BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 539/05 vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 4. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des BRK waren pflichtwidrig im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchstatbestand oder, wie vom Landgericht angenommen, nach dem Treubruchstatbestand des 247 266 Abs. 1 StGB zu beurtei-len ist, was davon abh344ngt, ob der Angeklagte als B374rgermeister mit Vertretungsmacht f374r die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompe-tenzregelungen der Art. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 BayGO zivilrecht-lich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschr344nkung der Vertretungsmacht f374hren, ist umstritten (vgl. die Nachweise in H366lzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemein-schaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung f374r den Frei-staat Bayern 36. Lfg. Art. 38 GO Anm. 2.1; offen gelassen in BGH NJW 1980, 115). Der Senat braucht die Frage hier nicht zu entschei-den, da die Verm366gensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchs- - 3 - tatbestandes und die Verm366gensf374rsorgepflicht im Sinne des Treu-bruchstatbestandes vorliegend 374bereinstimmen (vgl. BGHSt 47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540; NJW 2006, 453, 454). Hinsichtlich des Schuldumfangs sind sie hier gleich zu bewerten. Als B374rgermeis-ter der Stadt S. war der Angeklagte jedenfalls verpflich-tet, deren Verm366gensinteressen im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB ei-genverantwortlich zu betreuen (vgl. BGH NStZ 2003, 540, 541; NStZ-RR 2005, 83, 84; BayObLG JR 1989, 299, 300). Falls der Angeklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, w344re infolge seiner Zahlungsanweisungen kein Darle-hensvertrag zwischen der Stadt S. und der Firma B. GmbH zustande gekommen. Dies hindert aber die An-nahme eines Verm366gensnachteils nicht, sodass auch in diesem Zu-sammenhang dahinstehen kann, ob die Zust344ndigkeitsregelungen in der BayGO die Vertretungsmacht des B374rgermeisters einschr344nken. - 4 - Eine schadensgleiche konkrete Verm366gensgef344hrdung ist n344mlich bereits darin zu sehen, dass die Stadt S. einem ganz erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der Firma B. GmbH auf R374ckzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in An-spruch genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom BRK zur374ckzuerhalten (vgl. BGHSt 44, 376, 385 f.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tatsachen, die eine Prozessf374hrung erm366glichen, nicht offenkundig sind. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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