BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 539/07 vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg344u) vom 24. Juli 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in drei F344llen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls sowie wegen Verschaffens von falschen Ausweisen in zwei rechtlich zusammentref-fenden F344llen und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-rensr374gen sowie auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 Die auf 247 338 Nr. 8 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge, mit der Rechtsanwalt S. die Behinderung von Rechtsanwalt E. , der sich als Wahlverteidiger legitimiert hatte, behauptet, ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 Dazu tr344gt er vor, Rechtsanwalt E. habe mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007 dem Landgericht seine Mandatierung als Wahlverteidiger angezeigt. Das Gericht habe es unterlassen, Rechtsanwalt E. danach eine Ladung zu den 3 - 3 - Hauptverhandlungsterminen vom 24. und 31. Juli 2007 zukommen zu lassen. Weiterhin habe das Gericht dessen Antrag ignoriert, den Termin vom 24. Juli 2007 aufgrund einer Verhinderung durch andere Gerichtstermine zu verlegen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll sei zu entnehmen: "Es wurde bekannt gege-ben, dass der fr374here Verteidiger, Rechtsanwalt E. , sein Mandat niedergelegt hat". Dieser Vortrag ist unvollst344ndig und daher - zumindest - irref374hrend. Tat-s344chlich liegt folgender - auch durch eine sachgerechte Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft Kempten belegter - Verfahrensgang zugrunde. 4 Am 4. Juli 2007 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer die Haupt-verhandlung auf den 24. und 31. Juli 2007 an. Zugleich wurde Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger bestellt. F374nf Tage danach, mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007, zeigte Rechtsanwalt E. seine Beauftragung als Wahlverteidiger an. Am 12. Juli 2007 erhielt er die Akten - aus denen sich die Hauptverhand-lungstermine ergaben - zur Einsicht f374r einen Tag; am 18. Juli 2007 gab er die Akten zur374ck. Nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, am 23. Juli 2007, stellte er per Telefax um 11.35 Uhr den Antrag, den Termin vom 24. Juli 2007 aufzuheben, da er anderweitige Gerichtstermine habe. Mit einem weiteren Fax um 16.19 Uhr teilte er mit, dass er "aus Gr374nden, die nicht in der Sache selbst liegen", das Mandat niedergelegt habe. 5 Damit hat Rechtsanwalt S. wesentliche Umst344nde verschwiegen, die - was ihm bekannt sein musste - zur Beurteilung der Begr374ndetheit der Ver-fahrensr374ge unerl344sslich waren. Das gilt zumindest f374r den Umstand, dass die Mandatsanzeige erst nach der Terminsbestimmung erfolgte, das Datum des Terminsverlegungsantrags - nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung - und die gleichfalls noch an diesem Tag mitgeteilte Mandatsniederlegung. Ein 6 - 4 - vollst344ndiger Vortrag dieses leicht 374berschaubaren Sachverhalts h344tte - was unschwer zu erkennen ist - seiner R374ge den Boden entzogen. Eine Verfahrens-r374ge, die auf einem derart unvollst344ndigen und irref374hrenden Vortrag gest374tzt wird, ist rechtsmissbr344uchlich (vgl. EGMR NJW 2007, 2097) und daher unzu-l344ssig. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 7 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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