BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 541/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. August 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte, ein seit 1994 (fr374h-)pensionierter Finanzbeamter, wurde wegen 14 Anlagebetr374gereien mit sehr hohem Schaden zu zwei Jahren Gesamt-freiheitsstrafe mit Bew344hrung verurteilt. W344re es nicht - offenbar wegen 334berlas-tung - bei der Polizei und bei Gericht zu im Ergebnis jahrelanger Verfahrensver-z366gerung gekommen, w344re, so die Strafkammer, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verh344ngt worden. 1 Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten, die auf den Strafausspruch beschr344nkt ist, ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Die Revision meint, die Strafkammer h344tte ausdr374cklich er366rtern m374ssen, dass der Angeklagte als Folge der Verurteilung seine Ruhestandsbez374ge verliert. 3 - 3 - Der Senat sieht hier keinen Rechtsfehler. 4 Allerdings sind berufliche Konsequenzen einer strafgerichtlichen Verurtei-lung grunds344tzlich als Wirkungen, die f374r das k374nftige Leben des T344ters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (247 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zu diesen Konsequenzen kann auch der Verlust von Ruhestandsbez374gen geh366ren (vgl. BGH StV 1985, 454; Tr366ndle/Fischer StGB, 53. Aufl. 247 46 Rdn. 44 jew. m. w. N.). Ob dieser Strafzumessungsgrund aus-dr374cklich zu nennen ist, h344ngt aber davon ab, ob sich seine Er366rterung als be-stimmender Strafzumessungsgrund aufdr344ngt. Dies kann vor allem dann nahe liegen, wenn durch die Verurteilung die Grundlage f374r die wirtschaftliche Existenz des T344ters verloren geht, wie dies bei dem Verlust der Ruhestandsbez374ge eines fr374heren Beamten der Fall sein kann (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 1996, 539 m. w. N.). 5 Hier hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte - (ersichtlich) monatlich - 2.300 200 als Ruhestandsbez374ge erh344lt und au337erdem seit 2004 durch eine beratende T344tigkeit im Bereich Programmierung "weitere 2.500 200 bis 3.500 200 im Durchschnitt" erzielt. 6 Die Ruhestandsbez374ge belaufen sich daher auf jedenfalls weniger als die H344lfte der Gesamteinnahmen des Angeklagten. Ihr Verlust ist daher keinesfalls mit dem Verlust der alleinigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage gleichzusetzen. Der Angeklagte ist wie jeder andere Straft344ter zu betrachten, der (auch) wirt-schaftliche Nachteile durch seine Tat erleidet und bei dem dieser Umstand nicht notwendig bestimmende Bedeutung f374r das Strafma337 erlangen muss, die zur Er366rterung in den Urteilsgr374nden zwingt (BGH aaO). 7 Auch im 334brigen sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht er-sichtlich. Allerdings hat die Strafkammer bei der Bemessung der Kompensation 8 - 4 - f374r die Verfahrensverz366gerung nicht ausdr374cklich ber374cksichtigt, dass dem An-geklagte dadurch jahrelang erhebliche staatliche Ruhestandsbez374ge zugeflossen sind, was bei z374gigerer Verfahrensdurchf374hrung nicht so lange der Fall gewesen w344re (vgl. demgegen374ber zur Ber374cksichtigung s344mtlicher Folgen einer Verfah-rensverz366gerung BGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 StR 78/05). N344her nach-zugehen braucht der Senat dem aber hier nicht, da der Angeklagte durch die un-terlassene Er366rterung dieses Gesichtspunkts nur beg374nstigt worden sein kann. Nach alledem kann auf sich beruhen, dass, wie der Generalbundesanwalt ausgef374hrt hat, die von ihm als "au337ergew366hnlich milde" gekennzeichnete Strafe auch dann angemessen i. S. d. 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO w344re, wenn der be-hauptete Fehler bei der Strafzumessung vorl344ge. 9 Nack Wahl Boetticher Elf Graf
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