BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 540/01 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Juli 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n - gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg als Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im Urteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Persone n - kraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten, aufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des Vorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift der ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen g e - schehen. Das Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, daß in der Sitzung vom 4. Juli 2001 mehrere im einzelnen bezeichnete Aufzeic h - nungen solcher Gespräche abgespielt, also in Augenschein g e - nommen, und von einem zu diesem Zwecke hinzugezogenen weiteren Dolmetscher ( Z. ) übersetzt wurden - 3 - (Strafakte Bl. 2095 f.). Den Urteilsgrnden entnimmt der Senat, daû es den in der Hauptverhandlung ttig gewesenen beiden Dolmetschern bei der Inaugenscheinnahme "einiger Bnder", die lediglich die Gesprche an einem bestimmten Tag, dem 21. September 2000, betrafen, nur teilweise möglich war, die im Ermittlungsverfahren von einer anderen Übersetzerin gefertigten Niederschriften der aufgezeichneten Gesprche zu besttigen, weil sie einen Teil der Gesprche nicht verstanden (UA S. 37). Aus dem Urteil ergibt sich aber weiter, daû die Strafkammer auch den Kriminalbeamten R. als Zeugen vernommen hat. Dieser hat - wie der Zusammenhang der Urteilsgrnde ebenfalls belegt - die im Urteil teilweise wiedergegebenen Gesprchspa s - sagen berichtet, die die im Ermittlungsverfahren ttig gewesene Übersetzerin niedergeschrieben hatte. Damit hat die Strafkammer die im Urteil wörtlich zitierten G e - sprchsteile (UA S. 35/36) o rdnungsgemû in die Beweisau f - nahme eingefhrt. Die teilweise von den Dolmetschern in der Hauptverhandlung nicht verstandenen Passagen hatte der Ze u - ge R. - wenn auch als Zeuge vom Hörensagen - bekundet. Das war unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Bewei s - aufnahme (§ 250 StPO), aber auch unter dem der ordnungsg e - mûen Beweiserhebung als solcher (§ 261 StPO) rechtsfehle r - frei. Es handelte sich nicht um den Beweis eines Vorganges, dessen wahrheitsgemûe Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn selbst wahrgenommen hat; nur in solchen Fllen ist dem Gericht die Ersetzung dieses Beweismittels ve r - wehrt (vgl. BGHSt 27, 135, 137). - 4 - Auch der von der Revision bemhte Grundsatz, daû der U r - kundsbeweis nicht durch eine auf Grund umfangreicher Vorhalte zum genauen Wortlaut von langen, schwierigen Texten gewo n - nene Zeugenaussage ersetzt werden darf (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 427, 429 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 50. Aufl. § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.), greift hier nicht. Bei der gegebenen Verfahrensgestaltung ist nicht etwa durch Vorhalt der Erinnerung eines Zeugen zum umfangreichen Wortlaut einer Urkunde aufgeholfen worden, den der Zeuge selbst so nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte und dessen Erkl - rungsgehalt er mglicherweise nicht richtig erfassen konnte (vgl. BGH aaO). Vielmehr hat die Strafkammer einen Polizeibeamten als Zeugen vernommen, der mit der Sache und ersichtlich auch der Niederschrift der Gesprchsaufzeichnungen durch eine bersetzerin dienstlich befaût war, diese als Aktenteile naheli e - gender Weise zur Verfgung hatte und darber in der Bewei s - aufnahme berichtet hat. Dieser Bericht des Zeugen war - erg n - zend - Beweisgrundlage, mag er teilweise auch durch nicht pr o - tokollierungspflichtige Vorhalte mitbeeinfluût gewesen sein. Hier war also nicht eine Urkunde selbst originres Beweismittel, so n - dern die Aufzeichnung der berwachten Gesprche. Diese konnte - wie teilweise geschehen - durch Augenscheinseinna h - me (Abspielen), durch Urkundsbeweis hinsichtlich der geferti g - ten Niederschriften, aber auch - mittelbar und daher von grun d - stzlich schwcherem Beweiswert - durch Bericht eines mit der Auswertung befaûten Polizeibeamten eingefhrt werden, und zwar auch dann, wenn sie zuvor von einem Dolmetscher in die - 5 - deutsche Sprache bertragen worden war (vgl. BGHSt 27, 135, 137). Danach kann allein noch eine Verletzung der Aufklrungspflicht in Betracht kommen (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Revision ebenfalls beanstandet. Die Strafkammer war gehalten, sich g e - wissenhaft Aufklrung zur sorgfltigen bertragung der G e - sprchsaufzeichnungen zu verschaffen (vgl. BGHSt 27, 135, 138/139). Das ist hier ausweislich der Urteilsgrnde noch gen - gend geschehen. Die Kammer hat sich ber die als zuverlssig geltende bersetzerin, welche die Niederschriften in dem E r - mittlungsverfahren gefertigt hatte, und ber deren bisherige T - tigkeit fr Polizei und Justiz in Freiburg von dem Zeugen R. berichten lassen und berdies einige der Gesprchsaufzeic h - nungen in der Hauptverhandlung durch Augenschein unter Z u - ziehung anderer Dolmetscher auch unmittelbar in die Bewei s - aufnahme eingefhrt. Selbst wenn die in der Hauptverhandlung ttig gewesenen Dolmetscher Teile dieser Aufzeichnungen nicht verstanden haben, so hat die Strafkammer doch durch die von diesen Dolmetschern bersetzten Gesprche eine eigenstnd i - ge Mglichkeit zum Abgleich mit den zuvor niedergeschriebenen bersetzungen gewonnen; sie konnte sich insoweit ein Bild von der Richtigkeit der vorliegenden bersetzung machen. Darber hinaus hat die Kammer - gesttzt auf die Aussage des Zeugen R. - hervorgehoben, die bersetzerin, die die Niederschriften gefertigt habe, stamme wie die Angeklagten aus Tirana. Sie sei, auch auf Grund der Auswertung von 300 Stunden Gesprc h - saufzeichnungen, mit Sprache und Dialekt der Angeklagten ve r - - 6 - traut. Bei den in der Hauptverhandlung eingesetzten Dolme t - schern, die aus dem Kosovo und aus Kroatien stammten, ve r - halte sich das anders (UA S. 37). Zudem habe sich die Verl û - lichkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten bersetzungen auch durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten besttigt. Diese hatten in den berwachten G e - sprchen Hinweise auf ihre Geldverstecke gegeben, in denen das von ihnen erbeutete Geld spter tatschlich sichergestellt werden konnte. Bei dieser Sach- und Verfahrenslage und im Blick auf die von der Strafkammer angestellten Erwgungen muûte sich diese nicht gezwungen sehen, auch noch die im Ermittlungsverfahren ttig gewesene bersetzerin zu vernehmen, wie die Revision meint. Dem entspricht, daû auch sonst kein Verfahrensbeteiligter Anlaû gesehen hat, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen. - 7 - 2. Bei der Anordnung des Verfalls hat das Landgericht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB beachtet, der hinsichtlich des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB nicht gilt (vgl. BGH NJW 2001, 2239). Der e r - weiterte Verfall (§ 73d StGB) ist hier zulssig. Das ergibt sich aus der Verweisung in dem von den Angeklagten zugleich ve r - wirklichten Straftatbestand der Verschleierung unrechtmûig erlangter Vermgenswerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 7 Satz 4 StGB), auch wenn die Angeklagten wegen dieses bega n - genen Delikts nicht bestraft werden drfen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). Bundesrichter Nack ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- schreiben. Schfer Schfer Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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