BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 539 /11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Computerbetruges - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 b e- schlossen: Die Revision des Angekl agten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Bes chwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Frage, ob das Landgericht das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten nach § 154 Abs. 2 StPO wirksam eingestellt hat und damit insoweit der Einstellung s- beschluss ein Verfahrenshindernis geschaffen hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (BGH , Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, NStZ - RR 2007, 83; BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476). Vorliegend ist zwar im Hauptv erhandlungsprotokoll vermerkt, dass neben and e- ren auch die Tat Nr. 12 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Hie r- bei handelt es sich aber um ein Schreibversehen, weil der Einstellungsb e- schluss alle im Antrag der Staatsanwaltschaft genannten Taten übernommen hat, nur statt der dort aufgeführten Tat Nr. 13 die Tat Nr. 12 vermerkt ist. Dass - 3 - insoweit ein bloßes Schreibversehen gegeben ist, wird durch den Bericht i- gungsbeschluss vom 26. September 2011 bestätigt. Damit liegt bezüglich der Tat Nr. 12 und der dazu ergangenen Verurteilung kein Verfahrenshindernis vor. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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