BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544/09 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 und 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und W. gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 17. Dezem-ber 2008 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundes-anwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO betreffend den Angeklag-ten B. hinsichtlich der F344lle B 1, B 2, B 3, B 18 und betref-fend den Angeklagten W. hinsichtlich des Falles W 12 der Urteilsgr374nde eingestellt. Im Umfang der Einstellung tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und W. werden mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verwor-fen, dass a) schuldig sind aa) der Angeklagte B. der Steuerhinterziehung in drei-zehn F344llen sowie der versuchten Steuerhinterzie-hung, bb) der Angeklagte W. der Steuerhinterziehung in zehn F344llen sowie der versuchten Steuerhinter-ziehung und b) der Angeklagte W. in den F344llen W 1 und W 2 der Urteilsgr374nde zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von ei- - 3 - nem Jahr verurteilt wird; die weitere Einzelstrafe von ei-nem Jahr Freiheitsstrafe entf344llt. 3. Die Angeklagten B. und W. haben die verblei-benden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 4. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 17. Dezember 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahingehend abge344ndert, dass der An-geklagte F. der Steuerhinterziehung in sechs F344llen und der versuchten Steuerhinterziehung in f374nf F344llen schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen dahin abge344ndert, dass der Angeklagte F. aa) betreffend die F344lle F 3 und F 4 der Urteilsgr374nde zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird; die weitere Einzelstrafe von sechs Mo-naten Freiheitsstrafe entf344llt; bb) in den F344llen F 7 und F 8 der Urteilsgr374nde jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wird, c) im Gesamtstrafausspruch mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. - 4 - 5. Die weitergehende Revision des Angeklagten F. wird als unbegr374ndet verworfen. 6. 334ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten F. ist zugleich mit der Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe zu be-finden. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung in 17 F344llen und versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, den Angeklagten W. wegen Steuerhinterziehung in zw366lf F344llen und versuchter Steuerhin-terziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und den Angeklagten F. wegen Steuerhinterziehung in acht F344llen und versuchter Steuerhinterziehung in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und drei Monaten verurteilt. 1 Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachr374ge und zahlreiche Verfahrensr374gen gest374tzten Revisionen. Diese haben den aus dem Tenor ersichtlichen, geringf374gigen Teilerfolg, im 334brigen sind sie unbegr374ndet. 2 A. I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 3 - 5 - Die Angeklagten B. und W. waren gemeinsam im Bereich des Direktvertriebs t344tig und erzielten dort erhebliche Gewinne. Sie gr374ndeten eine Reihe von letztlich nur formalrechtlich existierenden Firmen, die sie zentral - auch 374ber eine Holdinggesellschaft - steuerten und beherrschten. Sp344testens im Jahr 1999 kamen die Angeklagten B. und W. - nach Beratung durch den Angeklagten F. und unter dessen Mitwirkung - 374berein, dieses Firmen-konglomerat zur Steuerhinterziehung zu nutzen. Sie vereinbarten, die erzielten Gewinne durch Nichtabgabe von Steuererkl344rungen und vor allem durch die Geltendmachung von Scheinrechnungen systematisch der Besteuerung zu ent-ziehen. In Ausf374hrung dieses Plans veranlassten die Angeklagten B. und W. jeweils die Auszahlung der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Betr344ge und machten diese Betr344ge, die sie nach Abzug einer von den Rech-nungsausstellern einbehaltenen Provision jeweils 204schwarz und in bar223 zur374ck-erhielten, bei den auszahlenden Firmen in voller H366he als Betriebsausgaben steuermindernd geltend. Ihre sich hieraus ergebenden Einnahmen verschwie-gen die Angeklagten in ihren Einkommensteuererkl344rungen ebenso wie weitere Einnahmen. 