BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 544/02 vom21. Oktober 2003in der Strafsachegegen1.2.3.4.5.6.wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Boetticher,Schluckebier,Hebenstreit,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. ,Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten D. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. ,Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten M. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil desLandgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2002 mit den Feststellun-gen aufgehoben,a) soweit die Angeklagten C. , G. und D. ver- urteilt sowie die Angeklagten G. und D. im übri- gen freigesprochen worden sind,b) soweit der Angeklagte S. wegen versuchten Betru- ges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen ver-urteilt, soweit er freigesprochen worden ist und im Aus-spruch über die Gesamtstrafe.2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft gegendas vorbezeichnete Urteil, soweit dieses die AngeklagtenM. und Co. betrifft, werden verworfen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten der Rechtsmittel unddie diesen Angeklagten dadurch in der Revisionsinstanz ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kostender Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:1. Den Angeklagten C. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mitUrkundenfälschung in 22 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten,2. den Angeklagten G. wegen versuchten Betruges in Tateinheitmit Urkundenfälschung in 21 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenund vier Monaten,3. den Angeklagten D. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mitUrkundenfälschung in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenunter Strafaussetzung zur Bewährung,4. den Angeklagten S. wegen versuchten Betruges in Tateinheitmit Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie wegen Hehlerei zur Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Be-währung,5. den Angeklagten M. wegen Hehlerei in vier Fällen zur Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzungzur Bewährung, - 5 -6. den Angeklagten Co. wegen Hehlerei in vier Fällen sowie wegenversuchter Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mo-naten unter Strafaussetzung zur Bewährung.Die Angeklagten G. , D. und S. hat das Landgerichtim übrigen freigesprochen.Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren Revisionen die Verletzung sachli-chen Rechts. Sie wendet sich gegen die Teilfreisprüche, hält die rechtlicheWürdigung in den Betrugsfällen für unvollständig und erstrebt eine Verurteilungder Angeklagten C. , G. , D. und S. auch wegen bandenmä-ßiger Tatbegehung. Die Auslegung ihrer Revisionsbegründungsschrift ergibt,daß die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Hehlerei (Fall B 1. derUrteilsgründe) nicht angegriffen wird. Hinsichtlich der Angeklagten M. undCo. beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihren hierauf wirksam be-schränkten Rechtsmitteln lediglich, daß das Landgericht die Vollstreckung dergegen diese Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewäh-rung ausgesetzt hat.Die Rechtsmittel sind in vollem Umfang begründet, soweit die Ange-klagten C. , G. und D. verurteilt und G. und D. im übri-gen freigesprochen worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich des AngeklagtenS. ; allerdings bleibt dessen nicht angegriffene Verurteilung wegenHehlerei bestehen (Fall B 1. der Urteilsgründe). Erfolglos bleiben die Revisio-nen hinsichtlich der den Angeklagten M. und Co. zugestandenen Aus-setzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. A. - 6 -Gegenstand der Verurteilungen der Angeklagten C. , G. ,D. und S. ist, daß die drei Erstgenannten als Beschäftigte in einemGeschäft für Mobiltelefone, das die Firma C.S.C. GmbH in Stu. betrieb,mittels erfundener Kundenpersonalien schriftliche Mobiltelefonverträge fin-gierten, so die Freischaltung von SIM-Karten durch die Firma Vodafone er-reichten und die entsprechenden Mobiltelefone an sich nahmen. Sie setztendiese dann gewinnbringend ab und vereinnahmten den Erlös. Der AngeklagteS. unterschrieb einige der fingierten Verträge mit falschem