BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 54/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2009 dahin abge344ndert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vier Jahre und sieben Monate von den gegen den Angeklagten ver-h344ngten Gesamtfreiheitsstrafen zu vollziehen sind. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 F344llen unter Einbeziehung einer anderen Freiheitsstrafe zu einer ersten Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe und wegen bandenm344337igen unerlaubten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 F344llen zu einer zweiten Gesamtstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ver-urteilt. Au337erdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und einen Vorwegvollzug von jeder der beiden Gesamtfreiheitsstrafen bestimmt. 1 - 3 - Die Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgef374hrten Gr374nden abzu344ndern. 2 Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von 18 Mona-ten ist nur einmal in Abzug zu bringen, so dass ein Vorwegvollzug von vier Jah-ren und sieben Monaten der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen verbleibt, vgl. BGH, Beschl. vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09. 3 Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafen selbst festlegen, weil die zur The-rapie erforderliche Dauer der Unterbringung festgestellt ist. 4 Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 5 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
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