BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 541/08 vom 6. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja __________________________ 247 356a StPO Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts 374ber einen Befangenheitsantrag ist allein die - befristete - Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO statthaft. BGH, Beschl. vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - LG Stuttgart in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh366rs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 7. Januar 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2008 (Zur374ckwei-sung eines Befangenheitsantrags) wird auf Kosten des Verurteil-ten zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Der Senat hatte erneut 374ber eine Revision des - damals - Angeklagten zu entscheiden, nunmehr gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 2008. Vier der zur Entscheidung berufenen Richter, die bereits an der ersten Revisionsentscheidung mitgewirkt hatten, lehnte der Angeklagte mit An-tr344gen vom 29. September 2008 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies hat der Senat in der Besetzung gem344337 247 27 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 18. November 2008 als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Senat hat dann in der Besetzung mit den erfolglos abgelehnten Richtern die Revision des Ange-klagten mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO ver-worfen. Diese Entscheidung wurde von der Gesch344ftsstelle am 8. Dezember 2008 versandt. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 7. Januar 2009, der am 8. Januar 2009 beim Bundesgerichtshof einging, erhob der Verurteilte gegen die Entscheidung 374ber das Befangenheitsgesuch 204Anh366rungsr374ge nach 247 33a StPO223. 1 - 3 - 2. Der Verurteilte erhebt der Sache nach die Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO. Die anderweitige Bezeichnung steht dem nicht entgegen (247 300 StPO). 2 Die Geltendmachung einer Geh366rsverletzung ist statthaft (unten a). Ma337geblich ist 247 356a StPO (unten b). Danach w344re die Anh366rungsr374ge - wohl - unzul344ssig (unten c). Den Verurteilten hierauf zu verweisen, verstie337e im vorliegenden Fall allerdings gegen den Grundsatz der Gew344hrleistung eines fairen Verfahrens (unten d). Die Anh366rungsr374ge ist jedoch unbegr374ndet (un-ten e). 3 a) Gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Revisionsver-fahren kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend ge-macht werden; dies ist statthaft. Der in 247 305 Abs. 1 Satz 1 StPO und in 247 28 Abs. 2 Satz 2 StPO (auch im Beschlussverfahren gem344337 247 349 Abs. 2 StPO entscheiden 204erkennende Richter223 i.S. von 247 28 Abs. 2 Satz 2 StPO [vgl. Siolek in L366we/Rosenberg StPO, 26. Aufl. 247 28 Rdn. 23]) verk366rperte Rechtsgedanke, dass der endg374ltigen Entscheidung eines erkennenden Richters vorausgehen-de Entscheidungen zur Vermeidung von Verfahrensverz366gerungen grunds344tz-lich nicht angefochten werden k366nnen, steht der Geltendmachung einer Ge-h366rsverletzung im Zwischenverfahren 374ber einen Befangenheitsantrag vor einer fachgerichtlich letztinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen. Dies gebietet die Gew344hrleistung effektiven Rechtsschutzes. Denn andernfalls entst374nde eine Rechtsschutzl374cke. Die behauptete Geh366rsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung k366nnte mit einer Anh366rungsr374ge gegen die sp344tere Sachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anfor-derungen gen374gender Weise geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07; BVerfGE 119, 292, 300 - und dieser 4 - 4 - Entscheidung folgend BAG, Beschl. vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rdn. 5 [jeweils zu 247 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach die Anh366rungsr374ge ge-gen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet]; BVerfG, Beschl. vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 - [zu 247 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO]; BFH, Beschl. vom 4. Mai 2006 - VI S 5/06 - [zu 247 133a FGO]). b) Bei dem Vorbringen, der Senat habe bei seiner Entscheidung 374ber die Befangenheitsantr344ge vom 29. September 2009 den Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt, handelt es sich um eine Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO. 5 Die mit dem Anh366rungsr374gegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingef374gte Norm regelt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r im strafrechtlichen Revisionsverfahren abschlie337end. Im Verh344ltnis zu 247 33a StPO ist 247 356a StPO f374r das Revisions-verfahren die speziellere Vorschrift (Graalmann-Scheerer in L366we/Rosenberg StPO 26. Aufl. 247 33a Rdn. 28). Zwar ist der Wortlaut