Namen underhielt dafür SIM-Karten zur eigenen Verwendung.Die Angeklagten M. und Co. übernahmen in vier Fällen zumTeil durch die bezeichneten Manipulationen erlangte Mobiltelefone von C. und G. , zum Teil kauften sie oder verkauften sie elektronische Geräte,die gestohlen waren.I. Im einzelnen hat das Landgericht folgendes festgestellt: Der Ange-klagte C. war Leiter einer Filiale der Firma C.S.C. GmbH in Stu. , ei-nes sog. Nokia-Shops. Die Angeklagten G. und D. waren dort alsVerkäufer tätig. Der Angeklagte C. erkannte, daß es möglich war, Mobil-telefonanschlüsse für SIM-Karten von dem Betreiber des D 2-Netzes Vodafoneauch bei Angabe erfundener Kundendaten freischalten zu lassen (UA S. 17).Er wußte, daß Mobiltelefone ohne vertragliche Bindung an einen Netzbetreiberauf dem legalen Markt für Preise zwischen 400 und 500 DM gehandelt wurdenund sie deshalb zu einem günstigeren Preis zwischen 230 DM und 300 DMohne weiteres absetzbar sein würden. Deshalb beschloß er, Mobiltelefonver-träge zu fingieren und die Telefone, die bei einem regulären Vertragsabschlußmit dem Netzbetreiber zu einem noch wesentlich günstigeren Preis - zwischen20 DM und 50 DM, in Einzelfällen auch zum Verkaufspreis von "0" DM - an den - 7 -Kunden abgegeben wurden, an sich zu nehmen und abzusetzen. Das Fingie-ren einer größeren Zahl von Verträgen hielt er nur dann ohne alsbaldige Ent-deckung durch die Firma D 2-Vodafone für möglich, wenn alle ständig in derFiliale Beschäftigten sich an den Manipulationen beteiligten oder diese wenig-stens tolerierten. Deshalb weihte er den Angeklagten D. am 10. Dezember2001 ein, dem Tag der Begehung der ersten Tat. Den Angeklagten G. bezog er tags darauf ein. Alle drei beschlossen, sich an den "ihrer Wertungnach betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Firma D 2-Vodafone undder Firma C.S.C." zu beteiligen. Aus dem Weiterverkauf der Mobiltelefonewollten sie sich eine fortlaufende Einnahmequelle nicht unerheblichen Umfangsverschaffen. Zwischen dem 10. Dezember 2001 und dem 16. Januar 2002 ent-schlossen sie sich jeweils an den einzelnen Tagen der Tatbegehung, eine vonihnen jeweils festgelegte Anzahl von Verträgen zu fingieren, um dadurch Frei-schaltungen zu erreichen und die den angeblichen Kunden "aus den Verträgengeschuldeten" Mobiltelefone zu erlangen UA S. 21).Die Freischaltung der Anschlüsse für die fingierten Verträge durchD 2-Vodafone erfolgte über das Internet. Die Kreditwürdigkeit der Kunden wur-de zuvor lediglich mittels eines Computerprogrammes von einem Rechner beiVodafone geprüft; dieser nahm automatisch eine sog. Schufa-Abfrage und ei-nen Abgleich mit einer internen Schuldnerdatei von Vodafone vor. Personenwaren an dieser Prüfung nicht beteiligt. Hingegen nahmen die AngeklagtenC. , G. , D. und S. an, daß die Prüfung durch einen Mitarbeitervon Vodafone erfolge (UA S. 16). Den Angeklagten S. zogen die drei imNokia-Shop der C.S.C. GmbH beschäftigten Angeklagten hinzu, damit er - ne-ben einem weiteren gesondert verfolgten Täter - die fingierten Verträge unter-schrieb; denn sie scheuten sich, diese selbst mit dem Namen des fingiertenKunden zu unterzeichnen. Neben der Online-Übermittlung der fingierten Kun- - 8 -dendaten an D 2-Vodafone bewahrten sie die hergestellten schriftlichen Ver-träge in der Filiale auf, um nach dem Ausbleiben der Zahlungen auf die durchFreischaltung der SIM-Karten angefallenen Telefonkosten die Vertragsab-schlüsse "beweisen" zu können.Die Angeklagten C. , G. und D. fingierten auf diese Wei-se im Tatzeitraum an 22 Tagen in wechselnder Besetzung Mobiltelefonverträgeund bewirkten so die Freischaltung von insgesamt 462 Mobiltelefonanschlüs-sen. Am ersten Tattag, als der Angeklagte G. noch nicht eingeweihtwar, arbeiteten lediglich die Angeklagten C. und D. zusammen; an den21 folgenden Tattagen begingen die Angeklagten C. und G. dieTaten jeweils gemeinsam, an 13 dieser Tage war auch der Angeklagte D. an den Taten beteiligt. Den Preis für die Mobiltelefone zwischen 20 und 50 DMlegten sie jeweils in die Kasse oder buchten diese zu einem Preis von"0 DM" aus; denn es war dem Filialleiter auch gestattet, dem Kunden in Ein-zelfällen den Preis zu erlassen. Im Tatzeitraum erlangten sie so insgesamt 535Mobiltelefone. D 2-Vodafone