BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 54/07 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bam-berg vom 28. September 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen zur Person des Ge-sch344digten (sog. ADH-Syndrom) werfen hinsichtlich der Zuverl344ssigkeit seiner Aussage keine Fragen auf, die der Tatrichter nicht regelm344337ig auch ohne sachverst344ndige Beratung beantworten k366nnte. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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