BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 541/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Ablehnungsantr344ge des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz und die Richterin am Bundesgerichtshof Elf wegen Besorgnis der Befangenheit - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-schlossen: Die Befangenheitsantr344ge des Angeklagten vom 29. September 2008 ge-gen - den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack, - den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, - den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz und - die Richterin am Bundesgerichtshof Elf werden als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der Senat hat 374ber eine Revision des Angeklagten zu entscheiden. Die-ser meint, die Abgelehnten seien zu seinem Nachteil voreingenommen. Dies folge aus den Gr374nden einer ersten Revisionsentscheidung in dieser Sache, an der die abgelehnte Richterin und die abgelehnten Richter beteiligt waren. 1 I. Das Landgericht Heilbronn sprach den Angeklagten mit Urteil vom 21. April 2006 vom Vorwurf des Mordes und des zweifachen Mordversuchs frei. Das landgerichtliche Urteil hob der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf 2 - 3 - die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. Mai 2007 mit den Fest-stellungen auf. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachr374ge wegen rechtsfehlerhafter Beweisw374rdigung Erfolg. Der Strafsenat f374hrte dazu in sei-nem Urteil vom 22. Mai 2007 (Rdn. 17 bis 33) aus: 3 204Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung 'lebensfremd' erschei-nen mag. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrschein-lichkeit eines Geschehensablaufs beruht. 5 Demgegen374ber ist eine Beweisw374rdigung etwa dann rechtsfehler-haft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er-366rtert, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Verfahrenss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurtei-lung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). 6 2. Das Landgericht hat umf344nglich und detailliert eine Vielzahl den Angeklagten belastender Indizien sowie die ihn entlastenden Umst344nde aufgelistet und gew374rdigt. Die Abw344gungen werden gleichwohl den vor-stehenden Grunds344tzen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Straf-kammer hat bei der Gesamtw374rdigung wichtige belastende Indizien nicht hinreichend einbezogen, denen sie f374r sich gesehen keinen 'zwingenden' Beweiswert beigemessen hat (Buchst. a). Sie sieht erhebliche konkrete Verdachtsmomente aufgrund nicht tragf344higer Hypothesen und blo337 denktheoretischer M366glichkeiten als entwertet an (Buchst. b). Einzelne belastende Beweisanzeichen hat sie 374berhaupt nicht er366rtert (Buchst. c). 7 - 4 - Schlie337lich liegen Er366rterungsm344ngel hinsichtlich entlastender Beweis-mittel vor (Buchst. d). a) Die Strafkammer hatte zu pr374fen, ob die beiden die Tat 374berle-benden Opfer, H. C. und T. M. den Angeklagten 374berzeugungskr344ftig als T344ter identifiziert haben. Sie kam - sachverst344ndig beraten - jeweils zu dem Ergebnis, dass sie wegen verbleibender Zweifel nicht feststellen k366nne, die Zeugen h344tten den Angeklagten 'sicher' als T344ter erkannt. Sie hat damit zwei wesentliche Beweisanzeichen f374r die T344teridentifikation einzeln unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes als letztlich nicht 374ber-zeugend erachtet. Der Zweifelssatz, der eine Entscheidungs- und keine Beweisregel ist, darf jedoch nicht auf einzelne Indiztatsachen angewen-det werden, sondern kann erst bei der Gesamtbetrachtung zum Tragen kommen (vgl. BGH NStZ 2001, 609 m.w.N.). Es ist deshalb zu besorgen, dass die Kammer nicht hinreichend bedacht hat, dass diese wichtigen Indizien, auch wenn sie sie - einzeln f374r sich betrachtet - nicht zum Nachweis der T344terschaft f374r ausreichend zu erachten vermochte, doch mit ihrem verbleibenden erheblichen Beweiswert in der Gesamtheit aller belastenden Indizien dem Gericht die entsprechende 334berzeugung ver-mitteln k366nnten (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 20 m.w.N.). Gerade angesichts der H344ufung und gegenseitigen Durchdrin-gung der den Angeklagten belastenden Umst344nde erscheint es m366glich, dass die Kammer bei einer sachgerechten Gesamtschau die 334berzeu-gung von der T344terschaft gewonnen h344tte. Der formelhafte Hinweis, nach einer 'Auseinandersetzung mit allen f374r den Tathergang wesentlichen Umst344nden und Indizien' verblieben vern374nftige Zweifel an der T344ter-schaft des Angeklagten, vermag die gebotene Gesamtw374rdigung unter Gewichtung der einzelnen Beweise nicht zu ersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 475). 8 b) Das Landgericht l344sst der molekulargenetisch untersuchten Blutspur aus dem Fahrzeug des Angeklagten insbesondere deshalb 'al-lenfalls Indizwirkung' zukommen, weil weder an den Kleidungsst374cken des Angeklagten noch in seinem Fahrzeug weitere entsprechende Blut-spuren festgestellt wurden. Die Kammer stellt ihre Erw344gung unter den Vorbehalt, dass die betroffenen Kleidungsst374cke des Angeklagten gewa-schen oder beseitigt worden sein k366nnten. Entgegen ihrer Ank374ndigung (UA S. 97) ist sie auf diesen Vorbehalt aber nicht mehr eingegangen. Der Senat kann daher aufgrund dieser L374cke der Urteilsfeststellungen nicht pr374fen, ob diese von der Strafkammer selbst als wesentlich angesehene M366glichkeit mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung ausgeschlossen wurde. Im 334brigen 344ndert die Tatsache, dass keine weiteren Blutspuren festgestellt 9 - 5 - wurden, grunds344tzlich nichts an dem Beweiswert der tats344chlich gefun-denen Spur mit ihrem molekulargenetisch festgestellten Aussagewert. Weiterhin hat das Landgericht den Beweiswert des nach der Tat in einem Steinbruch abgebrannten Feuers in Frage gestellt, weil aus zeitli-chen Gr374nden erhebliche Zweifel daran best374nden, dass es dem Ange-klagten m366glich gewesen sein k366nnte, das Feuer zu entz374nden. Die Kammer hat sich jedoch bei dieser eher nachrangigen Frage den Blick daf374r verstellt, dass in dem Brandschutt tats344chlich sowohl Reste von Gegenst344nden des Angeklagten als auch Reste eines Jagdgummistiefels der Marke Le Chameau gefunden wurden. Nimmt man hinzu, dass der Angeklagte zweimal ein Paar dieser wenig verbreiteten Stiefel erworben hatte, am Tattage Stiefel trug und dass die am Tatort gefundenen Ab-druckfragmente von einem Stiefel der Marke Le Chameau stammen, wird auch hier deutlich, dass gerade in der Kombination dieser einzelnen Fak-ten ein besonderer Beweiswert liegt. Dem hat die Kammer nicht hinrei-chend Rechnung getragen, indem sie isoliert auf die Einzelindizien abge-stellt hat. Wenn die Kammer im 334brigen angesichts des Umstandes, dass die Stiefelreste erst 13 Monate nach der Tat an der Brandstelle ge-funden wurden, die Gefahr einer Manipulation durch Dritte in Rechnung stellt, wird nicht erkennbar, warum es sich dabei um mehr als eine nur theoretische Erw344gung handeln k366nnte, die keinen realen Ankn374pfungs-punkt hat. Die Kammer stellt selbst fest (UA S. 166), dass der Stiefel verbrannt worden war, bevor die 326ffentlichkeit 374ber die Bedeutung von Stiefeln der Marke Le Chameau f374r das vorliegende Verfahren erfahren hatte. 