zahlte zudem an die Firma C.S.C. GmbH für dieabgeschlossenen fingierten Verträge Provisionen in Höhe von ca. 7.086 dem Verkauf der Mobiltelefone erzielte der Angeklagte C. einen Gewinnvon wenigstens 30.000 DM, G. einen solchen von 20.000 DM und derAngeklagte D. erlangte einen Erlös von 21.000 DM (die Strafkammer nenntteils DM-, teils Euro-Beträge). Durch die Nutzung der freigeschalteten Mobilte-lefonanschlüsse wurden insgesamt Leistungen in Anspruch genommen, dienach den Tarifen von D 2-Vodafone Kosten in Höhe von wenigstens 80.000 verursachten (Fälle A. 1 bis 22 der Urteilsgründe; versuchter Betrug in Tatein-heit mit Urkundenfälschung bei unterschiedlicher Beteiligung: C. 22 mal,G. 21 mal, D. 13 mal). - 9 -An fünf Tattagen unterzeichnete der Angeklagte S. jeweils fin-gierte Verträge mit den aufgeführten Kundennamen. Er erhielt dafür wenig-stens 150 Stück D 2-SIM-Karten (Fälle A. 1-3, 7-9 und 11 der Urteilsgründe;versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen).Schließlich kaufte der Angeklagte M. im Dezember 2001 einmal 50und ein anderes Mal 90 Mobiltelefone von C. und G. auf und ver-äußerte sie gewinnbringend. Ihm war bekannt, daß diese aus rechtswidrigenTaten stammten (Fälle A. 27 und 28 der Urteilsgründe, Hehlerei). Der Ange-klagte Co. erwarb zwischen Dezember 2001 und Januar 2002 von einemDritten ebenfalls sechs der von C. , G. und D. beschafften SIM-Karten, die er teils weiterveräußerte (Fall A. 29 der Urteilsgründe, Hehlerei).Im November 2001 verkaufte der Angeklagte S. 20 Palm Organi-zer an den Angeklagten Co. ; der Angeklagte M. finanzierte den Kauf.Allen war klar, daß die Ware gestohlen war. Der Angeklagte S. erhielteine Vermittlungsprovision von 10 DM pro Stück. Co. und M. erzielteneinen Gewinn von 1.000 DM, den sie teilten (Fall B. 1. der Urteilsgründe: Heh-lerei hinsichtlich der Angeklagten M. und Co. sowie des AngeklagtenS. ; soweit letzterer betroffen ist, ist die entsprechende Verurteilung nichtGegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung).Der Angeklagte M. erwarb schließlich bereits zwischen Oktober2000 und Dezember 2001 drei Flachbildschirme, die gestohlen waren, zumPreis von 400 DM. Einen dieser Bildschirme behielt er, einen weiteren ver-kaufte er an einen Unbekannten und den dritten schließlich an den Angeklag-ten Co. (Fall B. 2. der Urteilsgründe: jeweils Hehlerei durch die AngeklagtenM. und Co. ). - 10 -Der Angeklagte Co. bot im Januar 2002 20 gestohlene Mobiltelefonezwei Abnehmern an, die am Kauf interessiert waren. Der Kauf kam mangelsFinanzierung nicht zustande (Fall B. 3. der Urteilsgründe: versuchte Hehlereidurch den Angeklagten Co. ).Weiter kaufte der Angeklagte Co. von einem Dritten zu einem nichtnäher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2001 verschiedene Elektrogeräte, beidenen es sich wie er wußte um Diebesgut handelte. Darunter befanden sichu.a. vier Kaffeemaschinen, zwei Computer, vier Beamer und vier DVD-Player(Fall B. 4. der Urteilsgründe: Hehlerei des Angeklagten Co. ).II. Die Angeklagten haben umfassende und glaubhafte Geständnisseabgelegt. Zum Tatkomplex "fingierte Mobiltelefonverträge und Entnahme derMobiltelefone" (Tatkomplex A., Fälle 1 bis 22) hat die Kammer in rechtlicherHinsicht die Fingierung der Verträge an jeweils einem Tattag als Einheit be-handelt und den gesamten damit verbundenen Vorgang, also die Bewirkungder Freischaltung bei D 2-Vodafone, das Ansichnehmen der Mobiltelefone derFirma C.S.C. GmbH sowie die Fertigung der gefälschten Verträge, als jeweilseinen versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung bewertet; diesersei jeweils in Mittäterschaft durch sämtliche an dem jeweiligen Tattag beteiligteAngeklagte begangen. In diesen Fällen hat die Kammer nicht etwa - wegen derrechnergesteuerten Bonitätsprüfung - jeweils einen Computerbetrug ange-nommen, sondern einen versuchten Betrug. Die Angeklagten hätten nicht ge-wußt, daß die Bonitätsprüfung und die Freischaltung bei Vodafone rechnerge-stützt und automatisch abgelaufen sei; vielmehr seien sie davon ausgegangen,daß die Daten dort von einem Mitarbeiter geprüft würden.Die Kammer sieht in den Fällen A. 1 bis 22 der Urteilsgründe die Tatenals zum Nachteil von D 2-Vodafone wie auch der Firma