4 II. Das Landgericht hat die auf die Scheinrechnungen geleisteten Zah-lungen jeweils als 204verdeckte Gewinnaussch374ttung223 gewertet. Auf der Ebene der Gesellschaften hat es deshalb eine gewinnmindernde Ber374cksichtigung verneint und auf dieser Basis die durch die unrichtigen Steuererkl344rungen hin-terzogenen K366rperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern ermittelt. Die Strafver-folgung war dabei auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen den Angeklagten schon aus ihrer formalrechtlichen Stellung heraus die Abgabe zutreffender Steuererkl344rungen oblag. Hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehung hat das Landgericht bei den Angeklagten B. und W. die aufgrund von Scheinrechnungen abgeflossenen Betr344ge als in voller H366he der Einkommen- 5 - 6 - steuer unterliegend angesehen und hieraus die H366he der verk374rzten Steuern bzw. erstrebten Steuerverk374rzungen berechnet. B. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. 6 I. Die Taten sind nicht verj344hrt . Auch in dem allein den Angeklagten B. betreffenden Fall B 8 der Urteilsgr374nde (Hinterziehung von Umsatzsteuer f374r das Jahr 2000) ist keine Verfolgungsverj344hrung eingetreten. 7 Im Fall der unterlassenen Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserkl344rung beginnt die Verfolgungsverj344hrung mit Ablauf der Erkl344rungsfrist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, wistra 2009, 189 mwN). Die hier somit am 31. Mai 2001 begonnene Verj344hrung wurde vor Verj344hrungsein-tritt durch den Durchsuchungsbeschluss vom 12. April 2006 unterbrochen. Der in einem sehr fr374hen Verfahrensstadium ergangene Beschluss nennt die Veran-lagungszeitr344ume (1999 bis 2005), die Steuerarten (Umsatzsteuer, K366rper-schaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer) und die jeweils gleicharti-ge Tatbegehung (Kapitaltransfer zum Zwecke der Steuerhinterziehung mit oder ohne Verwendung unrichtiger Belege). Der Durchsuchungsbeschluss, der auch die von der Durchsuchung - und damit vom Tatverdacht - betroffenen Firmen angab, war daher geeignet, die von der Verj344hrungsunterbrechung betroffenen Taten von denkbar 344hnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die Verfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (vgl. BGH , Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 214 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00, NStZ 2001, 191). Der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbe-h366rden erstreckte sich von Anfang an auf s344mtliche sp344ter abgeurteilte Taten. 8 - 7 - Eine Beschr344nkung des Verfolgungswillens auf einzelne Taten, welche Auswir-kungen auf die Reichweite der verj344hrungsunterbrechenden Wirkung des Durchsuchungsbeschlusses haben k366nnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205; Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 4 StR 279/07, NStZ 2008, 214; Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213 ), ist nicht gegeben. II. Der Grundsatz der Spezialit344t steht der strafrechtlichen Verfolgung des in Spanien festgenommenen und von dort ausgelieferten Angeklagten W. nicht entgegen. 9 1. Die Revision des Angeklagten W. macht in diesem Zusammen-hang Folgendes geltend: Der der Auslieferung zugrunde liegende Haftbefehl des Amtsgerichts Wetzlar vom 27. April 2006 sei zu unbestimmt; er sei erst nach Auslieferung des Angeklagten W. neu gefasst und konkretisiert worden. Die abgeurteilten Taten w374rden von der auf dem ebenso zu unbe-stimmten Europ344ischen Haftbefehl gr374ndenden Auslieferungsbewilligung nicht erfasst. Weder der Angeklagte noch die spanischen Auslieferungsbeh366rden h344tten auf die Einhaltung des Spezialit344tsgrundsatzes verzichtet. Eine nachtr344g-liche Genehmigung zur Verfolgung der abgeurteilten Taten sei ebenfalls nicht erfolgt. 