ECLI:DE:BGH:2019:250419B1STR54.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 54/19 vom 25. April 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der B esch werde- führer und des Generalbundesanwalts zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag am 25. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle (Saale) vom 19. September 2018 a) im Strafausspruch aufgehoben und b) im Aussp ruch über die Einziehung dahin geändert, dass ge- gen den Angeklagten S . die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 388.630 Euro angeord- net wird und er hinsichtlich des Teilbetrages von 148.192 Euro, in dessen Höhe gegen die Angekla gte Sa . die Einziehung angeordnet ist, mit der Mitangeklag - ten als Gesamtschuldner haftet. Die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung gegen die Angeklagte Sa . entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu - rückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen gewerbs - mäßiger Steuerhehlerei in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte Sa . hat es wegen gewerbsmä - ßiger Steuerhehlerei in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah - ren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen die Angeklagten die erweiterte Ein- - samtschuldner angeordnet. G egen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie jeweils mit der ausgeführten Sachrüge, der Angeklagte S . zusätzlich mit einer Verfahrensrüge, begründet haben. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus d er Beschlussfor - mel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie un - begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten S . , mit der er bean - standet, das ltnismäßigen Verlangen im Rah- ist unbegründet. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin , dass die Straf - kammer nicht an den Verständigungsvorschlag (Strafobergrenze von zwei Jah- ren Freiheitsstrafe bei umfass endem Geständnis) gebunden war, weil eine Ver - ständigung nicht zustande gekommen ist und das vom Angeklagten erst nach Abschluss der Beweisaufnahme abgelegte Teilgeständnis mit geringerem Ge- wicht zu berücksichtigen war. 1 2 3 4 5 - 4 - Soweit die Strafkammer in ihre m Verständigungsvorschlag die Ausset- zung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch davon abhängig gemacht hatte, dass die Angeklagten bis zum Schluss der Beweisaufnahme , und zugesichert hatte, dass dann eine weitere Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen nicht erfolgen würde, kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeteiligten über die nach § 73c Satz 1 StGB zwingend anzuordnende Einziehung des Wertes von Taterträgen (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 1 StR 651/17, Rn. 42 und vom 21. November 2018 2 StR 262/18, Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2018 1 StR 326/18, Rn. 6) überhaupt im Rahmen einer Verständi- gung disponieren können . 2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfas sende Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler ergeben. In Bezug auf die im Urteil angegebenen Tatzeiten und Mengen der jewei- ligen Steuerhehlerei hat der Angeklagte eingeräumt, dass die in der Anklage- schrift benann ten Lieferanten und die von diesen gelieferten Mengen zuträfen. Sein Geständnis wird durch die gegen die Angeklagten und gegen mehrere Lie - feranten durchgeführten Observations - und Telekommunikationsmaßnahmen, insbesondere durch observierte Anlieferungen von Zigaretten sowie Telefonate über Bestellungen bestimmter Mengen an Zigaretten von den Abnehmern bei den Angeklagten und von den Angeklagten bei den Lieferanten bestätigt. 3. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Straf kammer hat bei dem Angeklagten S . einen min - der schweren Fall der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO abgelehnt und gegen ihn Einzelstrafen verhängt, die sich an der Menge der angekauften Stangen von Zigaretten und de s sich hieraus ergeben- 6 7 8 9 10 - 5 - den Tabaksteuer hinterziehungsbetrages orientieren. Dabei hat die Strafkammer der Bemessung der Einzelstrafen ein abstraktes Schema zugrunde gelegt. Da- nach sind bei bis zu 100 Stangen sechs Monate Freiheitsstrafe (das betrifft zwei Fä Stangen neun Monate, ab 600 bis 1.000 Stangen zehn Monate und darüber hinaus elf Monate. Welche Strafe für genau 300 Stangen zu verhängen ist, hat die Strafkammer nicht festgesetzt . Dies beschwert den Angeklagten aber nicht, da die Strafkammer in den Fällen mit genau 300 Stangen auf die niedrigere Strafe von sieben Monaten erkannt hat. Entsprechendes gilt für Fall 28 (1.050 Stangen), für den die Strafkammer zehn Monate verhängt hat, obwohl es nach dem vorangestellten Schema elf Monate hätten sein müssen. Für die Tat 18 (1.800 Stangen) hat die Strafkammer ein Jahr Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festgesetzt. Dies widerspricht dem von der Strafkammer verwendeten Schema und beschwert den Angeklagten auch. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren knüpft die Einzels trafen unter der Erhöhung der höchsten verwirkten Freiheitsstrafe von (§ 5 4 Abs. 1 Satz 2 StGB) . b) Bei der Angeklagten Sa . hat die Strafkammer zwar einen minder schweren Fall angeno mmen, aber trotz des verminderten Schuldgehalts regelmäßig dieselben Einzelstrafen wie bei S . verhängt ; in zwei Fällen erhält sie sogar einen Monat mehr (Fälle 11, 12), nur in einem einzigen Fall einen Monat weniger (Fall 13). 11 12 - 6 - c) Der Sena t hat deshalb bei beiden Angeklagten sämtliche Einzelstrafen aufgehoben, um der Strafkammer eine neue und in sich stimmige Strafzumes- sung in allen Einzelfällen zu ermöglichen. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, da sie rechtsfehlerfrei getr offen wurden (§ 353 Abs. 2 StPO) . Der neue Tatrichter darf ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisheri - gen nicht in Widerspruch stehen. Tat erträgen hält nur teilweise eine r rechtlichen Überprüfung stand. Der Steuerhehler erlangt im Sinne des § 73 StGB zunächst die Zigaret - ten, indem er sie ankauft oder sich sonst verschafft (§ 73 Abs. 1 StGB) , und durch den Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös als Tatertrag ( § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB ; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 1 StR 407/18, Rn. 1 1 ; vom 4. Juli 2018 1 StR 244/18 , Rn. 8; vom 27. Januar 2015 1 StR 613/14, Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 1 StR 37/11, Rn. 11). Der Wert dieser Tat - erträge ist nach § 73 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 73c StGB einzuziehen. Die Bezeichnung als erweiterte Einziehung ist unzutreffend. Wird das Verfahren wie hier hinsichtlich der Angeklagten Sa . hinsichtlich eines Teils der Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StP O ein - gestellt, können die diesen Taten zugeordneten Taterträge nach § 76a Abs. 3 St GB nur noch im selbstständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden. Dieses setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 St PO voraus (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 1 StR 407/18, Rn. 13 mwN und vom 7. Januar 2003 3 StR 421/02, Rn. 9). Fehlt es daran (vgl. SA IV HVP S. 165), steht der dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigk eit entgegen 13 14 15 16 - 7 - (BGH, Beschlüsse vom 9. Ja nuar 2018 3 StR 605/17, Rn. 8 und vom 14. Juni 2018 3 StR 28/18 , Rn. 4). Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz hinsichtlich der eingestell - ten Taten kann nicht anders als der Generalbund esanwalt mein t auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB richtet sich die Anordnung der Ein- ziehung nach den §§ 73, 73a StGB gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilneh mer ist, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teil- nehmer für ihn gehandelt hat. Die Angeklagte Sa . ist hinsichtlich - ser Vo rschrift, sondern Mittäterin. § 73 b Abs. 1 StGB enthält die G rundregel, wonach bei Drittbegünstigten die aus rechtswidrigen Taten erlangten Vermö - genswerte durch Einziehung abzuschöpfen sind (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richtet sich die Einziehungsanordnung gegen Personen, die nic ht Tatbeteiligte im Sinne von § 73 StGB sind, aber infolge der Tat selbst etwas erlangt haben (Fischer , StGB , 66. Aufl. , § 73b Rn. 3). Die Einziehung des Werte s von Taterträgen hat hinsichtlich der Ange - klagten Sa . daher nur in Höhe von 148.192 Euro (6.736 Stangen à 22 Euro) Bestand. 17 18 19 - 8 - 5. Die Taten 13 bis 15 der Urteilsgründe sind von der am 17. September 2018 beschlossenen und die Angeklagte Sa . betref - fenden Einstellung n ach § 154 Abs. 2 StPO nicht erfasst (vgl. SA IV HVP S. 162, 163) . Insoweit ist hinsichtlich der Angeklagten Sa . weder ein Schuld spruch noch ein Freispruch erfolgt. In diesem Umfang ist das Verfahren noch beim Landgericht anhängig. Raum Fischer Bär Leplow Pernice 20
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