C.S.C. GmbH began- - 11 -gen an und hat bei der Schadensberechnung auch den Wert der bei C.S.C.entnommenen Mobiltelefone berücksichtigt (vgl. UA. S. 45, 50). Sie hat die An-geklagten C. , G. , D. und S. für die Taten an den jeweili-gen Tagen, an denen sie mitwirkten, als Mittäter behandelt und bandenmäßi-ges Handeln verneint. B.I. Die Verurteilungen der Angeklagten C. , G. , D. und S. Die angegriffenen Schuldsprüche gegen die Angeklagten C. ,G. , D. und S. - hinsichtlich S. also mit Ausnahme derVerurteilung im Fall B. 1. der Urteilsgründe (Hehlerei) - haben keinen Bestand.Sie weisen Rechtsfehler auf, die sich zu Gunsten der Angeklagten auswirken,aber auch solche, die diese beschweren können und die auf die Revisionender Staatsanwaltschaft hin ebenso zur Aufhebung führen (§ 301 StPO).1. Die Annahme gemeinschaftlichen versuchten Betruges auch zumNachteil der Firma C.S.C. GmbH wegen der Entnahme der Mobiltelefone beidieser wird von den Feststellungen nicht getragen; die Würdigung dazu ist intatsächlicher Hinsicht lückenhaft und rechtlich nicht erschöpfend (Fälle A. 1-10,12-19, 21 und 22 der Urteilsgründe; in den Fällen 11 und 20 wurden nur Ver-träge fingiert und SIM-Karten entnommen).a) Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß die Entnahme derMobiltelefone bei der Firma C.S.C. sich als versuchter Betrug zu deren Nach-teil erweist. Eine dahingehende rechtliche Würdigung liegt angesichts der Ge-samtumstände zudem eher fern. - 12 -Die Urteilsgründe lassen keine Vermögensverfügung Dritter im Sinnedes § 263 Abs. 1 StGB erkennen, die durch eine Täuschungshandlung der An-geklagten bewirkt worden und durch die die Entnahme der Mobiltelefone er-möglicht worden wäre. Diese befanden sich den Feststellungen des Landge-richts zufolge im Eigentum der Firma C.S.C. GmbH. Naheliegenderweise hat-ten der Angeklagte C. als Filialleiter und möglicherweise auch die Ange-klagten G. und D. als Ladenangestellte wenigstens Mitgewahrsaman den Telefonen und waren grundsätzlich verfügungsbefugt; nähere Feststel-lungen dazu sind nicht getroffen. Daß die Firma D 2-Vodafone durch einen ih-rer Verantwortlichen bei dieser Sachlage im Zusammenhang mit der Frei-schaltung der SIM-Karten über die Telefone verfügt hätte, ist nicht festgestelltund liegt auch nicht nahe. Daran ändert auch nichts, daß die Telefone bei re-gelmäßigem "Vollzug der Mobilfunkverträge an die Kunden übereignet" und "ihrWert durch Vodafone ersetzt wurde" (UA S. 32).Eine Erlangung der Verfügungsgewalt über die Mobiltelefone durchTäuschung käme in einem Teil der Fälle in Betracht, wenn die Angeklagten vorunentgeltlicher Überlassung der Mobiltelefone (Ausbuchung für "0" DM) zu-nächst die Zustimmung eines Vorgesetzten hätten einholen müssen und diesauch in den gegenständlichen Fällen so gehandhabt hätten. Die Strafkammerkonnte diese Frage jedoch nicht klären (UA S. 17); sie hat die sich insoweitwidersprechenden Angaben des Angeklagten C. und des Zeugen St. imRaum stehen lassen (vgl. UA S. 41).b) Die Strafkammer hätte weiter prüfen müssen, ob sich die Entnahmeder Telefone durch die Angeklagten C. , G. und D. als Untreue(§ 266 StGB) in der Alternative des Treuebruchtatbestandes darstellt und ob - 13 -etwa auch die Voraussetzungen der Unterschlagung (§ 246 StGB) oder desDiebstahls (§ 242 StGB) erfüllt sind.Die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Un-treuetatbestandes kam hier vor allem hinsichtlich des Filialleiters, des Ange-klagten C. , in Betracht. Die Leitung einer Verkaufsfiliale stellt in der Regelkeine nur ganz untergeordnete Tätigkeit dar, umfaßt vielmehr eine bestimmteSelbständigkeit und Verantwortlichkeit im Umgang mit dem anvertrauten Ver-mögen, typischerweise also den Waren und dem vereinnahmten Geld (vgl.BGH wistra 1983, 190 - Sortenkassierer einer Bank). Die festgestellten Um-stände deuten darauf hin, daß jedenfalls der Angeklagte C. wohl nicht nureher einfache Abwicklungs- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen hatte (vgl.BGH NStZ 1982, 201). Es war ihm sogar möglich, einzelnen Kunden den Kauf-preis für die Telefone zu erlassen; davon machte er auch in weitem UmfangGebrauch (vgl. UA S. 17 unten, 41). Die Angeklagten G. und D. waren nach den bislang getroffenen Feststellungen