BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 537/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 2.: Steuerhinterziehung zu 3.: gewerbsm344337iger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. April 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Soweit mit den Ausf374hrungen f374r den Angeklagten G. 374ber die Entbehrlichkeit von Kosten (Revisionsbegr374ndung S. 31) die Kosten-entscheidung des Landgerichts angegriffen sein soll, sind sie im Ansatz unbehelflich. Hierf374r w344re eine zus344tzlich zur Revision einzulegende so-fortige Beschwerde (247 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierf374r vorgese-henen Frist (247 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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