BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 543/01 vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Waldshut-Tiengen vom 7. September 2001 mit den zugeh ö - rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Sie macht mit einer zulässig erhobenen Verfahren s - rüge den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 (i.V.m. § 247) StPO ge l - tend und beanstandet mit Recht, daß das Landgericht über die Vereidigung und Entlassung der Zeugin E. , der Geschädigten, in Abwese n - heit des Angeklagten verhandelt hat. 1. Nach dem - teilweise nicht klaren - Sitzungsprotokoll und den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des beisitzenden Richters steht folgender Ablauf fest: - 3 - Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Beschluû fr die Dauer der Vernehmung der Zeugin E. gemû § 247 StPO aus dem Sitzung s - saal entfernt und die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Nach Vernehmung der Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten wurde dieser wieder vorgefhrt und ber den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtet. Der Ang e - klagte hatte auf Nachfrage des Vorsitzenden keine weiteren Fragen an die Zeugin und wollte auch nichts erklren. Die Frage der Vereidigung der Zeugin wurde in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. Der Angeklagte wurde erneut aus dem Sitzungssaal entfernt, die Zeugin wieder hereingefhrt. Auf Frage des Vorsitzenden verzichteten die anwesenden Verfahrensbeteiligten - darunter jetzt nicht der Angeklagte - auf die Vereidigung der Zeugin. Diese blieb nach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt. Der Vorsitzende verfgte im Einve r - nehmen mit den anwesenden Beteiligten ihre Entlassung. Dies geschah. Da r - auf wurde der Angeklagte wieder vorgefhrt und die Öffentlichkeit wieder he r - gestellt. Bei der Verhandlung ber die Vereidigung und Entlassung der Zeugin wurden tatschliche oder rechtliche Fragen nicht erörtert, sondern lediglich die entsprechenden Verzichts- und Zustimmungserklrungen der anwesenden Verfahrensbeteiligten abgegeben. 2. Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Nach stndiger Rechtsprechung bilden die Verhandlung und Entsche i - dung ber die Vereidigung eines Zeugen einen wesentlichen Teil der Haup t - verhandlung, in welcher der Angeklagte anwesend zu sein hat (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dessen Ausschlu û nach § 247 Satz 1 StPO gilt nur fr die Vernehmung des Zeugen. Er vermag die Abwesenheit des Angeklagten w h - rend der Verhandlung ber die Vereidigung und Entlassung des Zeugen nicht zu rechtfertigen. Deshalb ist in der Regel der absolute Revisionsgrund des - 4 - § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte whrend dieses Verhan d - lungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH NStZ-RR 1997, 105; Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 50. Aufl. § 247 Rdn. 19). Das gilt auch dann, wenn der Zeuge unvereidigt geblieben ist, weil er Verletzter der Tat ist (§ 61 Nr. 2 StPO) oder auf seine Vereidigung verzichtet worden ist (§ 61 Nr. 5 StPO). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Abwesenheit des Ang e - klagten ausnahmsweise deswegen keinen wesentlichen Teil der Hauptve r - handlung betrifft, weil er nach den besonderen Umstnden des Einzelfalles die Frage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht htte beeinflu s - sen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5; BGH NStZ-RR 1997, 105). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor. Ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO) bestand nicht. Auch liegt kein Fall vor, in dem der Zeuge sich etwa auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und nicht zur Sache ausgesagt hat (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 21) oder in dem der Angeklagte im Zuge seiner Unterrichtung ber den Inhalt der in se i - ner Abwesenheit gettigten Aussage bereits auf die Vereidigung verzichtet hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95). Hier htte der Angeklagte auf eine Vereidigung der Zeugin hinwirken können, wre er bei der Verhandlung ber diese Frage anwesend gewesen. - 5 - 3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist wegen der Ausgesta l - tung des Rechtsfehlers als absolutem Revisionsgrund nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend, ohne daû es darauf ankme, ob das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
Full & Egal Universal Law Academy