10 c) Die Beweisw374rdigung weist zudem L374cken auf. 11 Allerdings k366nnen und m374ssen die Gr374nde auch eines freispre-chenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand aus-dr374cklich w374rdigen. Das Ma337 der gebotenen Darlegung h344ngt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umst344nden des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Er366rterung bestimmter einzelner Beweisumst344nde er374brigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat vielmehr auf Freispruch erkannt, obwohl eine F374lle erheblicher Belastungsindizien vorlag. Bei solcher Sachlage muss es in seine Beweisw374rdigung und deren Darlegung alle wesentlichen f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde und Erw344gungen einbeziehen und in einer Gesamtw374rdigung betrachten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Ur-teil trotz der umfangreichen Beweiserw344gungen nicht gerecht: 12 - 6 - Die W374rdigung der Belastungsindizien erstreckt sich zum einen nicht auf den Umstand, dass der Angeklagte nach mehreren mit Nach-druck ausgesprochenen Mahnungen des Filialleiters der Volksbank selbst davon ausging, bis sp344testens zu dem von ihm als 'Endtermin' an-gesehenen 7. Oktober 2004 - dem Tattag - eine gr366337ere Summe einzah-len zu m374ssen. 13 Dar374ber hinaus ist nicht erkennbar in die Beweisw374rdigung einbe-zogen, dass die Tatbeute 15 Scheine im Wert von je 500 200 enthielt und der Angeklagte bei der Volksbank 14 Scheine in diesem Wert eingezahlt hat. Der Angeklagte will das eingezahlte Geld in nebenher durchgef374hr-ten Schwarzgeldgesch344ften - Verkauf von Wild und Ausschlachtungsar-beiten auf einer staatlichen Liegenschaft - verdient haben. Es erscheint nicht ohne weiteres plausibel, dass er aus diesen Gesch344ften weit 374ber-wiegend allein 500-Euro-Scheine erlangt hat. 14 Nicht er366rtert ist auch - gerade vor dem Hintergrund der von der Strafkammer er366rterten These, ein Fremder h344tte die Bank 374berfallen k366nnen -, dass es dem nicht maskierten T344ter darum ging, die in der Bank anwesenden Personen zu t366ten, und er zu diesem Zweck sogar die Eheleute C. vom Eingangsbereich zur374ck in den Kundenraum dr344ngte, um sie dort geradezu hinrichtungsartig zu t366ten. Dies legt den er366rte-rungsbed374rftigen Schluss sehr nahe, dass die Opfer den T344ter gekannt haben und dieser von seiner Identifizierung ausgehen musste, wenn sie am Leben blieben. 15 d) Von der Zuverl344ssigkeit der Aussage des Alibizeugen B. - dem zentralen Entlastungsbeweismittel - hat sich das Landgericht in einer f374r den Senat nicht nachpr374fbaren Weise vorschnell 374berzeugt. Daher hat es auch dessen Zeitangabe bei der Abw344gung mit den 374brigen Beweis-anzeichen rechtsfehlerhaft als bereits feststehend behandelt. 16 aa) Das Landgericht h344lt die Angabe des Zeugen B. f374r glaubhaft, er habe den Angeklagten mit seinem Fahrzeug um exakt 13.54 Uhr ge-sehen, als dieser - aus der L.gasse kommend - nach rechts stadtaus-w344rts abgebogen sei. Die Zeitangabe habe der Zeuge deshalb so pr344zi-se machen k366nnen, weil er dabei von seinem Hofeingangsbereich aus auf die katholische Kirchturmuhr gesehen habe, die er immer kontrolliere. W344re diese Zeitangabe des Zeugen auf die Minute genau zuverl344ssig, dann w344re es - wie das Landgericht ausgehend von dieser Pr344misse zu Recht folgert - dem Angeklagten in der Tat zeitlich nicht m366glich gewe- 17 - 7 - sen, vor dem Eintreffen der Eheleute C. um 13.55 Uhr die Bank zu betre-ten und es w344re auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte zu dem da-vor liegenden Zeitpunkt, als der Bankangestellte M. die Bank betrat, schon an der Bank gewesen sein konnte. bb) Von dem Blick auf die Kirchturmuhr hat der Zeuge in der Hauptverhandlung berichtet, jedoch ergibt sich aus dem Urteil nicht, wie er sich dazu bei seinen polizeilichen Vernehmungen ge344u337ert hatte. Das Landgericht bewertet die Aussageentstehung jedenfalls dahin, dass 'kei-ne gravierenden Widerspr374che hinsichtlich seiner Angaben in der Haupt-verhandlung und bei seinen polizeilichen