BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 538/01 vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 19. Februar 2002 in der Sitzung vom 21. Februar 200 2, an denen teilgeno m - men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 2001 wird ver worfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den nunmehr 90 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes die Taten verübte er 1943 und 1944 als etwa 30jhriger Aufseher des Gestapo-Gefngnisses bei Theresienstadt unter Freispruch im übrigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Der Angeklagte war von 1940 bis 1945 Aufseher in dem in der Nhe von Leitmeritz befindlichen Gestapo-Gefngnis Kleine Festung bei Theresienstadt (damaliges Protektorat Böhmen und Mhren). In diesem Zeitraum waren dort über 30.000 Hftlinge Menschen jüdischer Abstammung, Angehörige von Widerstandsgruppen und Kriegsgefangene unter unmenschlichen Bedingu n - gen untergebracht, von denen nachweislich 2.500, wahrscheinlich aber w e - - 4 - sentlich mehr, ums Leben kamen. Insbesondere gegen Kriegsende entwickelte sich das Gestapo-Gefngnis zu einem Vernichtungslager. 1. Unter dem Lagerkommandanten J. mißhandelte der berwiege n - de Teil der Aufseher aus Rassenhaß die Hftlinge; die Ttung der Hftlinge gehrte zum Alltag der Kleinen Festung; erwhnt seien nur drei vom Landg e - richt festgestellte Vorflle: Im Jahre 1943 wurde in einer jdischen Zelle ein provisorischer Galgen aufgebaut. Mehrere Hftlinge mußten sich unter dem Galgen mit einer Schlinge um den Hals auf eine Bank stellen, unter ihnen ein Hftling namens A. . Dessen Sohn wurde sodann befohlen, die Bank wegzustoßen und so seinen Vater zu erhngen. Nachdem der Sohn sich weigerte, mußte er sich selbst mit der Schlinge um den Hals auf die Bank stellen. Die Aufseher zwangen den Vater, die Bank wegzustoßen, so daß sein Sohn erhngt wurde. Im Mrz 1945 wurden zwei Hftlinge, deren Flucht gescheitert war, ber mehrere Tage grausam gefoltert. Aufseher banden sie auf leiterhnliche G e - stelle und zerschlugen ihnen mit Stcken die Gliedmaßen. Die um den Gn a - dentod flehenden Hftlinge blieben mehrere Tage auf den Gestellen hngen. Die Aufseher befahlen sodann anderen Hftlingen, die Mißhandelten zu stein i - gen. Um die Qualen zu verlngern, sollten mit den Steinen zunchst nur die Beine zertrmmert werden. Schließlich erbarmte sich ein Hftling und ze r - trmmerte mit einem Stein die Schdel der Opfer. An einem kalten Januartag im Jahre 1945 befahl der Lagerkommandant J. zwei jdischen Hftlingen, sich im Hof nackt auszuziehen. Ein dritter Hftling mußte die beiden nackten Hftlinge unter dem Gejohle der herbeig e - rufenen Aufseher ± unter denen sich auch der Angeklagte befand ± mit einem - 5 - Schlauch so lange mit Wasser bespritzen, bis die um ihr Leben flehenden O p - fer schlieûlich zusammenbrachen und an Unterkhlung starben. Insoweit wu r - de der Angeklagte, dem der Befehl zur Ttung der Hftlinge angelastet worden war, freigesprochen. Das Landgericht konnte ihm weder eine Tterschaft durch aktives Tun oder durch Unterlassen noch eine Beihilfe nachweisen. 2. Der Angeklagte ± er war zur Tatzeit Wachhabender, dem die Wac h - stube unterstand ± hatte die Ideologie des Rassenhasses verinnerlicht und lieû sich hiervon im Umgang mit den Hftlingen leiten. Er galt unter den Aufsehern als einer der gefrchtetsten und grausamsten, gerierte sich als Herrscher ber Leben und Tod und nahm nichtige Anlsse zum Vorwand fr Qulereien und Ttungen. Zwei Vorflle sind Gegenstand seiner Verurteilung. a) Im September 1943 waren jdische Hftlinge als Erntearbeiter auf dem Feld zur Blumenkohlernte eingesetzt. Der Angeklagte ± der die Aufsicht fhrte ± bemerkte, wie ein namentlich nicht bekannter Hftling einen Blume n - kohlkopf unter seinem Hemd versteckte. Er schlug mit einem Stock auf den Kopf des Hftlings ein und schoû mindestens zweimal mit (bedingtem) T - tungsvorsatz aus kurzer Entfernung auf den Brust- und Bauchbereich des G e - fangenen. Er lieû den Hftling, im Bewuûtsein, ihn gettet zu haben, liegen und entfernte sich. Das weitere Schicksal des