ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR542.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 542/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführ erin am 8. Dezember 2016 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänz end bemerkt der Senat: In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt ei n- geführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder b e- reits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischeng e- lagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Ste u- erhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in der F - f- bar gemacht. Auf die Frage, ob sie wovon das Landgericht ausgegangen ist eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) in der Form einer vollendeten Absatzhi l- fe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes vora ussetzt (so jetzt BGH, Beschluss vom 1 3 . Juli 2016 1 StR 108/16) , kommt es nicht - 3 - mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht en t- gegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als gesch ehen verteidigen können. Raum Graf Jäger Radtke Fischer
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