Vernehmungen' vorhanden sei-en. 18 Ob diese Bewertung zutrifft, kann der Senat anhand der Ur-teilsausf374hrungen (vgl. UA S. 144 ff.) nicht 374berpr374fen: Bei seiner ersten Befragung am 8. Oktober 2004 (dem Tag nach der Tat) hatte der Zeuge offenbar nur bekundet, er sei 'kurz vor zwei' losgefahren; dass er den Angeklagten zuvor gesehen habe, scheint er nicht erw344hnt zu haben ('Ansonsten sei ihm im Bereich der Sparkasse nichts aufgefallen.'). Bei der zweiten Vernehmung, am Vormittag des 9. Oktober 2004, berichtete er davon, den Angeklagten 'f374nf bis sechs Minuten vor 14.00 Uhr' gese-hen zu haben. Bei seiner dritten Vernehmung, am Nachmittag dieses Tages, pr344zisierte er den Zeitpunkt auf 13.54 Uhr. Unklar bleibt danach, ob, wann und wie der Zeuge bei diesen polizeilichen Vernehmungen sei-ne Erinnerung mit dem Blick auf die Kirchturmuhr begr374ndet oder den Zeitpunkt, zu dem er den Angeklagten sah, gar anderweitig rekonstruiert hat (etwa allein durch den mitgeteilten Blick auf die K374chenuhr um 13.45 Uhr). 19 cc) Bei der zentralen Bedeutung der Aussage des Entlastungs-zeugen B. h344tte die Aussageentstehung - offenbar von einer zun344chst vagen zu einer schlie337lich ganz pr344zisen Zeitangabe - n344herer Wieder-gabe und Er366rterung bedurft. Es erscheint n344mlich eher fern liegend, dass der zeitnah zur Tat vernommene Zeuge eine derart markante Be-sonderheit - wie den Kontrollblick auf die Kirchturmuhr - zun344chst nicht erw344hnt, obwohl es schon bei der ersten Befragung auf minutengenaue Zeitangaben angekommen war. Danach kommt ernsthaft in Betracht, dass der Zeuge, der sich darauf festgelegt hat, dass der Angeklagte nicht der T344ter sein k366nne (UA S. 147), sich nicht konkret an die Uhrzeit erin-nert, sondern diesen Zeitpunkt lediglich rekonstruiert hat. 20 - 8 - Wegen dieses Er366rterungsmangels besorgt der Senat, dass das Landgericht die - m366glicherweise nur scheinbar pr344zise - Zeitangabe des Zeugen B. allein aufgrund dessen eigener Aussage, also vorschnell und damit rechtsfehlerhaft, als feststehenden zeitlichen Fixpunkt im Beweis-geb344ude angesehen hat. Die Frage, ob die Zeitangabe des Zeugen B. zur 334berzeugung des Landgerichts zuverl344ssig war, durfte vielmehr erst im Rahmen der abschlie337enden Gesamtschau mit den 374brigen Beweis-anzeichen beantwortet werden. W344re dies geschehen, dann ist nicht auszuschlie337en, dass die Alibibekundung des Zeugen B. als nicht hinrei-chend zuverl344ssig eingestuft worden w344re. In diesem Fall w344re es dem Angeklagten zeitlich doch m366glich gewesen, die Tat zu begehen.223 21 Der Senat verwies die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Land-gerichts Stuttgart zur374ck. Dieses hat den Angeklagten nach erneuter Hauptver-handlung am 10. April 2008 wegen Mordes in Tateinheit mit r344uberischer Er-pressung, mit zweifachem Mordversuch und mit zweifacher gef344hrlicher K366r-perverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter der Feststellung besonde-rer Schuldschwere verurteilt. Hiergegen revidiert nunmehr der Angeklagte. 22 Dar374ber haben nach dem GVG, dem Gesch344ftsverteilungsplan des Bun-desgerichtshofs und dem internen Gesch344ftsverteilungsplan des 1. Strafsenats im Grundsatz dieselben Richter zu befinden, die bereits die erste Revisionsent-scheidung getroffen haben, soweit nicht Hinderungsgr374nde, wie etwa Eintritt in den Ruhestand, Urlaub oder Krankheit, zum Entscheidungszeitpunkt entgegen-stehen. Nach dem Eintritt von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, der ebenfalls am Senatsurteil vom 22. Mai 2007 mitwirkte, in den Ruhestand sind dies aus gegenw344rtiger Sicht die verbleibenden vier mit der Sache vorbefassten Senatsmitglieder, gegen die sich die Befangenheitsantr344ge richten. Hinzu tritt dann ein weiteres Senatsmitglied. 