vollständig gefälschte Rec h- nungen vorgelegt zu haben. Zwar stehe fest, dass die gefälscht en Rechnunge n vom Angeklagten S. in Absprache mit dem Mitangeklagten Se . über die Steuerberater bei den Finanzbehörden eingereicht worden seien. Der Ang e- klagte S. habe aber nicht gewusst, dass es sich um gefälschte Rechnun gen gehandelt habe (UA S. 132). d) D ie Angeklagte Y . hatte den Mitangeklagten Se . berei ts im Jahr 1998 im Alter von 18 Jahren kennengelernt und war mit ihm eine Beziehung eingegangen. Spätestens anlässlich von Durchsuchungen im August 2010 e r- fuhr sie, dass die Finanzierung ihres bish erigen Lebenszuschn itts durch den Angeklagten Se. aus Steuerstraftaten resultierte. Ihr war bewusst, dass Se. umfangreiche Steuerhinterziehungen begangen hatte. Ihre Vorstellung war, dass es sich um einen Hinterziehungsbetrag von etwa 700.000 Eu ro ha n- delte und Se . gefälschte Rechnungen verwendet hatte. Ihr wurde in dieser Zeit klar, dass das Geld von Se . , von dem auch sie profitiert hatte, nicht aus einer erfolgreichen legalen Geschäftstätigkeit gestammt hatte. Als Se . nach der Straf h aft im Januar 2012 mit gefälschten bulgarischen Ausweispapieren nac h Deutschland zurückkam, bat er die Angeklagte, niemandem von dieser neuen Identität zu erzählen. Sie erkannte, dass der Mitangeklagte Se . zu di e- 11 12 - 10 - ser Zeit über keine Geldmittel verfügte u nd ließ ihn daher in ihrer Wohnung u n- terkommen (UA S. 72). In der Folgezeit verschaffte sich Se. ausschließlich durch die Begehung von Steuerstraftaten Geldmittel. Beginnend ab März 2013 nahm die Angeklagte verschiedene Geldbetr ä- ge und sonstige Sche nkungen des Mitangeklagten Se. entgegen, obwohl es sich für sie aufdrängte, dass diese Gelder aus gewerbsmäßig begangenen Steuerstraftaten stammten. Nur aufgrund von grober Unachtsamkeit hatte sie jeweils keine positive Kenntnis von der deliktischen He rkunft der Gelder und Geschenke. Die Angeklagte hinterfragte deren Herkunft nicht und begnügte sich mit de r Information, dass Se. nun mit einer Firma im Bereich der Unte r- nehmensberatung tätig sei. Im Zeitraum von März 2013 bis Mitte November 2014 nahm sie in insgesamt 28 Fällen Geld - und Sachschenkungen entgegen, die jeweils aus Geldbeträgen stammten, die Se . durch gewerbsmäßig b e- gangene Steuerstraftaten erlangt hatte. Die Geldschenkungen verwendete die Angeklagte für Kautions - und Mietzahlungen sow ie für die Tilgung ihrer Al t- schulden. Der Gesamtwert der Schenkungen, die das Landgericht nicht auf - addiert hat, betrug mehr als 53 .000 Euro. Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Ang e- klagte an den Steuerstraftaten der Mitangeklag ten Se . und S . mitgewirkt ha t- te (UA S. 88 ff.). Es konnte sich ebenfalls nicht davon überzeugen, dass die Angeklagte hinsichtlich der Herkunft der von ihr als Schenkung angenommenen Gegenstände aus Katalogtaten gewerbsmäßig begangener Steuerdelikte vo r- sätzlich gehandelt hatte. Das Landgericht hat deshalb die Handlungen der A n- geklagten jeweils als leichtfertige Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB g e- wertet. 13 14 - 11 - II. Revision der Angeklagten Y. Das Rechtsmittel der Angeklagten Y . ist unbegründet. Di e Nachpr ü- fung des Urteils auf die Sachrüge hin hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1. Der Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche in 28 Fällen g e- mäß § 261 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2, § 53 StGB wird von einer rechtsfehle r- freien Beweiswürdigung getragen. a) Die Geldbeträge und sonstigen Gegenstände, welche die Angeklagte als Schenkungen entgegennahm, rührten aus gewerbsmäßig vom Mitangekla g- ten Se. begangenen Taten der Steue rhinterziehung (§ 370 AO) als Katalo g- t a ten der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB) her. Eine B e- teiligung der Angeklagten an den Vortaten (vgl. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 88 ff. ). b) D ie vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bel e- gen, dass die Angeklagte leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB handelte (UA S. 101 ff.). Leichtfertigkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn sich die He r- kunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu au f- drängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgü l- tigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. B GH, Urteile vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158 und vom 24. Juni 2008 5 St R 89/08, wistra 2008, 4 24 mwN). 