BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 538/03 vom22. Januar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Nürnberg-Fürth vom 27. August 2003a) im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfolgungnach § 154a Abs. 2 StPO dahin abgeändert, daßaa) der Halbsatz "des unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge mit versuchterEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge"entfällt; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahrund sechs Monaten (Fall II. 2. der Urteilsgründe);bb) in dem nachfolgenden Nachsatz die Wörter "mit uner-laubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln" entfallen;b) in dem Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Ur-teilsgründe und in dem die Fälle II. 1. bis 4. betreffendenGesamtstrafenausspruch aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Reihe von Betäu-bungsmitteldelikten zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Mo-naten sowie von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von54.000 nnrn "!#%$n&'(n)*n+-,&./0einer Änderung des Schuldspruchs sowie zu einer teilweisen Aufhebung desStrafausspruchs.1. In den Fällen II. 2. und 3. liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Diebeiden Fahrten des Zeugen S. nach Belgien dienten der Abwicklung eineseinzigen auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Geschäfts. DerAngeklagte hatte kein weiteres Kilogramm Rauschgift bestellt, sonderntauschte lediglich die einmal erhaltene, wirkungslose Substanz um (vgl.BGHSt 43, 252, 259 m.w.N.). Mit Zustimmung des Generalbundesanwaltsnimmt der Senat die im Fall II. 2. ebenfalls tateinheitlich begangene versuchteEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 154a Abs. 2StPO von der Verfolgung aus. Im Fall II. 3. entfällt zudem - worauf der Gene-ralbundesanwalt zu Recht hinweist - die Verurteilung wegen unerlaubter Aus-fuhr von Betäubungsmitteln, weil es sich bei dem Material, das der Zeuge S.zum Umtausch nach Belgien brachte, nicht um Rauschgift handelte, was demAngeklagten bekannt war.Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst geändert; derAngeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. - 4 -2. Die Zusammenfassung der Fälle II. 2. und 3. führt zum Wegfall der fürden Fall II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. AlsFolge der anderen Sicht der Konkurrenzfrage hebt der Senat auch die Einzel-strafe im Fall II. 3. auf, denn auch insoweit hat sich der Schuldumfang geän-dert, weil hier die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Ausfuhr vonBetäubungsmitteln entfallen ist. Damit ist auch die die Fälle II. 1. bis 4. erfas-sende Gesamtstrafe aufzuheben. Die den aufgehobenen Teil des Strafaus-spruchs betreffenden tatsächlichen Feststellungen können bestehenbleiben;der neue Tatrichter ist an ergänzenden, widerspruchsfreien Feststellungen,namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführersnicht gehindert.3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).NackWahlBoetticherKolzHebenstreit
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