ECLI:DE:BGH:2015:261115B1STR538.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 538/15 vom 26. November 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 b e- schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- rich ts Nürnberg - Fürth vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des B e- schuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus gemäß § 63 StGB hat Bestand, obwohl die Bewertung der Anlasstat i n- soweit rechtlicher Überprüfung nicht Stand hält, als sie auch als versuchter Mord unter Verwirklichung des Merkmals der Heimtücke (in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung) gewertet worden ist. Das Landgericht hat die Feststellung, der Beschuldigte habe trotz der bei der Tat sicher erheblich verminder ten und nicht ausschließbar vollständig au f- gehobenen Steuerungsfähigkeit mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewuss t- sein gehandelt, beweiswürdigend nicht ausreichend belegt. Der Generalbu n- desanwalt hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf hing ewi e- sen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei - wie hier - erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Täters, die Tatsituat i- on in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und ei n- - 3 - zuschätzen, im Regelfal l nicht beeinträchtigt ist (BGH, Urteile vom 27. Februar 2008 - 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 511 f. Rn. 4 mwN und vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ - RR 2010, 175, 176). Im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen der bei dem Beschuldigten festgestel lten, als krankhafte seel i- sche Störung eingeordneten, wahnhaften Störung bedurfte es hier jedoch n ä- herer Darlegungen, warum er trotz dieser Störung mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hatte. Daran fehlt es. Da das Landgericht aber die Voraussetzungen eine s versuchten To t- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei festg e- stellt hat, verbleibt es bei der Anordnung der Maßregel. Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlag e der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ - RR 2004, 10, 11 , vom 10. September 2002 - 1 S tR 337/02, NStZ - RR 2003, 11, 12 sowie vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98). Raum Graf Jäger Radtke Bär
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