15 16 17 18 19 20 - 12 - Das Landgericht hat sich hier auf der Grundlage einer umfassenden G e- samtschau der vorhandenen Beweismittel rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagten die deliktische Herkunft der Geschenke und des von ihr entgegengenommenen Bargelds nur aufgrund grober Unachtsamkeit verborgen geblieben war. Es durfte sich dabei insbesondere darauf stützen, dass die A n- geklagte Kenntnis von der Vorstrafe des Mitangeklagten Se . wegen Steue r- straftaten hatte und wusste, dass er bereits im Januar 2012 unter Alias - Namen und gefälschten Ausweispapieren aufgetreten war und weder über Geld noch Einnahmequellen verfügte. Auch durfte das Landgericht berücksichtigen, dass der Angeklagten bekannt w ar, dass der Mitangek lagte Se. ab Spätsommer 2012 auf einmal wieder über Geld verfügte und ihr im März/April 2013 sogar erhebliche Geldbeträge zur Tilgung von Altschulden zur Verfügung stellen kon n te, obwohl er im geschäftlichen Verkehr nur unter Alias - Namen in Ersche i- nun g trat und nach seinen vorherigen Steuerstraftaten über keine Einnahm e- quelle mehr verfügt hatte. Zudem war das Landgericht nicht gehindert, in die Gesamtwürdigung ein zu beziehen, dass die Angeklagte keine Details dazu a n- geben konnte, aufgrund welcher geschä ftlicher Tätigkeiten der Angeklagte plötzlich wieder über erhebliche Geldbeträge verfügte, obwohl sie sich eing e- lasse n hatte, der Mitangeklagte Se. - und U n- ternehmensberatung langsames 104). Schließlich durfte das Landgericht auch berücksichtigen, dass die Angeklagte trotz ihrer vorherigen einschneide n- den Erfahrungen mit dem Mitangeklagten Se . gerade keine Nachfragen zur Herkunft des Gel des s tellte (UA S. 105). 2. Auch der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Durch die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 10 Euro ist die Angeklag te jedenfalls nicht beschwert. 21 22 - 13 - III. Revision der Staatsanwaltschaft betreff end die Angeklagte Y . Die zu Ungunsten der Angeklagten Y. eingelegte Revision der Staat s- anwaltschaft hat nur zur Tagessatzhöhe Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Ve rurteilung der Angeklagten Y. wegen vorsätzlicher Geldwäsche e r- strebt, i st das Rechtsmittel unbegründet. 1. Im Rahmen der Abgrenzung der Leichtfertigkeit vom bedingten Vorsatz hat das Landgericht zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt. Es hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Leichtfertigkeit eine gravierende Form b e- wuss ter oder unbewusster Fahrlässigkeit ist, wobei individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zu be rücksichtigen sind (UA S. 101 mit Hinweis auf BT - Drucks. 12/989 S. 28). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs hält es leichtfertiges V erhalten dann für gegeben, wenn sich die He r- kunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkei t außer Acht lässt (UA S. 101). 2. Auf dieser Grundlage ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei. a) Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolge rungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- 23 24 25 26 27 - 14 - ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Ur teile vom 22. November 2016 1 StR 3 29/16, NStZ - RR 2017, 47; vom 21. April 2016 1 StR 629/15, BGHR StPO § 261 B e- w eiswürdi gung 43; vom 11. Februar 2016 3 StR 436/15 und vom 14. Dezem - ber 2011 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148, jeweils mwN). b) Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung auch zur subjektiven Ta t- se i te nicht. Insbesondere hat das Landgericht nicht v erkannt, dass vorsätzliche Geldwäsche sowohl in den Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 StGB als auch denen des § 261 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes lediglich bedingten Tatvorsatz erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. August 2012 2 StR 42/12, wistra 2013, 19; LK - StGB/S chmidt/Krause, 12. Aufl., § 261 Rn. 21; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 261 Rn. 40). Aus der Erw ä- gung des Landgerichts, die Beweiswürdigung habe nicht ergeben, dass die A n- gkeit