Hftlings, dem niemand half, ist nicht bekannt. Diese Tat hat das Landgericht als versuchten Mord aus niedrigen Beweggrnden bewertet und eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhngt. b) Im September 1944 meldete sich der jdische Ingenieur H. vom Arbeitseinsatz im sog. ªUrnenkommandoº ± dieses muûte Asche von im Krematorium Bohuvice verbrannten Leichen von Hftlingen in die Eger ki p - pen ± versehentlich nicht bei der Wachstube zurck. Der Angeklagte vera n - laûte, daû der Hftling vor die Wachstube gebracht wurde. Er lieû sich einen - 6 - Schlagstock aus Haselnuûholz bringen und schlug mehrmals mit voller Wucht auf den Kopf und die Schultern des Hftlings, der reaktionslos kopfber nach vorne strzte. Dann trat er mit (bedingtem) Ttungsvorsatz mit seinen Stiefeln dem Gefangenen mehrmals wuchtig gegen dessen Kopf, Hals und Brustkorb. Er befahl anderen Hftlingen, den Miûhandelten in die ªTotenkammerº zu bri n - gen, wo dieser verstarb. Diese Tat hat das Landgericht als Mord aus niedrigen Beweggrnden bewertet und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhngt. II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; der Errterung bedarf nur folgendes: 1. Die Verhandlungsfhigkeit des Angeklagten in der Tatsacheninstanz hat das von drei Sachverstndigen beratene Landgericht im Wege des Freib e - weises festgestellt: Der geistige Zustand des Angeklagten ist altersgemû; e i - ne psychische Strung liegt nicht vor. Allerdings leidet er an krperlichen G e - brechen. Er hat Durchblutungsstrungen, ein Prostatakarzinom, dessen B e - handlung eine Osteoporose hervorgerufen hat, und muû infolge von Schluc k - strungen prierte Kost und Flssignahrung zu sich nehmen. Diesem Zustand hat das Landgericht ± rztlicher Empfehlung folgend ± dadurch Rechnung g e - tragen, daû die Hauptverhandlung auf zwei Stunden pro Tag mit einer lngeren Pause beschrnkt wurde. Die ± gleichfalls freibeweisliche ± Überprfung durch den Senat ergibt, daû der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verhan d - lungsfhig war. Da das Landgericht die Verhandlungsfhigkeit sorgfltig g e - prft, daran keinen Zweifel hatte, und da hierbei keine Rechtsfehler erkennbar sind, kann auch das Revisionsgericht ohne Bedenken von der Verhandlung s - - 7 - fhigkeit ausgehen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Verhandlungsfhigkeit 1; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 ± 1 StR 575/92; BGH, Beschlsse vom 9. November 1993 ± 1 StR 697/93 ±, vom 17. Januar 1995 ± 1 StR 804/94 ± und vom 22. November 2000 ± 1 StR 375/00 ±). Auch die ± anders zu beurteilende ± Verhandlungsfhigkeit des Ang e - klagten fr das Revisionsverfahren (vgl. BGHSt 41, 16) ist gegeben. Der Ang e - klagte hatte, aus denselben Umstnden, die seine Verhandlungsfhigkeit vor dem Landgericht begrndeten, die Fhigkeit, ber die Einlegung des Recht s - mittels der Revision verantwortlich zu entscheiden. Zudem ist nicht zweifelhaft, daû der Angeklagte whrend der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundbereinkunft mit seinem Verteidiger ber die Fortf h - rung oder Rcknahme des Rechtsmittels in der Lage war. Das entnimmt der Senat den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und zudem der Ste l - lungnahme des rztlichen Dienstes der JVA Mnchen-Stadelheim vom 2. Januar 2002, die unter anderem durch den Anstaltsarzt Dr. F. , der das Landgericht bei der Frage der Verhandlungsfhigkeit in der Tatsacheninstanz beraten hat, verfaût wurde. Danach hat sich der Zustand des Angeklagten seit seiner Inhaftierung nicht verschlechtert. 