wohl auch mit der bu-chungstechnischen Abwicklung der Verkäufe befaßt. Zu ihrem Aufgabenkreisund ihren Befugnissen bedarf es jedoch näherer Feststellungen, um die Frageeiner Vermögensbetreuungspflicht beantworten zu können. Falls sich zwar fürden Angeklagten C. , nicht aber für die Angeklagten G. und D. eine solche Vermögensbetreuungspflicht feststellen ließe, könnten letztere derBeihilfe zur Untreue C. s schuldig sein.Die Annahme einer Untreue würde schließlich nicht daran scheitern, daßdie Firma C.S.C. von D 2-Vodafone den Wert der Mobiltelefone ersetzt bekam.Dieser Vorteil entstand nicht unmittelbar durch die schädigende Handlung, alsodie Entnahme der Telefone; er stellt sich lediglich als nachträgliche Schadens-kompensation dar. - 14 -c) Abhängig von den Gewahrsamsverhältnissen an den Telefonen kannsich deren Entnahme schließlich auch als Unterschlagung oder als Diebstahlerweisen. Hierzu wäre festzustellen und zu bewerten gewesen, ob die Ange-klagten Mitgewahrsam oder Alleingewahrsam an den Geräten hatten. Allein-gewahrsam wäre in Betracht gekommen, wenn die Angestellten der FirmaC.S.C. die alleinige tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Geräte gehabthätten, wie das etwa bei einem Fahrer liegen kann, der Speditionsgut transpor-tiert und der dem unmittelbaren Weisungsbereich seines Arbeitgebers entzo-gen ist (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 7; siehe auch BGH NStZ-RR1996, 131; 2001, 268; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 242 Rdn.33). Blieb hier die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit des Dienstherrn erhal-ten, hätte dieser gegenüber den Angeklagten oder auch nur dem AngeklagtenC. übergeordneten Gewahrsam gehabt (BGH NStZ-RR 1996, 131). Brichtder Täter diesen, kommt Diebstahl in Betracht, der zu einem Betrug und auchzur Untreue in Tateinheit stehen kann. Eine etwaige Unterschlagung wäre ge-genüber einer zugleich begangenen Untreue subsidiär (vgl. Tröndle/FischerStGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 87 m.w.N.).Die bezeichneten Feststellungs- und Würdigungsmängel betreffen denSchuldspruch in den genannten Fällen. Sie können sich zu Lasten (a), aberauch zugunsten (b, c) der Angeklagten ausgewirkt haben.2. Die Würdigung des Tatbeitrages des Angeklagten S. in denFällen des versuchten Betruges gegenüber der Firma D 2-Vodafone als Mittä-terschaft wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen; dieBeteiligung dieses Angeklagten an der Entnahme der Mobiltelefone wird recht-lich unzutreffend ebenfalls als versuchter Betrug beurteilt. - 15 -a) Der festgestellte Tatbeitrag des Angeklagten S. zum versuch-ten Betrug gegenüber der Firma D 2-Vodafone belegt nicht seine Mittäter-schaft. Diese setzt voraus, daß ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten nichtnur fremdes tatbestandsverwirklichendes Verhalten fördern will, sondern sei-nen Tatbeitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens als Teileiner gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will. Jeder Beteiligte mußseinen Beitrag und den des anderen als Teil eines gemeinsamen Erfolges se-hen. Ob ein derart enges Verhältnis zur Tat besteht, muß sich bei wertenderBetrachtung aus den gesamten Umständen ergeben. Wesentliche Anhalts-punkte sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfangder Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens derWille dazu; bedeutsam kann auch sein, inwieweit Durchführung und Ausgangder Tat vom Einfluß des Mitwirkenden abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGHRStGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14).Eine solche wertende Betrachtung hat die Strafkammer nicht angestellt.Das erweist sich hier als rechtlicher Mangel, weil die Annahme von Mittäter-schaft auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eher fernliegt. Auchnach dem "sukzessiv gemeinsam gefaßten Tatentschluß" (vgl. UA S. 22) hatteder Angeklagte S. keinen Einfluß darauf, wann welche Verträge fingiertwurden. Anzahl und Ausgestaltung der Verträge lagen außerhalb seines Ein-flusses (vgl. UA S. 21). Eine Tatherrschaft seinerseits oder auch nur der Willedazu läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allerdings würde es