der Bestimmung, in der von einem Anh366rungsversto337 204bei einer Revisionsentscheidung223 die Rede ist, nicht v366llig eindeutig. Schon nach dem Wortsinn ist die Reduzierung des An-wendungsbereichs des 247 356a StPO auf die Urteilsfindung (247 349 Abs. 5 StPO) und die Beschlussfassung (247 349 Abs. 1 bis 4 StPO) aber nicht zwingend. Einer Einschr344nkung steht jedoch vor allem Sinn und Zweck der Befristung der Anh366-rungsr374ge gem344337 247 356a Satz 2 StPO (eine Woche nach Kenntniserlangung vom Geh366rsversto337) entgegen. Damit sollte im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eine unbefristete Gef344hrdung der Rechtskraft der Revi-sionsentscheidung durch Antr344ge des Angeklagten oder Nebenkl344gers ausge-schlossen werden (vgl. BRDrucks. 663/04 S. 43; BTDrucks. 15/3706 S. 18). Die Zulassung einer zeitlich nicht begrenzten R374ge der Verletzung des rechtlichen Geh366rs bei einer vorangegangenen Entscheidung 374ber einen Befangenheitsan- 6 - 5 - trag gegen die erkennenden Richter ist damit nicht vereinbar. 334ber ein entspre-chendes Vorbringen muss zur Gew344hrleistung effektiven Rechtsschutzes bald, grunds344tzlich vor der endg374ltigen Revisionsentscheidung befunden werden. Mit einer nach der abschlie337enden Sachentscheidung erhobenen R374ge - sei es gegen die Entscheidung 374ber den Befangenheitsantrag oder gegen die Endent-scheidung - kann eine behauptete Geh366rsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung kaum mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anfor-derungen gen374gender Weise (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07; BVerfGE 119, 292, 300) geltend gemacht werden. Wie den Kon-sequenzen eines bei der Entscheidung 374ber den Befangenheitsantrag aus-schlaggebenden Geh366rsversto337es nach der endg374ltigen Revisionsentscheidung auf fachgerichtlicher Ebene Rechnung getragen werden k366nnte - 374ber den Be-fangenheitsantrag befindet ein anderes Richterkollegium als 374ber die in Rechts-kraft erwachsende endg374ltige Entscheidung -, kann hier dahinstehen (dies l344sst auch - f374r eine vergleichbare Situation - der Bundesfinanzhof in seinem Be-schluss vom 4. Mai 2006 - VI S 5/06 - Rdn. 11 offen). c) Die Anh366rungsr374ge nach 247 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Geh366rs - hier also nach Empfang der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung des Befangenheitsantrags - zu erhe-ben (Satz 2). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (Satz 3) und zwar innerhalb der Wochenfrist (vgl. Kuckein in Karlsruher Kom-mentar zur StPO, 6. Aufl. 247 356a StPO Rdn. 11 m.w.N.). Mangels Einhaltung der Frist und schon mangels Glaubhaftmachung vom Zeitpunkt der Kenntniser-langung w344re die Anh366rungsr374ge des Verurteilten nach dem eingangs geschil-derten Ablauf - wohl - unzul344ssig. Einer weiteren Kl344rung bedarf dies jedoch nicht. 7 - 6 - d) Denn in der besonderen Situation des vorliegenden Falls kann der Verurteilte nicht auf die Unzul344ssigkeit der Anh366rungsr374ge verwiesen werden. Dies verstie337e gegen das Gebot der Gew344hrleistung eines fairen Verfahrens. Die Frage, wie eine behauptete Verletzung des rechtlichen Geh366rs bei der Ent-scheidung 374ber einen Befangenheitsantrag im Revisionsverfahren nach der Schaffung des 247 356a StPO anzubringen ist, war nicht gekl344rt; sie war nicht einmal in der Diskussion. 8 Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Verteilten im Hinblick auf den - nunmehr erkannten - Rechtsirrtum seiner Verteidigerinnen gem344337 247 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Wo-chenfrist des 247 356a Satz 2 StPO h344tte gew344hrt werden k366nnen. Dies ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen. An die Voraussetzungen fehlenden Ver-schuldens sind im Interesse der Rechtssicherheit bei 247 356a StPO aber hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 17). Ein Verteidigerverschulden ist einem Angeklagten bei ver-sp344teter Einlegung der Geh366rsr374ge gem344337 247 356a StPO zuzurechnen (vgl. aaO Rdn. 21 ff.). 9 e) Die Geh366rsr374ge ist jedoch unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung 374ber den Befangenheitsantrag des Verurteilten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdef374hrer nicht geh366rt wurde. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung ber374cksichtigt. 10 Der - von der Verteidigung zitierte - Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - betrifft den Anwendungsbe-reich des 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Senat hat den Befangenheitsantrag 11 - 7 - nicht als unzul344ssig, sondern in der Besetzung gem344337 247 27 Abs. 1 StPO als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Hebenstreit Graf J344ger Sch344fer Sander
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