2. Die Rge, das Landgericht habe das Protokoll der kommissarischen Vernehmung des Zeugen L. vor dem sterreichischen Bezirksgericht Jose f - stadt ± an dieser Vernehmung durfte der Verteidiger Dr. W. nicht teilne h - men ± zu Unrecht verwertet, ist schon nicht zulssig erhoben. So wird insb e - sondere nicht mitgeteilt, ob der Verteidiger der Verwertung (rechtzeitig) wide r - sprochen hat (BGHR StPO § 168c Anwesenheitsrecht 1; BGH, Beschluû vom 20. November 2001 ± 1 StR 470/01). Die Rge ist jedenfalls unbegrndet, da das Landgericht sich ausschlieûlich auf die Bekundungen dieses Zeugen in der - 8 - Hauptverhandlung gesttzt hat. Zwar wurde dem Zeugen auch das Protokoll seiner kommissarischen Vernehmung vorgehalten, weil er dort mehrere in der Hauptverhandlung bekundete Einzelheiten nicht erwhnt hatte. Fr diese Au s - sageerweiterung in der Hauptverhandlung hat das Landgericht aber eine pla u - sible Erklrung gefunden und sich deshalb allein auf die Aussage in der Hauptverhandlung gesttzt. Damit beruht das Urteil nicht auf der kommissar i - schen Vernehmung. 3. Die Beweiswrdigung hlt sachlich-rechtlicher Prfung stand. Das gilt auch fr die Überzeugung des Landgerichts von der Zuverl s - sigkeit der Angaben der Belastungszeugen. Zu beiden Taten hat das Landg e - richt jeweils einen Augenzeugen der Tat gehrt und bei beiden Zeugen sowohl einen Irrtum als auch eine bewuûte Falschaussage rechtsfehlerfrei ausg e - schlossen. Zudem wurden deren Angaben durch weitere Beweismittel zumi n - dest mittelbar besttigt. a) Die erste Tat hat der damals etwa 17jhrige Zeuge K. ± er war d a - mals Gast der Familie, die das Feld bewirtschaftete ± bekundet. Er war von seinem Freund und anderen Dorfbewohnern auf den als besonders brutal b e - kannten Angeklagten aufmerksam gemacht worden. Auf einer kleinen Anhhe stehend, hat er aus einer Entfernung von 35 bis 45 Metern pltzlich Geschrei wahrgenommen, dabei die Tat des Angeklagten gesehen, und gehrt, wie der Angeklagte ªjdische Schweine, Schweine, Sauhaufenº brllte. Er hat den A n - geklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Dieser Vorfall hatte sich auch im Gestapo-Gefngnis herumgesprochen und der ehemalige Hftling M. hat bekundet, daû davon die Rede war, der Angeklagte habe einen Hftling wegen eines ªblden Blumenkohlsº erschossen. - 9 - b) Die zweite Tat hat der damals etwa 23jhrige Hftling M. beku n - det, der ber ein nahezu fotografisches Gedchtnis verfgt und deshalb prz i - se Angaben bis hin zu kleinsten Details machen konnte. Dem Zeugen war b e - fohlen worden, auf dem Hof vor der Wachstube ªStrafe zu stehenº, indem er mit ausgestreckten Armen mit dem Gesicht zur Wand Ziegelsteine halten muûte. Dabei konnte er aus einer Entfernung von 15 Metern die Tat beobachten und exakt wiedergeben. Der Zeuge schilderte zudem ein Gesprch zwischen dem Hofkommandanten und den Mitgliedern des ªUrnenkommandosº vom folgenden Tag, aus dem sich der Name des Getteten ergibt (ªH. hin, H. her, ihr seit jetzt zu fnftº.) Ferner erfuhr der Zeuge nach Kriegsende von e i - nem Mithftling, dieser habe gesehen, wie der Leichnam des Opfers des Ang e - klagten in der Leichenverbrennungshalle verbrannt worden sei. 4. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Die Verhngung der lebenslangen Freiheitsstrafe fr den vollendeten Mord war rechtlich geboten. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzgerung, die als eigenstndiger Strafmilderungsgrund zu einer exakt zu bestimmenden Herabsetzung der Strafe fhren muû, liegt nicht vor. Auch die lange Verfa h - rensdauer, der auûergewhnlich lange Abstand zwischen Tat und Urteil von 56 Jahren und sonstige Milderungsgrnde knnen nicht zu einer auûerg e - whnlichen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB fhren. a) Soweit es den Zeitaspekt betrifft, ist zu differenzieren zwischen Ve r - fahrensverlngerungen, die durch rechtsstaatswidrige Verzgerungen der J u - stizorgane verursacht worden sind, der Gesamtdauer des Verfahrens und dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfa h - rensverzgerung 13; BVerfG ± Kammer ±, Beschluû vom 5. Juni 2000 ± 2 BvR 814/00;). - 10 - Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes garantiert dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Dieses Prozeûgrundrecht fordert eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens (BVerfG ± Kammer ± NJW 1995, 1277; NStZ 1997, 591). Auch Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantiert das Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Die ªangemessene Fristº beginnt, wenn der Beschuldigte von den E r - mittlungen in Kenntnis gesetzt wird, und