BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 542/07 vom 14. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 30. August 2007, soweit es die Ma337regel aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim vom "14. April 2007" - richtig: 23. M344rz 2007 - aufrechterhalten hat, mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Ma337regel nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei F344l-len, jeweils in Tateinheit mit K366rperverletzung, in Tatmehrheit mit einer weiteren K366rperverletzung - unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Ma337regel aus dem Strafbefehl des Amtsge-richts Weilheim hat das Landgericht aufrechterhalten. 1 Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung der angeordneten Aufrechterhaltung der Ma337regel aus dem einbezogenen Strafbefehl; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Zur Ma337regelanordnung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-f374hrt: 3 "Zwar ist den Feststellungen zum Sachverhalt des Strafbefehls ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Amtsgericht Weilheim dem Angeklag-ten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist f374r deren Wiederertei-lung angeordnet hat (247247 69, 69a StGB). Nicht nachpr374fen kann das Revi-sionsgericht aber, ob die Sperrfrist zum Zeitpunkt der Urteilsverk374ndung am 30. August 2007 schon verstrichen war. Die Trunkenheitsfahrt selbst datiert auf den 27. Januar 2007 , so dass bei Annahme einer vorl344ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem344337 247 111a StPO jedenfalls die gesetz-liche Mindestsperrfrist von sechs Monaten (247 69a Abs. 1 Satz 1 StGB) im Zeitpunkt der Urteilsverk374ndung bereits abgelaufen w344re (zur Fristbe-rechnung vgl. 247 69a Abs. 4 bis 6 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu pr374fen, ob sich die Sperr-frist infolge Zeitablaufs erledigt hat (BGH NStZ 1996, 433; BGH, Be-schluss vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07). Sollte sich die Sperrfrist infol-ge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten (BGH NJW 2002, 1813, 1814; StV 1983, 14). Aufgrund der unzureichenden Angaben in den Urteilsgr374nden ist es dem Revisionsgericht im vorliegenden Fall nicht m366glich, die Berechtigung der angeordneten Ma337nahme zu 374ber-pr374fen." Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die zur Ma337regelanordnung zu treffende neue Entscheidung obliegt dem nach 247 462a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben kann. 5 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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