23 II. - 9 - Zur Besorgnis der Befangenheit wird vorgetragen: 24 Als der Beschuldigte 374ber die voraussichtliche Mitwirkung der vier vorbe-fassten Senatsmitglieder bei der Entscheidung 374ber seine Revision erfahren habe, habe er dies mit der resignierenden Bemerkung quittiert, dass man deren Meinung dazu, ob er der T344ter sei, doch bereits kenne. Dies wird von der Ver-teidigung dann mit der Bewertung der Beweisw374rdigung des Landgerichts im Hinblick auf die Aussage des Zeugen B. im Urteil des Senats vom 22. Mai 2007 begr374ndet: 25 Die Verteidigung habe zwar versucht, dem Angeklagten zu erkl344ren, weshalb er - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - zu Unrecht 374ber den Senat ver344rgert sei. Damit sei sie gescheitert. "Selbst wenn man es f374r zul344ssig h344lt, die Inhalte der" - im Rahmen von Verfahrensr374gen dem Senat zur Kenntnis gebrachten - "polizeilichen Vernehmungen zu verwerten, ist es der Verteidigung nicht m366glich, dem Angeklagten zu erkl344ren, weshalb der Senat zum Befund kommen konnte, dass es bereits bei der ersten Befragung auf die minutenge-naue Zeitangabe (und den Blick auf die Kirchturmuhr) angekommen war (oben unter cc). Eine solche Bewertung stand dem Senat - als Revisionsge-richt - nicht zu. Sie ist 374berdies falsch". Nach weiteren Ausf374hrungen hierzu kommt die Verteidigung zu dem Schluss: "Daher ist es dem Angeklagten nicht abzuspre-chen, dass er der Ansicht ist, die von ihm abgelehnten Richter seien ihm nicht mehr neutral entgegengetreten, sondern h344tten sich bereits im ersten Revisi-onsverfahren festgelegt, dass der Zeuge B. nicht zu seiner Entlastung heran-zuziehen sei". 26 - 10 - Erg344nzend f374hrt die Verteidigung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 im Hinblick auf die Stellungnahmen des Generalbundesanwalts vom 23. Okto-ber 2008 u.a. noch aus: 27 "H344tten sich die abgelehnten Richter im Rahmen der ersten Revisions-entscheidung darauf beschr344nkt eine eigene Beweisw374rdigung vorzunehmen, so w344re das sicherlich 'lediglich' ein Rechtsfehler. H344tten die abgelehnten Rich-ter die Beweise zudem noch fehlerhaft gew374rdigt, so k366nnte man auch insoweit noch daran denken, dass es 'nur' ein (tats344chlicher) Fehler ist. 28 Diese Fehler bilden aber nur den Auftakt. Die Komposition erreicht ihren H366hepunkt, wenn die abgelehnten Richter dem Instanzgericht eine Beweisw374r-digung ans Herz legen, der ein Denkfehler innewohnt. Ein Denkfehler, der nicht nur ein Fehler ist, sondern zeigt, welch Geistes Kind derjenige ist, der ihn for-muliert: Der Zeuge B. musste bei seiner ersten Aussage den Angeklagten nur dann mit dem Bankraub in Verbindung bringen, wenn er gewusst h344tte oder davon ausgegangen w344re, dass der Angeklagte der T344ter ist oder sein soll. Das konnte der Zeuge B. zu diesem Zeitpunkt aber nicht wissen. Ihm zuzu-schreiben, dass er es aber h344tte wissen oder vermuten m374ssen, kann nur, wer selbst davon ausgeht, dass der Angeklagte der T344ter ist". 29 III. Die Befangenheitsantr344ge sind unbegr374ndet. Es liegen keine Gr374nde vor, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Nack, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl und 30 - 11 - Dr. Kolz sowie der Richterin am Bundesgerichtshof Elf zu rechtfertigen (247 24 Abs. 2 StPO). a) Eine den Verfahrensgegenstand ber374hrende Vort344tigkeit eines Rich-ters ist, soweit kein gesetzlicher Ausschlie337ungsgrund vorliegt (vgl. 247 22 Nr. 4, 5, 247 23, 247 148a Abs. 2 Satz 1 StPO), f374r sich allein nie ein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschl. vom 9. M344rz 2000 - 4 StR 513/99; BVerfG [1. Kammer des 2. Senats], Beschl. vom 29. M344rz 2007 - 2 BvR 412/07; EGMR [F374nfte Sektion, Kammer], Urt. vom 10. August 2006 - 75737/01 - Schwarzenberger ./. Deutsch-land). Auch "ein Richter, der bei einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Ent-scheidung mitgewirkt hat, ist nach Zur374ckweisung der Sache weder kraft Ge-setzes von der Mitwirkung bei der neuen Entscheidung ausgeschlossen, noch rechtfertigt seine Mitwirkung bei der fr374heren Entscheidung f374r sich allein die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit" (BGH, Urt. vom 9. September 1966 - 4 StR 261/66 [= BGHSt 21, 142]; vgl. auch EGMR, Urteile [Kammer] vom 16. Juli 1971 - Ringeisen ./. 