10 2. Der Spezialit344tsgrundsatz ist nicht verletzt. Die abgeurteilten Taten sind von dem im Europ344ischen Haftbefehl bezeichneten Lebenssachverhalt um-fasst. Es bedarf deshalb hier keiner Er366rterung, ob aus 247 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG, der Art. 27 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 374ber den Europ344ischen Haftbefehl und die 334bergabeverfah-ren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.) wortgleich umsetzt, folgt, dass sich aus einer Verletzung des Spezialit344tsgrund- 11 - 8 - satzes kein Verfahrenshindernis, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis ergibt (so EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C-388/08, NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine). Der Angeklagte W. wurde wegen keiner von der Auslieferungsbewilligung nicht erfassten 204anderen223 verurteilt. a) Der dem Spezialit344tsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbest344nde erf374llt haben soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. M344rz 1977 - 4 ARs 8/77, BGHSt 27, 168, 172 mwN; Vogler in Gr374tzner/P366tz/Kre337, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 247 11 IRG Rn. 14). Im Rahmen dieses historischen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden Staates nicht gehindert, die Tat abweichend rechtlich oder tat-s344chlich zu w374rdigen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsf344higkeit besteht (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, NStZ 2003, 684; Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99, NStZ-RR 2000, 333; Urteil vom 6. M344rz 1985 - 2 StR 782/84, NStZ 1985, 318; Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 StR 177/86, NStZ 1986, 557; Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny, IRG, 4. Aufl. 247 72 Rn. 20; Vogler aaO 247 11 Rn.15 f.). 12 b) Eine 304nderung in der Rechtsauffassung ber374hrt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten Staates regelm344337ig nicht. Dementsprechend steht der - vor allem dem Schutz dieser Interessen dienende - Spezialit344ts-grundsatz etwa einer Verurteilung wegen Einzeltaten anstelle einer im Ausliefe-rungsersuchen angenommenen fortgesetzten Handlung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1995 - 1 StR 18/95, NStZ 1995, 608). Das Glei-che gilt, wenn das Strafgesetz sp344ter ge344ndert wird (hier etwa durch Aufhebung des Verbrechenstatbestandes des 247 370a AO), ebenso, wenn der den Haftbe-fehl erlassende Richter anstatt von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft von einer Ver-kn374pfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern 13 - 9 - die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem Auslieferungsersu-chen zu entnehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 1989 - 1 StR 296/89, NStZ 1989, 526). c) Der Begriff der 204anderen Tat223 im Sinne des 247 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG kn374pft allein an die Beschreibung der Straftat in der Auslieferungsbewilligung, diese wiederum an den Europ344ischen Haftbefehl an. Eine 204andere Tat223 liegt nicht vor, wenn sich die Angaben im Europ344ischen Haftbefehl und diejenigen im sp344teren Urteil hinreichend entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C-388/08, aaO; BGH, Beschluss vom 24. September 2010 - 1 StR 373/10). Dies ist hier der Fall. 14 Der Umstand, dass der dem Auslieferungsersuchen und der Ausliefe-rungsbewilligung zugrunde liegende Haftbefehl im weiteren Verlauf des Ermitt-lungsverfahrens - verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend - eine dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasste Konkretisierung erfahren hat, l344sst hier die Identit344t der Tat unber374hrt. Die Strafverfolgung wurde dadurch nicht auf an-dere Taten gerichtet. S344mtliche abgeurteilten Taten sind nach Art des Delikts (Steuerhinterziehung), den betroffenen Steuerarten, den jeweiligen Veranla-gungszeitr344umen und der Begehungsweise identisch mit den im Europ344ischen Haftbefehl umrissenen Teilakten des dort beschriebenen Lebenssachverhalts. 