dieAnnahme von Mittäterschaft nicht hindern, daß der Angeklagte S. selbstkeine tatbestandlichen Ausführungshandlungen vorgenommen hat. Für eineTatbeteiligung als Mittäter kann auch schon ein auf der Grundlage gemeinsa-men Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der - 16 -sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann(vgl. BGHSt 39, 88, 90; BGH NStZ 1999, 609).In Betracht kommt hinsichtlich des Angeklagten S. - vorbehaltlichnäherer Feststellungen und einer ausdrücklichen Bewertung zur Frage derMittäterschaft - auch Beihilfe zum versuchten Betrug. Auch insoweit lassen diebisher getroffenen Feststellungen keine abschließende rechtliche Beurteilungzu. Das Unterschreiben einiger der fingierten Verträge durch S. stellt alssolches keine Förderung der versuchten Betrügereien der MitangeklagtenC. , G. und D. dar. Es war zu deren Begehung nach der Vor-stellung der Beteiligten nicht erforderlich (UA S. 43), sondern sollte lediglichdie spätere Aufdeckung der Taten verhindern und den "Haupttätern" eine Ver-teidigungslinie eröffnen. In Betracht kommt jedoch die Annahme sog. psychi-scher Beihilfe. Die Erbringung einer erst nach der Tat wirkenden Hilfe, hier dasLeisten der Unterschriften unter den fingierten Verträgen und die Abnahme derD 2-SIM-Karten, kann das Sicherheitsgefühl der Täter gestärkt haben und da-durch eine Hilfe zur Tat darstellen (vgl. BGH NStZ 1993, 535; NStZ 1999, 609).Als Indiz für eine solche, das Sicherheitsgefühl des Täters stärkende Hilfe oderZusage kann gewertet werden, daß der Täter einem Dritten eine Aufgabe imRahmen seines Tatplanes zuweist; daraus kann ersichtlich werden, daß erglaubt, er könne die Tat mit Hilfe dieser Unterstützungshandlung besser aus-führen. Auch eine solche Beihilfehandlung muß sich aber stets auf eine be-stimmte Haupttat beziehen (vgl. BGHSt 42, 135).Hinsichtlich des Angeklagten S. leidet das Urteil zudem unterdem Mangel, daß die Strafkammer den Erwerb der D 2-SIM-Karten durchS. nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Hehlerei gewür-digt hat. Es liegt nicht fern, daß die rechtswidrige Vortat - der versuchte Betrug, - 17 -die Untreue, der Diebstahl oder die Unterschlagung - vollendet war, alsS. die D 2-SIM-Karten übernahm. Der Annahme von Hehlerei stünde esnicht entgegen, wenn S. Beihilfe zum versuchten Betrug der Angeklag-ten C. , G. und D. geleistet hätte (vgl. nur BGHSt 7, 134).3. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß die Strafkammerdie Annahme bandenmäßiger Tatbegehung durch die Angeklagten C. ,G. , D. und S. verneint hat.Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens dreiPersonen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für einegewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftateneines im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwilleoder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erfor-derlich. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Banden-abrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehil-fentätigkeit darstellen (BGHSt 46, 321; 47, 214).Nach diesen Maßstäben hätte die Strafkammer auf der Grundlage derbisher getroffenen Feststellungen für die Angeklagten C. , G. undD. zur Annahme bandenmäßiger Begehung des versuchten Betruges, derUrkundenfälschungen und möglicherweise auch derjenigen Straftaten kommenmüssen, die durch das Entnehmen der Mobiltelefone in den Fällen A. 2 bis 22der Urteilsgründe weiter erfüllt worden sein können. Lediglich für den erstenBetrugsversuch am 10. Dezember 2001 fehlt es an den Voraussetzungen ban-denmäßiger Begehung, weil der Mitangeklagte G. zu diesem Zeitpunktnoch nicht eingeweiht war. Nach den getroffenen Feststellungen hatten dieAngeklagten C. , G. und D. vereinbart, zukünftig für eine unbe-stimmte Dauer durch das Fingieren von Verträgen die Freischaltung von - 18 -D 2-SIM-Karten zu erreichen und auf diese Weise an die Mobiltelefone zu ge-langen, die sie dann für sich verwerten wollten (UA S. 44). In Ausführung die-ses Entschlusses begingen sie in der Folge die entsprechenden Taten. Damitist der bandenmäßige Zusammenschluß dieser drei Angeklagten hinreichenddargetan.Auch der Angeklagte S. war nach den bisherigen FeststellungenMitglied der Bande. Für die Annahme der Bandenmitgliedschaft kommt es nichtdarauf an, welche Entscheidungsbefugnisse der Betreffende innerhalb des Zu-sammenschlusses hat. Die gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in dieBandenstruktur ist nicht erforderlich. Vielmehr zeichnet sich die Bande typi-scherweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne derArbeitsteilung neben dem das Geschehen etwa beherrschenden "Bandenchef"andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber ingleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung desBandenzwecks beitragen. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn die inAussicht genommenen Tatbeiträge des einzelnen gänzlich untergeordneterNatur sind (vgl. BGHSt 47, 214, 217; BGHR BtMG § 30a Bande 10). Schließ-lich kann die Bandenmitgliedschaft auch durch einen späteren Beitritt zu einerbereits bestehenden Bande begründet werden (BGHR BtMG § 30a Bande 10).Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte S. mit denMitangeklagten C. , G. und D. in Kenntnis der Abläufe (vgl. UAS. 20 f.) vereinbarte, fingierte Verträge zu unterschreiben, wofür er D 2-SIM-Karten erhielt. Hinsichtlich der von ihm begangenen Urkundenfälschungen warer Täter; für den gesamten Tatplan hat er damit keinen lediglich unerheblichenTatbeitrag geleistet. Die Strafkammer hätte daher auch ihn als Mitglied einerBande behandeln müssen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten im - 19 -Sinne der §§ 263, 267 StGB, bei entsprechenden weiteren Feststellungenmöglicherweise auch nach den §§ 242, 266 StGB zusammengeschlossen hat-te.Dieser Rechtsfehler betrifft den Schuldspruch in den Fällen A. 2 bis 22der Urteilsgründe und hat sich zugunsten der Angeklagten ausgewirkt.4. Schließlich begegnet auch die Annahme von Tateinheit zwischen denTaten des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung durchgreifendenrechtlichen Bedenken (Fälle A. 1 bis 22 der Urteilsgründe).Der Umstand, daß ein einheitlicher Tatentschluß vorliegt, rechtfertigt fürsich allein nicht die Annahme von Tateinheit. Erforderlich ist vielmehr - von denFällen der sog. Klammerwirkung durch eine dritte Tat abgesehen - , daß sichdie Ausführungshandlungen überschneiden, wobei eine Überschneidung zwi-schen Vollendung und Beendung der einen Tat ausreicht (BGHSt 26, 24). Ge-nügend ist auch, daß die Tathandlungen, mit denen die beiden Tatbeständeverwirklicht werden, zeitlich ineinander übergehen, also ein unmittelbarerräumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht und sie sichbei der gebotenen natürlichen Betrachtung als ein einheitliches zusammenge-hörendes Tun und infolgedessen als eine Tat im Rechtssinne darstellen(BGHR § 52 StGB Abs. 1 Entschluß einheitlicher 1).Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht ohne weiteres entnehmen, daßdie Tathandlungen der Urkundenfälschungen und der versuchten Betrügereiensich überschnitten oder unmittelbar ineinander übergegangen wären. Die Her-stellung und Unterzeichnung der fingierten Verträge stellt sich auch nicht alsTeil der Ausführung der Fälle des versuchten Betruges dar, weil sie für dessenVollendung und Beendung nicht erforderlich waren. Die Urteilsgründe lassen - 20 -offen, wann, wo und unter welchen Umständen die gefälschten Verträge gefer-tigt wurden.5. Nach allem sind die Verurteilungen der Angeklagten C. ,G. und D. mit den Feststellungen aufzuheben. Hinsichtlich desAngeklagten S. hat lediglich die von der Beschwerdeführerin nicht an-gegriffene Verurteilung wegen Hehlerei (richtigerweise: gewerbsmäßiger Heh-lerei) im Falle B. 1. der Urteilsgründe mit der dafür angesetzten EinzelstrafeBestand. Die übrigen Verurteilungen des Angeklagten S. unterliegenebenfalls der Aufhebung; der gegen ihn ergangene Ausspruch über die Ge-samtstrafe muß entfallen.