hinaus positive Kenntnis davon hatte, dass die Gelder aus gewerbsmäßig begang Se. stammten (UA S. 112), ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr hat das Landgericht mit dieser Erwägung lediglich ausgeschlossen, dass be i der Ang e- klagten hinsichtlich der Herkunft der von ihr erlangten und aus Katalogtaten he r- rührenden Vermögenswe rte direkter Tatvorsatz vorlag. Insgesamt ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagten die deliktische H erkunft der Geschenke und des ihr übe r- gebenen Bargelds nur aufgrund grober Unachtsamke it verborgen geblieben ist (UA S. 101). Hierbei hat das Landgericht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht vom Vorliegen des auch beim bedingten Tatvorsatz er forderlichen voluntativen Elements des Vorsatzes überzeugen konnte. Gerade weil hier der 28 29 30 - 15 - Angeklagten die deliktische Herkunft aufgrund grober Unachtsamkeit verborgen geblieben ist, hat sie eine solche Möglichkeit auch nicht billigend in Kauf g e- nommen. c ) Die Rüge, die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz sei deshalb lücke n- haft, weil die Angeklagte irrig ein Herrühren der ihr vom Mitangeklagten Se . aus einer anderen Katalogtat der Geldwäsche als gewerbsmäßig begangener Steuerhinterziehung (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB) angenommen und schon deshalb mit Vorsatz gehandelt haben könnte (vgl. dazu BeckOK StGB/Ruhmannseder, Stand: 1. Mai 2017, § 261 Rn. 56 mwN), dringt nicht durch. Zwar weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass auch gewe rbsmäßig begangene Taten der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) als Katalogtaten der Geldw ä- sche in Betracht kommen (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB) und dass mittelbare Vorteile für die Annahme ge werbsmäßigen Handelns ausreichen können, wenn die Taten dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dri t- ten beabsichtigte Straftaten Gewinne zu erzielen (vgl. BGH, Be schlüsse vom 30. Juni 2015 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28 und vom 1. Juni 2015 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, jeweils mwN). Ein Erörterungsmangel des Landgerichts liegt insoweit gleichwohl nicht vor, weil das Landgericht das Wissen der Ang e- klagten Y . , dass der Mitangeklagte Se . nunmehr geschäftlich unter einer bulgarischen Identität und mit gefälschten Papieren auftreten wollte, sein Ve r- halten auf Verdeckung und Täuschung ausgelegt war und dies nicht den Ei n- im Rahmen der Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbe stand eingehend g e- würdigt hat (UA S. 103). Es ist nicht zu besorgen, das Landgericht könnte diese Umstände im Hinblick auf weitere daneben in Betracht kommende Katalogtate n aus dem Blick verloren haben. 31 - 16 - d) Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite is t auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Angeklagte im Hi n- blick auf die erhaltenen Schenkungen bewusst Anzeigepflichten gegenüber den Finanzbehörden aus § 30 Abs. 1 ErbStG verletzt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1 0. Februar 2015 1 StR 405/14 Rn. 40, BGHSt 60, 188). Zwar könnte insoweit steuerunehrliches Verhalten der Angeklagten Rückschlüsse darauf zulassen, ob die Angeklagte von einer inkriminierten Herkunft der Vermögen s- werte, die sie vom Mitangeklagten Se. erhalten hat, ausgegangen ist. Für einen bewussten Verstoß der Angeklagten gegen eigene steuerliche Erkl ä- rungspflichten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das Landgericht musste sich daher auch nicht gedrängt sehen, diese Möglichkeit im Rahmen der B e- w eiswürdigung zu erörtern. Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge hat die St aatsanwaltschaft nicht erhoben. 3. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen leichtfertiger Geld - wäsche in 28 Fällen (s.o. unter II. 1.); vorsätzliches Handeln belegen sie ni cht. 4. Mit Ausnahme der Festsetzu ng der Tagessatzhöhe auf nur 10 Euro weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler z um Vorteil der Angeklagten auf. a) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlic hen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). J e- doch erschöpft sich die Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht in einem mech a- nischen Rechenakt, sondern es handelt sich um einen wertenden Akt richterl i- cher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren beläs st (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 1 StR 147/17 Rn . 