15 d) Auch der Umstand, dass einzelne nach deutschem Recht als selb-st344ndige Taten zu wertende Teilakte des im Auslieferungsersuchen geschilder-ten Gesamtgeschehens sich auf Verk374rzungsbetr344ge beziehen, deren H366he - isoliert betrachtet - nach spanischem Recht f374r eine Ahndung als Steuerhin-terziehung nicht ausreichen k366nnte (vgl. Art. 305 ff. des Spanischen Strafge-setzbuchs [Gesetz Nr. 10/1995 vom 23. November 1995 - BOE Nr. 281 vom 16 - 10 - 24. November 1995, S. 33987 ff.]), begr374ndet keinen Versto337 gegen den Spe-zialit344tsgrundsatz. Unabh344ngig von der H366he der jeweiligen Steuerverk374rzung handelt es sich bei den Delikten der Art nach um Steuerhinterziehungsdelikte im Sinne der Art. 305 ff. des Spanischen Strafgesetzbuches. Zwar geh366ren Fiskaldelikte zu den Straftaten, bei denen in 334bereinstimmung mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI nicht auf das Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit verzichtet wurde. Hieraus ergibt sich allerdings gem344337 Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Spanischen Gesetzes Nr. 3/2003 vom 14. M344rz 2003 374ber den Europ344i-schen Haftbefehl und die 334bergabeverfahren (BOE Nr. 65 vom 17. M344rz 2003, S. 10244 ff.) nur ein fakultatives Auslieferungshindernis. 17 Von der M366glichkeit, die Auslieferung abzulehnen, hat Spanien vorlie-gend keinen Gebrauch gemacht. Mit der Bewilligung der Auslieferung auf der Grundlage des dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Europ344ischen Haftbefehls und des dort geschilderten Lebenssachverhalts haben die spani-schen Beh366rden zum Ausdruck gebracht, dass die Auslieferung f374r die Strafver-folgung wegen Steuerhinterziehung unabh344ngig von der H366he der im Rahmen einzelner Teilakte des Geschehens hinterzogenen Steuer bewilligt wird. Dem im Europ344ischen Haftbefehl geschilderten Lebenssachverhalt war f374r alle am Ver-fahren Beteiligten klar zu entnehmen, dass einzelne Steuerhinterziehungshand-lungen mit Steuerverk374rzungen in noch nicht genau bekannter H366he zu Grunde liegen. 18 - 11 - C. Die von den Angeklagten erhobenen, teilweise inhaltsgleichen, teilweise sich 374berschneidenden Verfahrensr374gen decken keine den Bestand des Urteils gef344hrdenden Rechtsfehler auf. Sie bleiben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gr374nden ohne Erfolg. So-weit sie nicht bereits unzul344ssig sind, sind sie jedenfalls unbegr374ndet. Erg344n-zend bemerkt der Senat: 19 I. Bei der Erhebung einer Verfahrensr374ge sind die den Mangel enthalten-den Tatsachen vollst344ndig, zutreffend, schriftlich (in die Begr374ndungsschrift ein-gef374gte Kopien, die nicht hinreichend lesbar sind, gen374gen dem nicht, vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, NJW 1985, 443) und insge-samt innerhalb der sich aus 247 345 Abs. 1 StPO ergebenden Revisionsbegr374n-dungsfrist anzubringen. 20 Insbesondere dann, wenn sich der Verfahrensgang - wie hier - durch ei-ne kaum zu 374berblickende Anzahl von Antr344gen der Verteidigung auszeichnet, die sich auf umfangreiche Anlagen beziehen, sich teilweise wiederholen und zum Teil auf andere Antr344ge oder Beschl374sse Bezug nehmen, kann die Revisi-on nicht von ihrer sich aus 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Pflicht ent-bunden werden, die (und nur die) auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegr374ndung die einzelnen R374gen darauf 374berpr374fen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen w374rde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen w344ren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463; 21 - 12 - BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, NJW 2005, 1999, 2001; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. 247 344 Rn. 38 mwN). Neuer Tatsachenvortrag nach Fristablauf im Rahmen von Gegenerkl344-rungen (247 349 Abs. 3 StPO) kann die Unzul344ssigkeit innerhalb der Revisions-begr374ndungsfrist nicht zul344ssig erhobener Verfahrensbeanstandungen nicht mehr nachtr344glich beseitigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 431/08, NStZ 2009, 168; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. 