BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 539/10 vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kempten vom 6. Juli 2010 a) im Fall 16 der Urteilsgr374nde (Tat vom 12. Mai 2009) mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache an das Amtsgericht N366rdlingen zur374ckgegeben; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe sowie 374ber die Anord-nung der Sicherungsverwahrung - insoweit mit den Fest-stellungen - aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten zur374ckverwiesen, die auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Hinsichtlich der Gesamtstrafe bleiben die Feststellungen be-stehen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn F344llen sowie wegen versuchten Betruges in neun F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiterhin hat es die Unterbringung des Angeklag-ten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 - 3 - Die mit der Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie im Sin-ne von 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. 2 I. Die Verurteilung im Fall 16 der Urteilsgr374nde (Tat vom 12. Mai 2009) hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Oktober 2010 keinen Bestand. Der Verbindungsbeschluss, mit welchem das Landgericht Kempten das beim Amtsgericht N366rdlingen anh344ngige und bereits er366ffnete Verfahren mit den bei ihm anh344ngigen Verfahren verbunden hat, ist unwirksam, weil es hierf374r nicht zust344ndig war; denn das Amtsgericht N366rdlingen geh366rt nicht zum Bezirk des Landgerichts Kempten. Die Verbindung, die nicht nur die 366rtliche, sondern auch die sachliche Zust344ndigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (247 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht (247 4 Abs. 2 StPO) herbeigef374hrt werden (BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, NStZ 1996, 47 mwN; BGH, Urteil vom 23. M344rz 2006 - 3 StR 458/05). Die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zust344ndigkeit ist gem344337 247 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten. Ent-sprechend 247 355 StPO war das Verfahren insoweit an das Amtsgericht N366rdlin-gen zur374ckzugeben. 3 II. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in den 374brigen F344llen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe kann aber wegen des Wegfalls der Verurtei- 4 - 4 - lung im Fall 16 keinen Bestand haben. Die Feststellungen hierzu bleiben auf-rechterhalten. III. Das Landgericht wird auch 374ber die Anordnung der Sicherungsverwah-rung neu zu befinden haben. Die Strafkammer war sich bei der angefochtenen Entscheidung zwar bewusst, dass die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB in ihrem Ermessen steht und dass gerade bei Taten der mittleren Kriminalit344t die Verh344ltnism344337igkeit einer Anordnung kritisch zu pr374fen ist. Insoweit hat die Strafkammer auf die rasche Abfolge der Betrugsta-ten sowie den versuchten und den vollendeten Betrugsschaden abgestellt. 5 Keine erkennbare Ber374cksichtigung hat jedoch gefunden, dass die ge-sch344digten Gewerbetreibenden durch die Betrugstaten im Ergebnis kaum einen tats344chlichen Schaden erlitten h344tten, wenn sie entsprechend ihrer jeweiligen Vertragsbedingungen auch auf Vorkasse bestanden h344tten. Insoweit sind zwar auch durch die Nichtleistung des Angeklagten verwirkte Vertragsstrafen und pauschalierte Stornokosten zu ber374cksichtigen, k366nnen jedoch nicht wie tat-s344chlich verursachte Betrugssch344den f374r die Beurteilung der Anordnungsgrund-lage herangezogen werden. 6 Im 334brigen hat die Strafkammer zwar dargestellt, dass der Angeklagte in den ihm vorgeworfenen F344llen die Taten nunmehr vollst344ndig einger344umt und in der Hauptverhandlung einen einsichtigen Eindruck gemacht hat. Insoweit ist in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht konkret ausgef374hrt, weshalb ge-rade angesichts dieser Umst344nde bei dem Angeklagten weiterhin ein mittleres bis hohes Risiko bestehe, dass er r374ckf344llig werde und k374nftig erhebliche Ver-m366gensdelikte begehen werde. 7 - 5 - Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch die dann m366gli-cherweise geltenden gesetzlichen Neuregelungen zur Anordnung der Siche-rungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/3403) zu ber374cksichtigen haben. 8 Wahl Elf Graf J344ger Sander
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