326sterreich - Ser. A, Bd. 13, S. 40 Nr. 97 und vom 26. September 1995 - 25/1994/472/553 - Diennet ./. Frankreich - Ser. A, Bd. 325-A, S. 16, Nr. 38). Denn ein verst344ndiger Angeklagter wird von der (zu-treffenden) Erw344gung ausgehen, dass ein Richter sich auf Grund der ihm nach seiner Stellung, Erziehung und Ausbildung eigenen Haltung von Befangenheit frei h344lt und sich nicht durch dienstliche Vorentscheidungen bei k374nftigen Ent-scheidungen, namentlich dem Urteil, beeinflussen l344sst (Siolek in L366we/Rosen-berg, StPO 26. Aufl. 247 24 Rdn. 40 m.w.N.). Ein Befangenheitsantrag, der ledig-lich damit begr374ndet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten beteiligt gewesen, ist deshalb schon unzul344ssig gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO (BGH, Beschl. vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05 [= BGHSt 50, 216, 221]). 31 - 12 - Hat sich ein Richter im fr374heren Verfahren sachlich verhalten, so recht-fertigen auch Prozessverst366337e oder Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts grunds344tzlich nicht die Annahme seiner Voreingenommenheit gegen-374ber dem Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Mai 1994 - 3 StR 628/93). 32 Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn dar374ber hinaus die Un-parteilichkeit eines abgelehnten, mit der Sache vorbefassten Richters aufgrund von - das Gebot der Sachlichkeit verletzenden - 304u337erungen, Ma337nahmen oder Verhalten in Zweifel zu ziehen ist. Ebenso k366nnen in der Sache nicht gebotene abtr344gliche Werturteile 374ber den Angeklagten oder sein Verhalten in den Ur-teilsgr374nden die Ablehnung in einem sp344teren Verfahren rechtfertigen (BGH, Beschl. vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72 [= BGHSt 24, 336, 338]). Auch gro-be, insbesondere objektiv willk374rliche oder auf Missachtung grundlegender Ver-fahrensrechte von Prozessbeteiligten beruhende Verst366337e gegen das Verfah-rensrecht k366nnen aus der Sicht eines Angeklagten die Befangenheit eines Rich-ters begr374nden (BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1984 - 4 StR 429/84). 33 Dabei ist die subjektive Sicht des Angeklagten nicht ausschlaggebend. Auf einen objektiven Ma337stab kann nicht verzichtet werden, wie schon aus dem Begriff (das Misstrauen) "rechtfertigen" in 247 24 Abs. 2 StPO folgt. Abzustellen ist auf die verst344ndige, die vern374nftige W374rdigung aller Umst344nde (vgl. BGH, Urt. vom 9. Februar 1951 - 3 StR 48/58 [= BGHSt 1, 34, 39]; BGH, Urt. vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66 [= BGHSt 21, 334, 341]). Es kommt darauf an, dass die Bef374rchtung [der Befangenheit] objektiv gerechtfertigt ist (EGMR [F374nfte Sektion, Kammer] Urt. vom 10. August 2006 - 75737/01 - Schwarzen-berger ./. Deutschland). 34 - 13 - b) Von diesen Grunds344tzen geht wohl auch die Verteidigung aus. Damit ist aber selbst aus deren Sicht die Ablehnung der Senatsmitglieder, die an der ersten Revisionsentscheidung mitwirkten, wegen Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt, wenn sie - zutreffend - anmerkt, unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten sei der Angeklagte zu Unrecht 374ber den Senat ver344rgert. Dar-auf, dass dies dem Mandanten nicht zu vermitteln war, kommt es nicht an. 35 c) Dar374ber hinaus kann den inhaltlichen Ausf374hrungen zu den Gr374nden des Urteils des Senats vom 22. Mai 2007 und deren Bewertungen seitens der Verteidigung nicht gefolgt werden. 