247 344 Rn. 66). 22 1. Die f374r den Angeklagten W. mit Schrifts344tzen vom 4. Juni 2009 erhobenen Verfahrensr374gen sind schon deshalb unzul344ssig, weil zu die-sem Zeitpunkt f374r diesen Beschwerdef374hrer die Revisionsbegr374ndungsfrist be-reits abgelaufen war. Die Frist des 247 345 Abs. 1 StPO beginnt f374r jeden Ange-klagten gesondert in Abh344ngigkeit vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an ihn bzw. seine Verteidiger (Hanack in LR-StPO, 25. Aufl. 247 345 Rn. 4; Wiedner in BeckOK-StPO, 247 345 Rn. 5). Wird das Urteil mehreren Empfangsberechtig-ten zugestellt, beginnt die Frist grunds344tzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempf344nger vollzogen wur-de (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68, BGHSt 22, 221). Dies ist hier bez374glich des Angeklagten W. f374r den 28. April 2009 nachgewie-sen. Die Revisionsbegr374ndungsfrist wurde f374r den Angeklagten W. we-der dadurch erneut in Gang gesetzt, dass seinen Verteidigern das Urteil vor-sorglich (mit ausdr374cklichem Hinweis auf einen allein den Angeklagten B. betreffenden, m366glichen Zustellungsmangel) zu einem sp344teren Zeitpunkt nochmals zugestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 4 StR 286/06, NStZ 2007, 53; Beschluss vom 17. M344rz 2004 - 2 StR 44/04, NStZ-RR 2005, 261; Urteil vom 27. Oktober 1977 - 4 StR 326/77, NJW 1978, 60), noch dadurch, dass eine erste wirksame Zustellung des Urteils an den Ver- 23 - 13 - teidiger des Angeklagten B. m366glicherweise erst f374r den 4. Mai 2009 belegt ist. 2. F374r die R374ge, ein Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht nach 247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO abgelehnt worden, folgt aus 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, dass der Beschwerdef374hrer im Zusammenhang mit dieser Verfahrensr374ge (ebenso wie bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86, NStZ 1986, 519, 520) auch sein eigenes prozessuales Verhalten wiedergeben muss, soweit es nach dem Inhalt des beanstandeten Beschlusses f374r die Entscheidung mitbestim-mend war. Dem steht nicht entgegen, dass hiermit - wie auch sonst - verlangt wird, dass mit dem Revisionsvorbringen auch solche Umst344nde vorgetragen werden m374ssen, die der erhobenen R374ge den Boden entziehen k366nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355, 357; weitere Nachweise bei Cirener, NStZ-RR 2010, 97, 100). 24 Diesen Anforderungen gen374gt der Revisionsvortrag der Angeklagten B. und W. zur Geltendmachung eines Versto337es gegen 247 26a StPO nicht. Die Beschwerdef374hrer haben - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - nicht mitgeteilt, dass den Befangenheitsantr344gen vorausgehend fortlaufende, teilweise inhaltsgleiche und ganze Gesch344ftsvertei-lungspl344ne enthaltende R374gen und Antr344ge dazu gef374hrt haben, dass mit der Verlesung der Anklage erst im Laufe des 7. Hauptverhandlungstages begonnen werden konnte, w344hrend die Verteidigung gleichzeitig mit einem Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot begr374ndete Antr344ge auf Aufhebung der Haftbefehle gestellt hat. 25 3. Bei dem Vortrag der f374r die revisionsgerichtliche 334berpr374fung bedeut-samen Verfahrenstatsachen darf sich die Revision nicht auf die Mitteilung sol- 26 - 14 - cher Tatsachen oder Dokumente beschr344nken, die Gegenstand der Hauptver-handlung waren bzw. die dem Verteidiger zugestellt wurden. Das Begr374n-dungserfordernis des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO umfasst - soweit zur Beurtei-lung des Revisionsvorbringens erforderlich - alle dem Beschwerdef374hrer zu-g344nglichen Tatsachen. Hierzu geh366rt jedenfalls der gesamte Akteninhalt, in den Einsicht zu nehmen die Vorschrift des 247 147 StPO dem Verteidiger gestattet. Werden zur Revisionsrechtfertigung herangezogene Tatsachen entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzutreffend dargestellt, ist eine darauf gest374tzte Verfah-rensr374ge ebenfalls unzul344ssig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55, 