7 mwN). Dabei ist das Einkommen ein rein strafrech t- 32 33 34 35 - 17 - licher Begriff, welcher die Einkünfte aus allen Einkunftsarten umfasst. Erfasst werden nicht nur Einnahmen in Form von Geldleistungen; auch Unterhalts - und Sachbezüge oder sonstige Naturalleistungen sind zu berücksichtigen (BGH aaO mwN). Von den anzurechnenden Einnahmen abzuziehen sind damit zusa m- menhängende Ausgaben, wie etwa Werbungskosten und Betriebsausgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge. Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel ebenfalls zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen nur in angeme s- senem Umfang (BGH aaO Rn. 9 mwN). b) Dem Tatrichter steht gemäß § 40 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Beme s- sungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Ang eklagte keine oder unrichtige Angaben zu seinen wirtschaft - lichen Verhältnissen macht , deren Ermittlung zu einer unangemessenen Verz ö- gerung des Verfahrens führen würde oder der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Ge ldstrafe stehen würde (vgl. BGH aaO Rn. 10). c) Die nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommene Wertung des Tatrichters bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, wenn die persönlichen und wir t- schaftlichen Verhält nisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfe h- lerfreier Weise berücksichtigt sind. Sofern der Tatrichter Bemessungsgrundl a- gen schätzt (§ 40 Abs. 3 StGB), müssen allerdings die Urteilsgründe die ko n- kr e ten tatsächlichen Grundlagen der Schätzung a usreichend darlegen, um eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 2 StR 23 9/02, NStZ 2003, 657, 6 5 8 mwN). 36 37 38 - 18 - d) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die vom Landgericht vorg e- nomme ne Schätzung der Ta ge ssatzhöhe keinen Bestand haben. Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagten stünde mona t- lich ein Betrag von 675 Euro zur Verfügung, ist anhand der in den Urteilsgrü n- den angegebenen Schätzungsgrundlagen nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man aber diesen Betrag als monatliches Nettoeinkommen der Angeklagten a n- setzen würde, ergäbe sich ein deutlich höherer Tagessatz als die vom Landg e- richt festgesetzten 10 Euro. Zwar durfte das Landgericht bei der hohen Tagessatzanzahl von 180 Ta - gessätzen ei ne Senkung des Tagessatzes vornehmen, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken (vgl. B GH, Urteil vom 28. April 1976 3 StR 8/ 7 6, BGHSt 26, 325, 331; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 40 Rn. 24 mwN). Eine Verringerung der Tagessatzhöhe auf weniger als die Hälfte des sich ausgehend vom Nettoeinkommen ergebenden Tagessatzes hätte jedoch einer besonderen Begründung bedurft, an der es hier fehlt. B ei besonders ei n- kommensschwachen Personen darf eine nicht in der Höhe gegenüber dem Ne t- toeinkommens prinzip korrigierte Geldstrafe nicht dazu führen, dem Täter das zum Leben unerlässliche Minimum an Einkommen zu entziehen (vgl. MüKo - StGB/Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 85). So verhält es sich hier indes nicht, weil das Landgericht der Angeklagten nach § 42 St GB Zahlungserleichterungen in Form einer Ratenzahlung mit niedrigen Raten eingeräumt hat. e) Mit Aufhebung des Ausspruchs über die Tagessatzhöhe verlieren auch die der Angeklagten eingeräumten Zahlungserleichterungen ihre Grund - lage und sind ebenfalls a ufzuheben. 39 40 41 42 - 19 - I V . Revision der Staatsanwaltscha ft betreffend den Angeklagten S. Die den Angeklagten S. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Teilfreispru ch und, soweit der Angeklagte S. verurteilt wurde, den gesamten Strafausspruch beschränkt. Eine weitere Beschränkung des Anfechtungsumfangs hinsichtlich der Einzelstrafen liegt nicht vor, weil der Angeklagte S . nur in den von der Staatsanwaltschaft zur Beschränkung des Rechtsmittels benannten Fällen 9, 10, 10.1 und 11 bis 35 der Urteilsgründe verurteilt wurde. 