BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 543/03 vom16. März 2004in der Strafsachegegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Schluckebier,Dr. Kolz,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsPassau vom 26. September 2003 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revisiondes Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hatkeinen Erfolg.1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Ergebniskeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterungbedarf nur die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schwe-ren räuberischen Erpressung. - 4 -Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte maskiert und mit einergeladenen Gaspistole die Zweigstelle einer Volksbank, in der sich - was derAngeklagte wußte - nur zwei Angestellte und keine Kunden befanden. Er for-derte die Angestellte R. mit vorgehaltener Pistole auf, Geld ausdem Tresorraum zu holen. Als Frau R. auf dem Weg zum Tresorraumwar, betrat überraschenderweise der Zweigstellenleiter E. überden Geschäftseingang den Bankraum. Er erfaßte sofort die Situation und griffungeachtet der nunmehr auf ihn gerichteten Pistole den Angeklagten an, umihm diese zu entwinden. In dem daraufhin entstandenen Gerangel schlug ihmder Angeklagte mindestens viermal mit der Pistole auf den Kopf, so daß er zuBoden ging. Nunmehr "begab sich der Angeklagte zunächst in Richtung Aus-gang und blieb dort unschlüssig stehen. Dann ging er zurück zu dem am Bo-den kauernden E. und feuerte aus einer Entfernung von ca.1-2 m einen Schuß in Richtung Kopf des E. ab, so daß Gas aus derPatrone nach vorne durch den Lauf der Pistole entwich. Anschließend floh derAngeklagte aus der Bank".Das Landgericht befaßt sich in den Urteilsgründen nicht mit der Frageeines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Er-pressung. Darin liegt aber kein Erörterungsmangel. Dem Gesamtzusammen-hang der Feststellungen entnimmt der Senat, daß ein strafbefreiender Rücktrittausgeschlossen war, weil sich das mit der Tatbegehung zunächst verbundeneRisiko für den Angeklagten in einem Maße erhöht hat, daß er die weitere Aus-führung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1Satz 1 - Freiwilligkeit 17; BGH NStZ 1996, 352).Durch das nicht vorhergesehene Erscheinen des Zweigstellenleiters wa-ren die Aussichten des Angeklagten, seinen Plan erfolgreich durchzuführen, - 5 -stark gesunken. E. hatte sich durch die Drohung mit der Pistolenicht beeindrucken lassen, sondern griff sogar den Angeklagten an, um ihm dieWaffe zu entwinden. Ein weiteres Verbleiben in der Bank und die Aufrechter-haltung der Forderung nach Geld wäre mit nicht überschaubaren erheblichenRisiken belastet gewesen. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, daß schonder Rückzug des Angeklagten in Richtung Ausgang deshalb geschah, weil ihmdie Schwierigkeiten eines erfolgreichen Raubes nunmehr unüberwindbar er-schienen. Seine am Ausgang angestellten Überlegungen und der Schuß mitder Gaspistole auf den Zweigstellenleiter dienten unter diesen Umständen al-lein der Sicherung seiner Flucht.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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