BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 540/04 vom 13. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. Juli 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der am 3. August 2004 eingegangene Widerruf konnte die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht mehr rückwirkend beseiti-gen. Denn ein zweifelsfrei erklärter Verzicht ist nicht widerruflich oder anfecht-bar (Ruß in KK StPO 5. Aufl., § 302 Rdn. 15). Gründe, die der Unwirksamkeit der Verzichtserklärung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Auch der An-geklagte hat nicht vorgebracht, die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts nicht erkannt zu haben. Zudem ging der Abgabe der Verzichtserklärung ein längeres - 3 - Gespräch des Angeklagten mit seiner Verteidigerin im Beisein des Dolmet-schers voraus. Das Vorbringen, am Folgetag habe ein weiteres Gespräch statt-gefunden, ist unerheblich, da der Rechtsmittelverzicht noch am Tag der Ur-teilsverkündung erklärt worden war. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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