2. Der Teilfreispruch hat Bestand. a) Eine Verletzung der Kognitionspflicht hinsichtlich der Umsatzsteuer - voranmeldungen für die Jahre 2012 und 2013 im Tatkomp lex II betre ffend die St. UG liegt nicht vor. Zwar hat das Landgericht diese Umsatzsteuer - voranmeldungen neben den Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht ausdrücklich in den Blick genommen. Deren Unrechtsgehalt wäre jedoch durch die abgeu r- teilten Umsatzsteuerjahr eserklärungen für die Jahre 2012 und 2013 mitbestraft und würde deshalb keine eigenständige Verurteilung mehr rechtfertigen. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflich t- widrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst i- 43 44 45 46 47 48 - 20 - gen Umsatzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahrese rklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die März 2009 1 StR 627/08 Rn. 33, BGHSt 53, 221, 22 8 mwN). Dabei kommt nach dieser Rechtsprechung der A b- gabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) im Verhältnis zu den vorangegangenen unzutreffenden Umsatzsteuervoranme l- dungen in demselben Kalenderjahr (§ 18 Abs. 1 UStG) in steuerstrafrechtlicher Hinsicht ein selbständiger Unrechtsgehalt zu. Zwar beziehen sich die Vor - anmel dungen u nd die Jahreserklärung auf dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen des jeweiligen Jahres. Beiden Arten von Steuererklärungen kommt nach dieser Rechtsprechung jedoch ein eigenständiger Erklärungswert zu, der auch durch die Zusammenfassung in der Jah reserklärung nicht d e- ckungsgleich wird. Bei der Verkürzung von Umsatzsteuern durch Voranme l- dungen einerseits und durch die entsprechende unrichtige Jahreserklärung desselben Kalenderjahres andererseits handele es sich deshalb um materiel l- rechtlich selbstän dige Taten im Sinne des § 53 StGB (vgl. BGH, Beschlus s vom 24. November 2004 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 36 2; Urteil e vom 12. Ja - nuar 2005 5 StR 271/04, wistra 2005, 145, 146 und vom 17. März 2009 1 StR 627/08 Rn. 28, BGHSt 53, 221, 226; jeweils mw N). Dies gilt nach dieser Rechtsprechung selbst dann, wenn sich die Hinte r- ziehungsbeträge aus den Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und der Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits im Ergebnis decken. Begründet wird dies damit, dass sich die Voranme ldungen und die Jahreserklärung auf diese l- be Steuerart und dasselbe Steueraufkommen des jeweiligen Jahres beziehen. Die unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung schaffe auch neues Erfolgsunrecht, indem sie eine eigenständige Gefährdung für das Umsatzsteuerau fkommen herbeiführe. Sie sei daher auch nicht mitbestrafte Nachtat, wenn der Täter sich 49 - 21 - bereits wegen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen strafbar g e- macht habe (vgl. BGH aaO Rn. 2 9, BGHSt 53, 221, 227). Dem Umstand, dass die umsatzsteuerlichen Pf lichten zur Abgabe für das jeweilige Kalenderjahr eng verzahnt seien und im Ergebnis der Durchsetzung desselben Steueranspruchs dienten, sei bei gleichzeitiger Aburteilung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Teilident ität im Unrechtsgehalt zw i- schen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und der dasselbe Jahr betre f- fenden Jahreserklärung werde aber das Tatgericht im Regelfall schon aus Gründen der Vereinfachung in Verfahren dieser Art gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Ve rfolgung entweder auf die falsche Umsatzsteuerjahreserklärung oder die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen beschränken können (vgl. BGH aaO Rn. 32 , BGHSt 53, 221, 22 8 mwN). bb) Seine bisherige Rechtsprechung entwickelt der Senat weiter und präzisiert sie dahingehend, dass d as Verhältnis zwischen Umsatzsteuervora n- meldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraf ten Vortat ist. (1) Eine mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Gesc hehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist (vgl. MüKo - StGB/von Heintschel - Heinegg, 3 . Aufl., Vor § 52 Rn. 59). Dies ist insb e- sondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht i- veren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten (vgl. Ster nberg - Lieben /Bosch in Schönke/Schröder, St GB, 29. Aufl., Vor § § 52 ff. Rn. 127; LK - 50 51 - 22 - StGB/Rissing - van Saan, 12. Aufl., Vor § § 52 ff. Rn. 150; von Heintschel - Heinegg aaO). (2) So verhält es sich auch hier. Die