36 Der Senat befand ausweislich dieser Urteilsgr374nde weder direkt noch in-direkt, auch nicht andeutungsweise, 374ber die Schuld oder Unschuld des Ange-klagten. Ebenso wenig gab der Senat dem Tatgericht Hinweise, auch keine versteckten, dazu, ob oder in welchem Umfang die Angaben des Zeugen B. vom Tatrichter letztlich als zuverl344ssig angesehen werden k366nnen. Der Senat nahm weder eine eigene Beweisw374rdigung vor, noch legte er dem neuen Tat-gericht eine bestimmte Beweisw374rdigung "ans Herz". Der Senat sah lediglich revisionsrechtliche M344ngel in der Beweisw374rdigung der Strafkammer. Diese sei schon deshalb l374ckenhaft, da sie wesentliche Indizien zum Nachteil des Ange-klagten au337er Betracht gelassen habe. Unter Verkennung des Grundsatzes "in dubio pro reo" habe das Landgericht diesen schon auf einzelne belastende In-dizien angewendet, statt dies erst am Schluss einer Gesamtbetrachtung in Er-w344gung zu ziehen. In der Konsequenz fehle es an einer Gesamtw374rdigung aller f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Die Strafkammer habe deshalb vorschnell allein auf die - den Angeklagten entlastende - Angabe des Zeugen B. zum genauen Zeitpunkt seiner Beobachtung des vorbeifah-renden Angeklagten abgestellt, die eine T344terschaft des Angeklagten aus- 37 - 14 - schlie337t. Dabei fehle es - eine weitere L374cke in der Beweisw374rdigung - hinsicht-lich dieser Angaben an einer - revisionsrechtlicher 334berpr374fung zug344nglichen - Darstellung der Aussageentwicklung w344hrend des Verfahrens - "offenbar von einer zun344chst vagen zu einer schlie337lich ganz pr344zisen Zeitangabe" -, die e-benfalls in die Gesamtw374rdigung h344tte einbezogen werden m374ssen. Diese Er-w344gungen des Senats sind weder fehlerhaft, beinhalten insbesondere keinen "Denkfehler", noch ist dem Senat ein Irrtum unterlaufen und schon gar nicht hat der Senat eine "Komposition" gefertigt. Vielmehr irrt der Antragsteller, wenn er meint, den Gr374nden des Senats-urteils entnehmen zu k366nnen, der Senat habe festgeschrieben, die Zeitangabe des Zeugen B. in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Heilbronn sei unzuverl344ssig. Zwar f374hrte der Senat aus, es erscheine fern liegend, dass der kurz nach der Tat vernommene Zeuge eine derart markante Besonderheit - wie den Kontrollblick auf die Kirchturmuhr - zun344chst nicht erw344hnt, obwohl es schon bei der ersten Befragung auf minutengenaue Zeitangaben angekommen sei, und es komme deshalb ernsthaft in Betracht, dass der Zeuge, da er sich nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heilbronn darauf festgelegt habe, dass der Angeklagte nicht der T344ter sein k366nne, sich nicht konkret an die Uhrzeit erinnert, sondern diesen Zeitpunkt lediglich rekonstruiert habe. Damit hat der Senat aber nicht "festgelegt, dass der Zeuge B. nicht zu seiner [des Angeklagten] Entlastung heranzuziehen sei". Der Senat hatte lediglich zu pr374-fen, ob das Urteil des Landgerichts Heilbronn - ausgehend von den darin getrof-fenen Feststellungen - auf der fehlerhaften Beweisw374rdigung beruht (247 337 Abs. 1 StPO), d.h. ob das Landgericht Heilbronn bei Vermeidung der Rechts-fehler m366glicherweise eine andere Entscheidung getroffen h344tte. Und das komme - so der Senat - "ernsthaft in Betracht". Mehr beinhaltet diese Passage 38 - 15 - nicht. Sie steht insbesondere einer unbefangenen Pr374fung bei der neuerlichen Urteilsfindung nicht entgegen. d) Die Befangenheitsantr344ge sind nach allem unbegr374ndet. 39 Hebenstreit Graf J344ger Sch344fer Sander
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