56). a) Die Revision des Angeklagten B. r374gt, 247 261 StPO sei dadurch verletzt worden, dass zur Feststellung von Zahlungsfl374ssen bestimmte Konto-ausz374ge nicht verlesen worden seien. Sie teilt jedoch nicht mit, dass Kontover-dichtungen und diesen zugrunde liegende Buchungstexte (mithin 204Kontounter-lagen223 im Sinne der Urteilsgr374nde) in die Hauptverhandlung eingef374hrt wurden. Die R374ge ist daher unzul344ssig. 27 Die Aufkl344rungsr374ge des Angeklagten B. , mit der er die unzurei-chende Aufkl344rung gesellschaftsrechtlicher Verh344ltnisse geltend macht (247 244 Abs. 2 StPO), enth344lt eine falsche Tatsachenbehauptung und ist schon deswe-gen unzul344ssig. Entgegen der Revisionsrechtfertigung, die sich insbesondere darauf st374tzt, ein Handelsregisterauszug der S. AG sei nicht in die Haupt-verhandlung eingef374hrt worden, wurde ein solcher Handelsregisterauszug am 11. Verhandlungstag verlesen (Protokollband Bl. 59 ff.). 28 Auf beides hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerkl344rung hingewie-sen. 29 - 15 - b) Die von den Angeklagten B. und W. erhobene R374ge einer 204Verletzung der 247247 244 Abs. 2, 244 Abs. 3 und 244 Abs. 5 StPO223, mit der sie beanstanden, das Landgericht habe die Einvernahme dreier Auslandszeu-gen zu dem Rechnungen der Schweizer Firma S. betreffenden Sachverhalt zu Unrecht abgelehnt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 30 aa) Die Verfahrensr374ge ist bereits nicht zul344ssig erhoben. 31 Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: Am 64. Verhand-lungstag beantragte die Verteidigung unter anderem unter Bezugnahme auf eine von ihr w366rtlich mitstenographierte Zeugenaussage vom 21. Verhandlungstag, Verantwortliche der Firma S. zu einem auf insgesamt acht Seiten n344her beschriebenen Beweisthema zu vernehmen. Ohne auf den sp344ten Zeitpunkt der Beweisantragstellung einzugehen (was im Rahmen einer Entscheidung nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO m366glich gewesen w344re, vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, NJW 2005, 300, 304), lehnte es die Strafkammer mit Beschluss vom selben Tag ab, die benann-ten Auslandszeugen zu vernehmen, da deren Einvernahme unter Ber374cksichti-gung des bisherigen Beweisergebnisses keinen Erkenntnisgewinn br344chte. Es k366nne im Rahmen einer Bewertung der zu erwartenden Aussagen nicht au337er Betracht bleiben, dass Verantwortliche der Firma S. den Versuch unternom-men h344tten, sich durch ihren Rechtsbeistand, den Schweizer Rechtsanwalt Dr. P. , verdeckt Erkenntnisse aus dem Gang der Hauptverhandlung zu ver-schaffen. Dr. P. sei von der Verteidigung als technischer Experte f374r Datensi-cherungsfragen vorgestellt worden, seine Berufsstellung als Rechtsanwalt und seine vertragliche Beziehung zur Firma S. , die sich aus einer Werbeaussage ergebe, sei dabei indes verheimlicht worden. 32 - 16 - Die Revision r374gt, aus den von der Strafkammer herangezogenen Um-st344nden k366nne nicht darauf geschlossen werden, Rechtsanwalt Dr. P. solle die Interessen der Firma S. wahren. Sie unterl344sst es indes entgegen den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, das in der Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft genannte, in den Akten befindliche Schreiben der Staats-anwaltschaft des Kantons Zug mitzuteilen, aus dem sich explizit ergibt, dass Rechtsanwalt Dr. P. der Rechtsbeistand der Firma S. ist. 33 bb) Auch einen sachlichrechtlichen Mangel in der Beweisw374rdigung deckt die erhobene Verfahrensbeanstandung nicht auf. Der von der Strafkam-mer gezogene Schluss, dass Rechtsanwalt Dr. P. die Interessen der Firma S. wahrnahm, ist nicht zu beanstanden. Er ist m366glich, zwingend braucht er nicht zu sein. Die Strafkammer hat auch nicht ein Verhalten der Angeklagten oder ihrer Verteidiger bewertet, sondern Schl374sse aus einem aktenkundig ge-machten Verhalten Dritter auf die Glaubw374rdigkeit und das Gesch344ftsgebaren von Zeugen gezogen. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Rolle Dr. P. s als Interessenvertreter der S. durfte daher sowohl bei der Entscheidung 374ber den Beweisantrag als auch im Rahmen der Beweisw374rdi-gung herangezogen werden. 34 II. Die Verfahrensr374gen, mit denen die Gerichtsbesetzung als fehlerhaft beanstandet wird (247 338 Nr. 1, 2, 3 und 5 StPO), greifen nicht durch. Sie w344ren jedenfalls unbegr374ndet. Der Er366rterung bedarf lediglich Folgendes: 35 1. Die Revisionen der Angeklagten F. und W. r374gen die Besetzung der Strafkammer mit dem zun344chst als Erg344nzungsrichter berufenen RiLG L. (247 338 Nr. 1 StPO). 36 a) Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Der Gesch344ftsver-teilungsplan des Landgerichts f374r das Jahr 2007 sah vor, dass im Falle des 37 - 17 - 247 192 Abs. 2 GVG zur Teilnahme an der Hauptverhandlung als Erg344nzungsrich-ter RiLG Dr. B. , VRiLG S. und VPr344sLG R. in dieser Reihenfolge beru-fen sind, bei Verhinderung des an sich berufenen Richters der N344chstberufene an seine Stelle tritt und gleiches gilt, wenn ein Richter im Gesch344ftsjahr bereits einmal herangezogen wurde. Der Vorsitzende hatte zun344chst die Zuziehung (nur) eines Erg344nzungs-richters angeordnet. Nachdem RiLG Dr. B. gegen den im Zusammenhang mit der Terminierung dieses Verfahrens stehenden Widerruf seiner Urlaubsbewilli-gung Widerspruch eingelegt und eine beisitzende Richterin ihre Schwanger-schaft angezeigt hatte, ordnete der Vorsitzende die Zuziehung eines weiteren Erg344nzungsrichters an. Zu dem f374r den 25. Oktober 2007 anberaumten Haupt-verhandlungstermin meldete sich RiLG Dr. B. kurz vor Terminsbeginn tele-fonisch dienstunf344hig erkrankt; der weitere Erg344nzungsrichter, VRiLG S. , erschien. Nach Aufruf der Sache, Feststellung des soeben Gesagten, Anh366rung der Verfahrensbeteiligten und Beratung hierzu wurde das Verfahren durch Ge-richtsbeschluss ausgesetzt und neuer Termin f374r den 8. November 2007 be-stimmt. Am selben Tag ordnete der Vorsitzende die Zuziehung von drei Erg344n-zungsrichtern an. Dies veranlasste das Pr344sidium des Landgerichts, am 29. Oktober 2007 den Gesch344ftsverteilungsplan dahingehend zu 344ndern, dass zum weiteren Erg344nzungsrichter RiLG L. bestimmt wurde, in der Reihenfolge nach den bereits namentlich bestimmten. Hier374ber wurden die Verteidiger der Angeklagten unterrichtet. Die Besetzung des Gerichts wurde dahingehend be-kannt gegeben, dass an der Hauptverhandlung nunmehr RiLG Dr. B. , VPr344sLG R. und RiLG L. als Erg344nzungsrichter mitwirkten. Am 8. November 2007 teilte der Vorsitzende nach Aufruf der Sache mit, dass sich RiLG Dr. B. erneut kurz vor dem Termin telefonisch dienstunf344hig erkrankt gemeldet habe. In der Besetzung mit zwei Erg344nzungsrichtern, VPr344sLG R. und RiLG L. , nahm das Gericht sodann einen maschinenschriftlich vorberei- 38 - 18 - teten Antrag der Verteidigung auf amts344rztliche Untersuchung von RiLG Dr. B. sowie die R374ge, das Gericht sei hinsichtlich der Zahl der Erg344n-zungsrichter unvollst344ndig besetzt, entgegen, bevor der Vorsitzende schriftlich (zu Protokoll) die Anordnung auf Zuziehung eines dritten Erg344nzungsrichters aufhob. Es folgten Befangenheitsantr344ge und Besetzungsr374gen. Die Dienstun-f344higkeit von RiLG Dr. B. wurde noch am 8. November 2007 amts344rztlich festgestellt. Am dritten Hauptverhandlungstag schied eine Beisitzerin aus, an ihre Stelle r374ckte VPr344sLG R. , der am darauf folgenden Hauptverhandlungstag krankheitsbedingt ebenfalls ausscheiden musste. Der an seine Stelle tretende RiLG L. wirkte sodann am Verfahren bis zur Urteilsverk374ndung mit. Die Revision ist der Auffassung, der Gesch344ftsverteilungsplan enthalte schon hinsichtlich der Erg344nzungsrichterregelung keine abstrakt-generelle Re-gelung, im 334brigen sei dessen nacht344gliche 304nderung unzul344ssig. Sie f374hre - wie auch die anderen aus Sicht der Revision willk374rlichen Entscheidungen zur Gerichtsbesetzung (Bestimmung der Anzahl der Erg344nzungsrichter, Ausset-zung, unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der einzelnen Erg344nzungsrich-ter) - zu einer nicht mehr nach allgemeinen Kriterien vorhersehbaren, sondern nur auf den Einzelfall bezogenen Zuweisung von RiLG L. . 