endet mit dem rechtskrftigen A b - schluû des Verfahrens. Fr die Angemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaû der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen des Beschuldigten zu bercksichtigen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfa h - rensverzgerung 9 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 1992, 2472; vgl. auch BGH StV 1994, 652; StV 1992, 452). Schon im Hinblick auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte B e - schleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europischen Gericht s - hof fr Menschenrechte, aber auch im Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung mssen aus einem durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzgerung b e - wirkten Konventionsverstoû Folgen gezogen werden; dies entspricht auch der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 1, 7; BGH wistra 1992, 66). Diese Folgen b e - stehen darin, daû die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrcklich - 11 - festzustellen und das Maû dieses eigenstndigen Strafmilderungsgrundes rechnerisch exakt zu bestimmen ist (BVerfG ± Kammer ± NJW 1995, 1277; NStZ 1997, 591). Unabhngig von dem Strafmilderungsgrund eines Konventionsverstoûes durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzgerung kommt auch einer be r - durchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenstndige strafmildernde Bedeutung zu, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu bercksichtigen sind. Dieser Strafmild e - rungsgrund kann auch dann gegeben sein, wenn die auûergewhnlich lange Verfahrensdauer sachliche Grnde hatte und von den Strafverfolgungsorganen nicht zu vertreten ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 13). Schlieûlich ist auch eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung neben der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzgerung und der langen Verfahrensdauer ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne daû es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt (BGH StV 1992, 452; StV 1994, 652; StV 1998, 377; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzg e - rung 6, 13; BGH, Beschlsse vom 3. Mrz 1993 ± 5 StR 67/93; vom 15. September 1993 ± 5 StR 523/93; und vom 6. November 2001 ± 4 StR 461/01). Die Strafe ist selbst dann zu mildern, wenn die Tat aus tatschlichen Grnden lange Jahre unbekannt geblieben ist (BGH NStZ 1998, 133). Danach gilt hier: aa) Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzgerung liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Dortmund ± Zentralstelle in Nordrhein-Westfalen fr die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen ± ermittelte schon seit 1970 gegen den Angeklagten wegen der in Theresienstadt verbten Ve r - - 12 - brechen. Zwar waren die hier abgeurteilten Taten noch nicht bekannt, sie sta n - den jedoch im Zusammenhang mit der Aufseherttigkeit des Angeklagten und gehrten somit zum selben Ermittlungskomplex. Schon der Umstand, daû zw i - schen 1979 und April 1999 die Ermittlungen fnfmal eingestellt und ± ersich t - lich wegen jeweils neu bekannt gewordener Tatsachen ± wieder aufgenommen worden sind, verdeutlicht, daû die Ermittlungsbehrden bemht waren, den Sachverhalt mit dem gebotenen Nachdruck aufzuklren. Zureichende tatschl i - che Anhaltspunkte fr die hier abgeurteilten Taten wurden erstmals durch die Aussage des Zeugen K. vor der Staatsanwaltschaft in Prag am 8. Oktober 1999 bekannt. Drei Monate spter, am 4. Januar 2000, leitete die Staatsa n - waltschaft Mnchen I das Ermittlungsverfahren ein. Nicht ganz ein weiteres Jahr darauf, am 12. Dezember 2000, erhob sie Ank lage und schon am 30. Januar 2001 erffnete das Landgericht das Hauptverfahren. Die Hauptve r - handlung begann drei Monate spter, am 23. April 2001, und am 30. Mai 2001 erging das Urteil. Bei diesem Sachverhalt scheidet eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzgerung nicht nur aus; das Verfahren wurde ± im Gegenteil ± seit Bekanntwerden der Taten vielmehr zgig betrieben. bb) Allerdings liegt ± beginnend ab 1970 ± eine berdurchschnittlich lange Verfahrensdauer des Gesamtkomplexes vor, auch wenn diese sachliche Grnde hatte. Zu den mit diesem Verfahrenskomplex verbundenen Belastu n - gen ± insbesondere den mehrfachen Einstellungen und Wiederaufnahmen der Ermittlungen ± kommen Strafverfahren durch auslndische Behrden hinzu. Der Angeklagte wurde 1948 vom auûerordentlichen Volksgericht in Litomerice in Abwesenheit zum Tode verurteilt; dieses Urteil wurde erst 1969 vom Krei s - gericht in Usti Nad Labem in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz wurde 1963 wegen u n - - 13 - bekannten Aufenthalts eingestellt. Diese Umstnde htten sich bei einer zeit i - gen Freiheitsstrafe mildernd auswirken mssen. cc) Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe wre die lange Zeitspanne zw i - schen Tat und Aburteilung von fast 60 Jahren gleichfalls ein bestimmender Strafmilderungsgrund gewesen. b) Die lange Verfahrensdauer, die lange Zeitspanne zwischen Tat und Aburteilung und die Milderungsgrnde aufgrund der Lebensumstnde des A n - geklagten (Gesundheitszustand, Alter und bisherige Straffreiheit) knnen bei Taten der vorliegenden Art jedoch nicht dazu fhren, auûergewhnliche U m - stnde anzunehmen, die das Ausmaû der Tterschuld so erheblich mindern, daû anstelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten mûte. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) entschieden, daû die absolut angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Mglichkeit offenbleibt, bei der Subsumtion konkreter Flle unter die abstrakte Norm zu einer Strafe zu kommen, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhltnismûigkeit vereinbar ist. Den konkreten Fall ± ein Pol i - zeibeamter, der mit Rauschgift handelte, hatte den ihn erpressenden Abne h - mer heimtckisch und um eine andere Straftat zu verdecken erschossen ± b e - wertete das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht als so auûergewh n - lich, daû die verwirkte lebenslange Freiheitsstrafe unverhltnismûig gewesen wre. Die Entscheidung betraf ªinsbesondereº die Mordmerkmale ªheimt k - kischº und ªum eine andere Straftat zu verdeckenº. Das Bundesverfassungsg e - richt hat dem Bundesgerichtshof die Aufgabe bertragen, eine Lsung zu fi n - den, die diesen Vorgaben gerecht wird. - 14 - bb) Mit Beschluû vom 19. Mai 1981 hat der Groûe Senat fr Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) mit Hilfe des Kriteriums der ªauûe r - gewhnlichen Umstnde, auf Grund welcher die Verhngung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhltnismûig erscheintº, eine Ergnzung der Recht s - folgenseite des Mordparagraphen vorgenommen. In Heimtckefllen ± dieses Mordmerkmal war Gegenstand des Vorlageverfahrens ± tritt auf der Rechtsfo l - genseite des Mordes an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafra h - men des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn auûergewhnliche Umstnde vorliegen, die das Ausmaû der Tterschuld erheblich mindern. Im konkret entschiedenen Fall hatte der Angeklagte, dessen Ehefrau von seinem Onkel vergewaltigt worden war, den Onkel, der sich auch noch der Tat berhmt hatte, heimtckisch erschossen. Zu der Frage, in welchen Fllen solche auûergewhnlichen Umstnde anzunehmen sind, hat der Groûe Senat fr Strafsachen des Bundesgerichtshofs ausgefhrt: ªEine abschlieûende Def i - nition oder Aufzhlung der in Fllen heimtckischer Ttung zur Verdrngung der absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB fhrenden auûergewhnl i - chen Umstnde ist nicht mglich. Durch eine notstandsnahe, ausweglos e r - scheinende Situation motivierte, in groûer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren Provokation ve r - bte Taten knnen solche Umstnde aufweisen, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und stndig neu angefachten, zermrbenden Konflikt oder in schweren Krnkungen des Tters durch das Opfer, die das Gemt i m - mer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.º cc) In solchen Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof dann in der Folgezeit eine Strafrahmenverschiebung gebilligt bzw. als rechtlich geboten angenommen (NStZ 1990, 490: Heimtckemord durch die Ehefrau, die vom - 15 - Ehemann schwer miûhandelt worden war, und die sich in einer ausweglos e r - scheinenden Situation befand; NStZ 1995, 231: Heimtckemord am gewalttt i - gen und krperlich berlegenen Erpresser). Hingegen hat der Bundesgerichtshof bei einem Habgiermord (BGHSt 42, 301: ein Arzt hatte eine vermgende Rentnerin gettet) eine Strafrahmenve r - schiebung abgelehnt: ªIn den Fllen des Mordes wegen Ttung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen auûergewhnlicher Umst n - de im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich bei den Mordmerkmalen der Heimtcke und der Verdeckung einer Straftat eine Kollision mit dem Verhltnismûigkeitsgrundsatz fr mglich gehalten ...º. In einem Fall, bei dem ein Grenzsoldat der DDR einen Brger der Bu n - desrepublik Deutschland, der vom Westen aus die Grenze berschritten hatte, erschoû, hat der Bundesgerichtshof (NStZ-RR 2001, 296) das Mordmerkmal der Heimtcke verneint und auf der Grundlage der Feststellungen des ang e - fochtenen Urteils selbst auf Totschlag erkannt. Ob die 25 Jahre zurckliegende Tat durch auûergewhnliche Umstnde geprgt war, die eine Strafrahmenve r - schiebung geboten htten, bedurfte deshalb ± so der Bundesgerichtshof ± ke i - ner Entscheidung. Beim Heimtcke-Mord am Blow-Platz im Jahre 1931 (BGHSt 41, 72, 93: Freiheitsstrafe von sechs Jahren) hat der Bundesgerichtshof die Strafma û - revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Er hat dabei offen gelassen, ob an der seitherigen Rechtsprechung, die fr die Strafrahmenverschiebung au s - schlieûlich auf tatbezogene Umstnde abgestellt hat, auch fr Ausnahmeflle festzuhalten sei, in denen ± wie im entschiedenen Fall ± zwischen Tat und U r - teil mehr als 60 Jahre liegen. Da zweifelhaft war, ob der Angeklagte fr eine - 16 - erneute Verhandlung vor dem Landgericht verhandlungsfhig sein wrde, htte eine Zurckverweisung der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Einstellung des Verfahrens gefhrt. Bei einer solchen Sachlage habe die Rechtskraft Vo r - rang. c) Hier kann offen bleiben, ob bei dem tterbezogenen Mordmerkmal der niedrigen Beweggrnde berhaupt eine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommen kann. aa) Der Zeitaspekt der langen Verfahrensdauer und der lange zurckli e - genden Tatzeit ist in Fllen der vorliegenden Art kein auûergewhnlicher U m - stand, auf Grund dessen die Verhngung lebenslanger Freiheitsstrafe unve r - hltnismûig wre. Derartige Taten sind durch schwierige Ermittlungen gekennzeichnet, die zu einer langen Verfahrensdauer fhren knnen. Gerade deshalb knnen die Taten oft erst nach vielen Jahren aufgeklrt werden. Auch aus diesen Grnden hat der Gesetzgeber zunchst die Verjhrungsfristen fr die Verfolgung solcher Taten mehrfach verlngert (Berechnungsgesetz vom 14. April 1965 ± BGBl. I S. 315; 9. StrÄndG vom 4. August 1969 ± BGBl. I S. 1065) und schlieûlich die Verjhrung von Taten der vorliegenden Art gnzlich beseitigt (16. StrÄndG vom 16. Juli 1979 ± BGBl. I S. 1046). Dem ist zu entnehmen, daû der Gese tzgeber in Kenntnis dieser Umstnde ± und auch der typischen Lebensumstnde der voraussehbar hochbetagten Angeklagten ± nicht nur eine unverjhrbare Ve r - folgbarkeit, sondern auch keine Milderung der absolut angedrohten lebensla n - gen Freiheitsstrafe fr Mord gewollt hat. Dieser gesetzgeberische Wille zeigt sich besonders deutlich daran, daû das 16. StrÄndG zwei Jahre nach der En t - scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 49, - 17 - 187) beschlossen wurde, ohne daû der Gesetzgeber einen Anlaû sah, die a b - solute Strafdrohung fr Mord zu ndern. bb) Zudem verbietet sich eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit den Fallgestaltungen, bei denen nach der Rechtsprechung des Bunde s - verfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine lebenslange Freiheit s - strafe wegen erheblich geminderter Schuld ± von Verfassungs wegen ± unve r - hltnismûig wre. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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