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin,daß das Landgericht im angefochtenen Urteil den Betrugsschaden nicht zu-treffend berechnet hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Schuldumfang 2 - "Tele-fonstuben"; Tiedemann in LK § 263 Rdn. 189). Die Strafzumessung für denAngeklagten G. läßt nicht erkennen, aus welchem Grunde die Straf-kammer wegen der Tat vom 16. Januar 2002 eine Einzelfreiheitsstrafe vonneun Monaten, für die übrigen, im wesentlichen ersichtlich gleichgelagertenFälle aber Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat.Für eine erneute Strafzumessung wird zu klären und gegebenenfalls zugunstender Angeklagten zu berücksichtigen sein, ob die geschädigten Firmen (Voda-fone, C.S.C. GmbH) möglicherweise bewußt aus betriebswirtschaftlichen odersonst geschäftspolitischen Gründen in Ansehung der damit verbundenen Risi-ken auf ein wirksameres Überwachungssystem verzichtet hatten (vgl. auch UAS. 46).II. Die Freisprüche der Angeklagten G. , D. und S. - 21 -Die Teilfreisprüche der Angeklagten G. , D. und S. halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Spricht der Tatrichter den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vonAnklagepunkten frei, so muß er in den Urteilsgründen den Anklagevorwurf, diehierzu getroffenen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seinerechtlichen Erwägungen mitteilen. Die Begründung muß so abgefaßt werden,daß das Revisionsgericht sie prüfen kann. Der Tatrichter muß deshalb zu-nächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er inder Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilungnotwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (§ 267 Abs. 5 StPO; vgl. nurBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; BGH, Urt. vom 9. Juli 1997 - 3 StR195/97 m.w.N.; Urt. vom 6. Juni 2001 - 2 StR 50/01; Urt. vom 23. Mai 2002- 3 StR 513/01; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 33).Hier hat die Strafkammer in den Urteilsgründen zu den Anklagevorwür-fen, zu denen Freisprüche erfolgt sind, lediglich ganz allgemein mitgeteilt, denAngeklagten hätten weitere Taten zum Nachteil der Firmen Vodafone undC.S.C. GmbH zur Last gelegen; sie hat diese Vorwürfe aber im Urteil nicht nä-her bezeichnet. Zur Einlassung der Angeklagten ist lediglich ausgeführt, daßdiese die Taten insoweit bestritten hätten. Weitere Angaben hierzu und eineWürdigung fehlen. Die Freisprüche sind daher aus den Urteilsgründen selbstheraus nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Das zwingt den Senat, sieaufzuheben.III. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hinsichtlich der Angeklagten M. und Co. - 22 -Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Aussetzung der Vollstreckungder gegen die Angeklagten M. und Co. verhängten Freiheitsstrafen zurBewährung sei nicht tragfähig begründet (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Rüge gefähr-det den Bestand dieser Anordnung nicht.Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Eine Ent-scheidung nach § 56 Abs. 2 StGB hat das Revisionsgericht hinzunehmen,wenn sie innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraumsliegt. Das gilt auch, wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdi-gung ebenfalls möglich und rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre (vgl.nur BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4 und Umstände, besondere 3;BGH, Urt. vom 15. Februar 2001 - 1 StR 506/00 m.w.N.). So liegt es hier; einRechtsfehler ist nicht erkennbar.Die Strafkammer hat hinsichtlich beider Angeklagter die Strafschärfungs-und Strafmilderungsgründe abgewogen. Insbesondere hat sie das abgelegteGeständnis und den in diesem Zusammenhang gewichtigen Umstand berück-sichtigt, daß beide zum ersten Mal in der Untersuchungshaft über ein halbesJahr hinweg Freiheitsentzug erfahren haben. Überdies hat sie hervorgehoben,daß es sich bei ihnen nicht um "professionelle Großhändler" gehandelt habe.Bezüglich des Angeklagten M. hat sie darüber hinaus berücksichtigt, daßer bislang nicht vorbestraft war und besonders haftempfindlich ist. Es ist nichtzu besorgen, daß sie in diesem Zusammenhang der Alkoholkrankheit der Ehe-frau des Angeklagten zu großes Gewicht beigemessen haben könnte. Die ein-schlägige Vorstrafe des Angeklagten Co. hat sie nicht übersehen. Schließ-lich bedurfte hier auch keiner ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigungder Rechtsordnung die Strafvollstreckung geboten hätte (§ 56 Abs. 3 StGB).Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche - 23 -dies nahelegen können (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9; BGH, Urt.vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy