BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 538/10 vom 3. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Mai 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur R374ge, das Landgericht habe die Strafe zu Unrecht nicht gem344337 247 46b Abs. 1, 247 49 Abs. 1 StGB gemildert: Eine Milderung war hier gem344337 247 46b Abs. 3 StGB ausgeschlossen, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Er366ffnung des Haupt-verfahrens (247 207 StPO) gegen ihn bereits beschlossen war. Ma337geblich f374r die Pr344klusion offenbarten Wissens i.S.v. 247 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Er366ffnungsbeschluss erlassen wird, nicht derjenige, zu dem der Ange-klagte - z.B. durch Zustellung des Beschlusses (vgl. 247 215 StPO) - Kenntnis von der Er366ffnung des Hauptverfahrens erlangt. Denn mit der Regelung des 247 46b StGB soll dem Gericht erm366glicht werden, ermittlungsrelevante Angaben noch vor der Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens 374berpr374fen zu lassen und die Akten gegebenenfalls zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die - 3 - Staatsanwaltschaft zur374ckzusenden. Nach Er366ffnung des Hauptverfahrens und der damit regelm344337ig einhergehenden Terminierung der Hauptverhandlung und Ladung der Zeugen sowie der 374brigen Prozessbeteiligten besteht f374r das Ge-richt nicht selten eine nur noch eingeschr344nkte M366glichkeit, vom Angeklagten erhobene Behauptungen auf deren Wahrheitsgehalt ohne wesentliche Verz366gerung des Hauptverfahrens zu 374berpr374fen (BT-Drucks. 16/6268 S. 14). Wahl Elf Graf J344ger Sander
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