BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 537/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 5. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit besonders schwerem Raub und in weiterer Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe (D. ) bzw. zu einer Jugend-strafe (S. ) jeweils von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen drangen die beiden Angeklagten in der Tat-nacht in das Haus des Gesch344digten M. ein, um dort Geld und Drogen zu stehlen. Weil sie kein Bargeld finden konnten, misshandelten sie den bis dahin schlafenden Gesch344digten. W344hrend der Angeklagte S. ihn auf das Bett dr374ckte, schlug der Angeklagte D. ihm mit einem Schlagstock we-nigstens zwanzigmal auf Kopf und Oberk366rper. Dabei handelten beide Ange-klagten mit bedingtem T366tungsvorsatz. Anschlie337end fesselten sie den Ge-sch344digten an H344nden und F374337en und knebelten ihn. Als sie auch bei der wei- 2 - 3 - teren Durchsuchung der Wohnung kein Geld finden konnten, schlug der Ange-klagte D. wieder mit dem Schlagstock auf den Gesch344digten ein, bis dieser ihnen das Versteck preisgab, in dem er sein Geld aufbewahrte. Die Angeklag-ten fanden dort 1.000 200. Da sie in der Wohnung aber weiteres Geld vermuteten, versetzte der Angeklagte D. dem Gesch344digten noch einen Schlag mit dem Schlagstock, woraufhin der Angeklagte S. zu ihm sagte: 204H366r auf, du bringst ihn noch um.223 Weil sie den Gesch344digten in den Keller sperren wollten, um zu verhindern, dass er nach ihrem Verlassen seines Hauses die Polizei ruft, brach-ten sie ihn zum Kellerabgang. Dort stie337 ihn der Angeklagte S. , ohne dies zuvor mit dem Angeklagten D. abgesprochen zu haben, die aus steinernen Stufen bestehende Kellertreppe hinunter. Im Keller packte er den Gesch344digten und zerrte ihn dann noch in einen Nebenraum. Anschlie337end verlie337en die bei-den Angeklagten das Haus. Hierbei nahmen sie billigend in Kauf, dass der Ge-sch344digte in dem Keller sterben k366nnte. Tats344chlich gelang es dem Gesch344dig-ten, der sich durch die Gewalthandlungen Platzwunden am Kopf sowie Prellun-gen und Sch374rfwunden am ganzen K366rper zugezogen hatte, bereits nach kur-zer Zeit, sich seiner Fesseln zu entledigen und Hilfe zu holen. 2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht, da sich das Landgericht nur unzureichend mit den Voraussetzungen eines strafbefreienden R374cktritts auseinandergesetzt hat. 3 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es, wovon auch das Landgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist, f374r die Abgrenzung eines beendeten vom unbeendeten Versuch und damit f374r die Vor-aussetzungen eines strafbefreienden R374cktritts ma337geblich auf die Vorstellun-gen der T344ter nach der letzten Ausf374hrungshandlung (204R374cktrittshorizont223) an. Dies gilt insbesondere auch bei einem mehraktigen Tatgeschehen, das 4 - 4 - - wie hier - als eine Tat im Rechtssinne gewertet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, StraFo 2009, 78 mwN). Halten die T344ter nach Abschluss der letzten Ausf374hrungshandlung aufgrund der tats344chlichen Um-st344nde den Tod ihres Opfers f374r m366glich oder machen sie sich 374ber die Folgen ihres Handelns - namentlich bei besonders schweren Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen gef374hrt haben - keine Gedanken, so ist der Versuch beendet (st. Rspr.; vgl. jew. mwN BGH, Urteil vom 10. November 2005 - 4 StR 337/05 Rz. 8; BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 540/98 Rz. 4; BGH, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 1 StR 694/98 Rz. 4). Ein straf-befreiender R374cktritt ist in diesem Fall bei mehreren T344tern nur unter den engen Voraussetzungen des 247 24 Abs. 2 StGB m366glich. Liegt dagegen ein un-beendeter Versuch vor, kommt ein strafbefreiender R374cktritt nach dieser Vor-schrift auch dann in Betracht, wenn die T344ter einvernehmlich nicht weiterhan-delten, obwohl sie dies h344tten tun k366nnen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 4 StR 410/02 Rz. 2, StraFo 2003, 207). Die 344u337eren Gegebenheiten sind bei der Abgrenzung eines beendeten von einem unbeendeten Versuch insoweit von Bedeutung, als sie R374ckschl374sse auf die innere Einstellung des T344ters er-m366glichen (BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - 1 StR 337/93 Rz. 6, BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 22 mwN). b) Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen W374rdigung des Tatgesche-hens bei beiden Angeklagten von einem beendeten Versuch ausgegangen und hat in Ermangelung von Rettungsbem374hungen die Voraussetzungen f374r einen strafbefreienden R374cktritt jeweils verneint. Es hat in diesem Zusammenhang ausgef374hrt, dass die beiden Angeklagten die weitere Tatausf374hrung nicht frei-willig aufgegeben h344tten, weil sie nach der letzten Ausf374hrungshandlung, dem Zur374cklassen des Gesch344digten im Keller, dessen Tod - infolge der erlittenen Verletzungen (UA S. 15) bzw. wegen fehlender Befreiungsm366glichkeiten (UA 5 - 5 - S. 32) - gebilligt h344tten. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand: (1) Hinsichtlich des Angeklagten D. beschr344nken sich die Ausf374h-rungen des Landgerichts lediglich auf die Feststellung, dass dieser beim Zu-r374cklassen des Gesch344digten im Keller dessen Tod gebilligt habe. Diese Fest-stellung ist, soweit sie m366glicherweise auch die Vorstellung des Angeklagten von einem m366glichen Erfolgseintritt - hier dem Tod des Gesch344digten - mitum-fasst, in den Urteilsgr374nden nicht belegt. Der Angeklagte D. hat sich zu seinen Vorstellungen beim Zur374cklassen des Gesch344digten im Keller nicht ein-gelassen. Es ist im Urteil auch nicht dargetan, ob das Landgericht allein aus dem - insoweit rechtsfehlerfrei festgestellten - Umstand, dass der Angeklagte D. den Sto337 durch den Angeklagten S. und den anschlie337enden Sturz des Gesch344digten die Kellertreppe hinunter aus unmittelbarer N344he beobachtet hat, auf dessen Vorstellungen von einem m366glichen Todeseintritt beim Zur374ck-lassen des Gesch344digten geschlossen hat. Eine solche Schlussfolgerung w344re hier jedenfalls nicht ohne weiteres nahe liegend gewesen, da ein Treppensturz nicht unweigerlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen f374hren muss und im vorliegenden Fall auch nicht zu solchen Verletzungen gef374hrt hat. 6 (2) Hinsichtlich des Angeklagten S. hat das Landgericht seine 334ber-zeugung, dass auch dieser den Tod des Gesch344digten beim Verlassen des Tatorts f374r m366glich gehalten habe, auf dessen sp344tere 304u337erungen gegen374ber Freunden gest374tzt, wonach er f374rchte, 204dass das Opfer versterben k366nnte.223 Zwar kann aus einer solchen 304u337erung auf die Vorstellungen des T344ters nach der letzten Ausf374hrungshandlung geschlossen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die einer solchen 304u337erung zugrunde liegende Vorstellung von einem m366glichen Todeseintritt schon unmittelbar nach der letzten Tathandlung 7 - 6 - vorhanden war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09 Rz. 2, NStZ 2010, 146) und nicht erst durch sp344ter hinzu tretende Umst344nde entstanden ist. Dies hat das Landgericht bei seiner W374rdigung nicht in ausrei-chendem Ma337 bedacht. So hat es die Frage, ob der Angeklagte S. seine Bef374rchtung, der Gesch344digte k366nne sterben, erst dann zum Ausdruck gebracht hat, nachdem ihm von einer Freundin mitgeteilt worden war, dass sich der Gesch344digte im Krankenhaus befinde, ausdr374cklich offen gelassen. Hiermit h344tte sich das Landgericht aber auseinandersetzen m374ssen. Der Angeklagte S. war unmit-telbar nach dem Sturz des Gesch344digten bei diesem im Keller und zerrte ihn in einen Nebenraum. Dies w344re, was das Landgericht nicht er366rtert hat, jedoch nicht n366tig gewesen, wenn er davon ausgegangen w344re, dass sich der Ge-sch344digte bereits durch den Sturz lebensgef344hrliche Verletzungen zugezogen h344tte. In diesem Fall h344tte er ihn einfach am Fu337 der Kellertreppe liegen lassen und die Kellert374r verschlie337en k366nnen. Dies h344tte ausgereicht, um eine baldige Entdeckung der Tat zu verhindern. 8 In diesem Zusammenhang sind die Feststellungen zu dem tats344chlichen Geschehen im unmittelbaren Anschluss an den Sturz des Gesch344digten zudem unklar. Im Urteil wird nicht ausgef374hrt, welche Reaktionen der Gesch344digte hierbei zeigte. W344re er f374r einige Augenblicke bewusstlos gewesen, k366nnte dies bei dem Angeklagten S. f374r die Vorstellung von einem m366glichen Tod des Gesch344digten sprechen. Dagegen k366nnte eine solche Vorstellung zweifelhaft sein, wenn der Gesch344digte auch nach dem Sturz noch deutliche Lebensanzei-chen gezeigt h344tte, wenn er etwa laut geschrieen oder sich gegen das Verbrin-gen in den Kellerraum trotz seiner Fesselung im Rahmen seiner M366glichkeiten 9 - 7 - zur Wehr gesetzt h344tte. Auch hiermit h344tte sich das Landgericht auseinander-setzen m374ssen. Hinzu kommt, dass die Feststellungen auch die Annahme nicht hinrei-chend nahe legen, der Angeklagte S. sei hinsichtlich der Folgen seiner Handlungen, insbesondere eines m366glichen Todes des Gesch344digten, gleich-g374ltig gewesen. Denn der Angeklagte S. hatte noch wenige Augenblicke, bevor er den Gesch344digten die Treppe hinunter stie337, weitere schwerwiegende Gewalthandlungen durch den Angeklagten D. noch mit den Worten 204H366r auf, du bringst ihn noch um223 verhindert. Warum der Angeklagte S. nun in-nerhalb kurzer Zeit seine Meinung ge344ndert haben und sich nach dem Sto337 keine Gedanken mehr um das 334berleben des Gesch344digten gemacht haben sollte, ist aus den Urteilsgr374nden nicht ersichtlich. Angesichts der dargelegten Umst344nde kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die von dem An-geklagten S. ge344u337erte Bef374rchtung, der Gesch344digte k366nne sterben, erst nachtr344glich durch die Kenntnis von dem Krankenhausaufenthalt des Gesch344-digten entstanden ist und nicht die Vorstellungen des Angeklagten unmittelbar nach der letzten Ausf374hrungshandlung wiedergibt. Dies h344tte das Landgericht bei seiner Beweisw374rdigung ber374cksichtigen m374ssen. 10 - 8 - 3. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen versuchten Mordes hat demnach keinen Bestand. Der Senat kann den Schuldspruch nicht auf ei-nen besonders schweren Raub in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung umstellen. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass aufgrund neuer Feststellungen ein strafbefreiender R374cktritt vom Versuch rechtsfehlerfrei verneint werden kann. 11 Nack Wahl Graf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy