BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 540/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 31. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Ausweislich der eindeutigen Urteilsfeststellungen (UA S. 20, 23, 37) war alleiniges Motiv des Angeklagten, durch seine Falschaussagen als Zeuge zu erreichen, dass der damalige Angeklagte T. nicht bestraft werde. Dass kein Selbstbeg374nstigungsmotiv vorgelegen hat, ergibt sich im 334brigen schon daraus, dass sich der Angeklagte da-mals selbst als T344ter bezichtigte, weil er es "nicht l344nger ertragen - 3 - [k366nne], seinen Freund T. [den er als seinen Blutsbruder be-zeichnete] weiterhin in Haft zu sehen". Die Sachverhaltsinterpretation der Revision, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbe-g374nstigungsmotiv gehandelt habe, geht daher an den Urteilsfeststel-lungen vorbei. Zu weiteren Aufkl344rungen hinsichtlich des Motivs des Angeklagten war das Landgericht daher nicht gedr344ngt. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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