Abgabe einer unrichtigen Umsat z- steuervoranmel dung ist regelmäßiges Durchgangsstadium, um mit einer unric h- tigen Jahreserklärung eine Steuerverkürzung auf Dauer zu erreichen. Denn nach den Erfahrungen aus den Revisionsverfahren des Senats machen Täter, die auf Dauer Umsatzsteuern hinterziehen wollen, r egelmäßig bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtige Angaben und wiederholen diese dann in der Jahreserklärung, um keinen Steuerforderungen der Finanzverwaltung ausgesetzt zu sein. In der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung liegt damit auch d as Schwergewicht des Unrechts. Dem steht nicht entgegen, dass es möglich ist, zunächst in den Umsatzsteuervoranmeldungen zutreffende und erst in der Jahreserklärung unrichtige Angaben zu machen, um Steuern zu hinte r- ziehen. Da somit der Unrechtsgehalt unric htiger Voranmeldungen durch die Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung mitbestraft ist, wenn die unrichtigen Angaben aus den Voranmeldungen darin wieder enthalten sind, bedarf es der in früheren Entscheidungen, die nicht von Gesetzeskonkurrenz ausgehen, a n- geregten Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO (s.o.) nicht. cc) Im Hinblick auf die Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts handelt es sich bei einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu u n- richtigen Umsatzsteuervoranmeldu ngen desselben Kalenderjahres nich t um eine mitbestrafte Nachtat. Dem steht nicht entgegen, dass einige Umstände für die Annahme einer mitbestraften Nachtat sprechen könnten (vgl. Grommes, NZWiSt 2017, 201, 202). So dient etwa dem Täter die Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung f- 52 53 54 - 23 - grund unrichtiger Voranmeldungen für sich oder einen anderen erzielt hat, und nicht mehr der Vertiefung des bereits entstandenen Unr echts (vgl. BGH, U rteil vom 12. Januar 2005 5 StR 271/04, wistra 2005, 145). Auch handelt es sich bei einer Umsatzsteuervoranmeldung um eine eigenständige Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf d ie Umsatzsteuerjahreserklärung (vgl. Raudszus in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, 150. Lfg. , 2010, § 18 Abs. 1 - 4 Rn. 94). Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen eine r- seits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind s teuerrechtlich selbständig und können sich zeitlich überschneiden ( vgl. Leonard in Bunjes, UStG, 16 . Aufl., § 18 Rn. 23). Dabei löst die Festsetzung der Jahresumsat z- steuer die Vorauszahlungsfestsetzungen für die zukünftige sachlichrechtliche Behandlung des Steueranspruchs ab, ohne die Steuerfestsetzung für die V o- ranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen. Auch wird die Fälligkeit rückständiger U m- satzsteuervorauszahlungen durch die Fälligkeit eines sich eventuell aus der Jahreserklärung ergebenden Unterschiedsbetrages zu Gunsten des Finan z- amts nicht berührt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UStG, vgl. BGH, Urteil vom 17. M ärz 2009 1 StR 627/08 Rn. 26, BGHSt 53, 221, 225 f. sowie Treiber in Sölch/Ringleb, U StG, Stand April 2015, § 18 Rn. 73 und Grommes aaO). Auf der anderen Seite ist ein sich gegebenenfalls aus einer Umsatzsteuervora n- meldung ergebender Überschuss nach Zustimmung des Finanzamts (§ 168 Satz 2 AO) als Erstattungsbetrag ohne besonderen Antrag au szuzahlen; er ist nicht auf die Jahreserklär ung vorzutragen (vgl. BGH aaO). Gleichwohl wird der Unrechtsgehalt einer unrichtigen Jahreserklärung von demjenigen vorangehender unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (auch in der Summe) nicht vollständig er fasst. Denn bei der Umsatzsteuer ha n- 55 - 24 - delt es sich um eine Jahressteuer für das Kalenderjahr, die aufgrund der U m- satzsteuerjahreserklärung erstmalig festgesetzt wird und deren endgültige Ve r- kürzung damit erst aufgrund der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklär ung ei n- treten kann, auch wenn das für die Erhebung der Umsatzsteuer erforderliche Leistungsgebot gemäß § 18 Abs. 4 UStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Vorauszahlungssoll und der für das Kalenderjahr festgesetzten Steuer b e- schränkt ist (vgl. Raudsz us aaO Rn. 76). Selbst wenn durch unrichtige Vora n- meldungen bereits der Nominalbetrag der Steuer verkürzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221), bewirken diese zunächst nur eine Steuerverkürzung aaO Rn. 33 , BGHSt 53, 221, 228 ; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn . 387). Der Unrechtsschwerpunkt in solchen Konstellationen liegt auch nicht e t- wa deshalb bei den unrichtigen Voranmeldungen, weil bereits aufgrund dieser die Verkürzung bzw. unrechtm äßige Vergütung von Steuern bewirkt wird und der Steuerhinterzieher somit den von ihm erstrebten wirtschaftlichen Vorteil b e- reits aufgrund der Vor anmeldungen erlangt (so aber Grommes, NZWiSt 2017, 201, 202). Zwar sind bei der Abgabe einer unrichtigen Umsat zsteuerjahres - erklärung nach falschen Voranmeldungen Ähnlichkeiten zu der beim Sich e- rungsbetrug bestehenden Situation gegeben, bei dem ein bereits erlangter Vo r- teil durch eine weitere Tat dauerhaft gesichert wird. Auch stünde die bloße z u- sammenfassende Sic herung der durch mehrere Taten erlangten Vorteile der Annahme einer bloßen Sicherungstat nicht entgegen (vgl. Grommes aaO S. 202/203). Der Unrechtsschwerpunkt liegt gleichwohl deswegen bei der u n- richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung, weil erst durch sie di e Umsatzsteuer als Jahressteuer zusammenfassend festgesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Voranmeldungsverfahren um ein selbständiges Anmeldeve r- 56 - 25 - fahren handelt, dessen Rechtswirkungen über die Jahreserklärung hinaus b e- stehen bleiben. Für das konkurrenzrechtliche Verhältnis von unrichtigen Umsatzsteue r- voranmeldungen und unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres ergeben sich auch keine Unterschiede in Abhängigkeit davon, ob der Täter aufgrund falscher Angaben in den Vo ranmeldungen zunächst nur Liquid i- tät erreichen wollte oder ob er von Anfang an auf Dauer Steuern verkürzen wol l- te. Bleibt der Hinterziehungsumfang durch Abgabe einer unrichtigen Umsat z- steuerjahreserklärung hinter demjenigen unrichtiger Umsatzsteuervoranme l- dungen zurück, kann darin eine strafbefreiende Teilselbstanzeige liegen (vgl. § 371 Abs. 2a Satz 1 und 4 AO). b) Soweit da s Landgericht den Angeklagten S. vom Vorwurf der Urkundenfälschung fr eigesprochen hat (Abschnitt VII der Urteilsgründe, UA S. 130 ff.), hält die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. aa) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag . Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichte r- liche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wen n eine andere Beu r- teilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178). Dem Tatrichter o b- liegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfo lgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 57 58 59 - 26 - 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung b e- schränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler u nterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder ges i- cherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Ge wissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. B GH, Urteile vom 12. Juli 2016 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167; vom 11. November 2015 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN). bb) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Auch zur subjektiven Ta t- seite ist die Beweiswürdigung nicht lückenhaft. Der Angeklagte S. hatte sich eingelassen, er habe bei Einreichung der Rechnungen jeweils keine Ken ntnis davon gehabt, dass diese gefälscht gew e- sen seien. Insbesondere habe er zu diesen Zeitpunkten nicht gewusst, dass das System auf gefälschten Rechnungen basiert habe. Er sei vielmehr bei der teuerhinterzi e- I . GmbH habe ihm der Mitangeklagte Se . en (UA S. 84). Das Landgericht hat diese Ei nlassung nicht mit der erforderlichen Sicherheit für widerlegbar gehalten und ist zugunsten des Angeklagten S . d a- von ausgegangen, dass er bei Einreichung dieser Rechnungen keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass es sich um gefälschte Rechnungen handelte (UA S. 132). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1 0. Dezember 1986 60 61 62 - 27 - 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Insbesondere hat es n- werden. Zwar trate n sowohl der Mitangeklagte Se. als a uch der Angeklagte S . unter Alias - Personalien auf und verwendeten gefälschte Ausweise. Hieraus musste das Landgericht jedoch nicht zwing end schließen, der Angeklagte S. sei auch von der Verwendung gefälschter Rechnungen bei der Begehung der Steuerstrafta ten ausgegangen. Ob das Revisionsgericht diesen Umstand a n- ders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte, ist revisionsrechtlich ohne B e- deutung. Schließlich besorgt der Senat auch nicht, das Landgericht könnte ve r- kannt haben, dass für die Begehung von Urkund sdelikten bedingter Tatvorsatz ausreichend ist (vgl. BG H, Beschluss vom 8. Juli 1999 3 StR 68/99, NStZ 1999, 619, 620; Fischer, StGB, 64. Auf l., § 267 Rn. 41; jeweils mwN). 3. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtliche r Nachprüfung stand. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belasten den Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revis i- onsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mö g- lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatg e- ri cht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ve r- hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319 , 320; vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 1 StR 414/15 63 64 - 28 - Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine in s Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHS t 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107). b) Rechtsfehler sind auch insoweit nicht gegeben. Soweit beanstandet wird, das Landgericht habe sowohl bei der Zume s- sung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafenb ildung der Strafzume s- S. 118 ), wird für die vorliegende Fallkonstellation ein Rechtsfehler nicht aufg e- zeigt. Zwar sind im Rahmen der Strafzumessung nicht lediglich die zu Unrecht als Steuervergütungen ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen, wenn der Hi n- terziehungsumfang der Taten diese Beträge übersteigt, weil zugleich die U m- satzsteuer aus Ausgangsrechnungen verkürzt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Septembe r 2012 1 StR 407/12, wi stra 2013, 67). Sind aber alle Umsätze also sowohl die Eingang s - als auch die Ausgangsumsätze fingiert, darf der Tatrichter in der Strafzumessung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Steuerfiskus hierdurch im Ergebnis nur in der Höhe der Differenz der zu U n- recht geltend gemachten Vorsteuerbeträge und der Umsatzsteuer auf die ebe n- falls vorgetäuschten Ausgangsumsätze, mithin im Umfang der Erstattungsb e- träge (vgl. § 370 Abs. 4 Satz 2 AO), geschädigt ist. So verhält es sich auch hier. Dem steht nicht entge gen, dass auch die in den unrichtigen Ausgangsrechnu n- gen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldet wird. Anderes kann dann gelten, wenn die unrichtigen Ausgang s- 65 66 - 29 - rechnungen den Scheinrechnungsempfängern zum unberechtigten Vorsteue r- abzug dienen sollen. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Strafzumessung hält auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat besorgt nicht, das Landgeric ht könnte die vom Angeklagten S. aus den Tat en erlangten wirtschaftliche n Vorteile (UA S. 43, 82) im Rahmen der Strafzumessung aus dem Blick verloren haben. Den Umstand, dass sich die Taten über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren erstreckten, hat das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausreichend berück sic h- tigt (UA S. 125). Trotz der hier vorliegenden systematischen Hinterziehung von Umsatzsteuer unter Einschaltung mehrerer Gesellschaften mit erheblichen Hi n- terziehungsbeträgen, die das Landgericht beim Mitangeklagten S e. mit einer Gesamtfreiheitsstraf e von vier Jahren und sechs Mo naten geahndet hat, löst sich insbesondere angesichts der vom Landgericht aufgezeigten Besonde r- heiten des Falles, der Person und Lage des ni cht vorbestraften Angeklagten S. , seiner Rolle im Tatgeschehen sowie seines Verhalt ens im Ermittlungsve r- fahren (UA S. 121 f.) auch die Höhe der gegen ih n verhängten Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, g e- r echter Schuldausgleich zu sein. 67 - 30 - V. Die Entscheidung en über die Kosten d er erfolglos en Revisionen beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Raum Graf Jäger Radtke RinBGH Dr. Hohoff ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum 68
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