39 b) Die Besetzungsr374ge w344re jedenfalls unbegr374ndet. Die sich aus der pl366tzlichen Verhinderung mehrerer Richter ergebende Situation hat die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen 374ber die Gerichtsbesetzung erforder-lich gemacht; sie sind sachlich gerechtfertigt und rechtsfehlerfrei. 40 Eine Besetzungsr374ge gem344337 247 338 Nr. 1 StPO k366nnte ohnehin nur dann Erfolg haben, wenn der in Rede stehenden Besetzung eine - hier nicht gegebe-ne - willk374rliche Verletzung der einschl344gigen Bestimmungen zu Grunde liegen w374rde (vgl. BVerfGE 23, 288, 320). Von Willk374r kann aber nur die Rede sein, 41 - 19 - wenn sich die Entscheidung 374ber die Gerichtsbesetzung so weit von dem die Bestimmungen 374ber die Besetzung des Gerichts beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Schon eine nur vertretbare Beantwortung einer Zweifelsfrage zur zutreffenden Gerichtsbesetzung verst366337t aber weder gegen den sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anspruch auf Mitwirkung des gesetzlichen Richters, noch wird dadurch eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts i.S.v. 247 338 Nr. 1 StPO herbeigef374hrt (vgl. BVerfGE 29, 45, 48; BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476, 477 mwN). aa) 334ber die Erforderlichkeit der Zuziehung von Erg344nzungsrichtern und deren Anzahl entscheidet gem344337 247 192 Abs. 2 GVG der Vorsitzende nach pflichtgem344337em Ermessen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988, BGHSt 35, 366, 368; Wickern in LR-StPO, 25. Aufl., 247 192 GVG Rn. 7; Diemer in KK-StPO, 6. Aufl., 247 192 GVG Rn. 4a), wobei er sich an einer ihm bekannt werdenden - nicht notwendigerweise konstanten - Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Erg344nzungsfalls orientieren wird. Neben dem Umfang des Verfahrens und des-sen zu erwartender Dauer k366nnen auch in der Person eines Beteiligten liegende Umst344nde eine solche Wahrscheinlichkeit begr374nden; diese hat der Vorsitzende in den Blick zu nehmen. Tritt ein weiterer solcher Umstand hinzu (hier z.B. die Schwangerschaft einer Richterin oder die Erkrankung des RiLG Dr. B. mit zun344chst unbekannter Ursache) oder entf344llt ein solcher, ist es zul344ssig und sachgerecht, die Anzahl der erforderlichen Erg344nzungsrichter anzupassen. Hieraus leitet sich auch das Recht des Vorsitzenden ab, die Anordnung auf Zu-ziehung eines Erg344nzungsrichters jederzeit zu widerrufen (vgl. Wickern in LR-StPO, 25. Aufl., 247 192 GVG Rn. 9). 42 - 20 - Gemessen hieran ist auch die Entscheidung, den f374r den 25. Oktober 2007 angesetzten Termin nach Bekanntwerden der Krankmeldung des Erg344n-zungsrichters RiLG Dr. B. nicht bereits vor Aufruf der Sache abzusetzen, rechtsfehlerfrei. Sie beinhaltet die schl374ssige und auch in dieser Form zul344ssige Ab344nderung der Anordnung 374ber die Zahl der hinzuzuziehenden Erg344nzungs-richter. Angesichts der Unklarheiten bez374glich der Erkrankung des RiLG Dr. B. war es auch nicht objektiv willk374rlich, was allein die Annahme einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung (247 338 Nr. 1 StPO) st374tzen k366nnte, zu-n344chst (was hier ebenfalls formlos m366glich war, vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, NJW 1989, 1681; BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 51) vom Vorliegen eines Erg344nzungsfalls auszuge-hen, dies aber - mit Blick auf den gesetzlichen Richter - wie geschehen sodann zur Er366rterung zu stellen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die mit ei-nem Verfahren mit mehreren Verteidigern verbundenen Schwierigkeiten einer Terminsfindung war dies sachgerecht. 43 Ebenso wenig vermag die - nach Ausbleiben eines immerhin m366glichen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 222b Rn. 3; Gmel in KK-StPO, 6. Aufl., 247 222b Rn. 3; Ritscher in BeckOK-StPO, 247 222b Rn. 7) Verzichts auf den Be-setzungseinwand getroffene - Entscheidung, das Verfahren mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen auszusetzen, die Revisionsr374ge, das Gericht sei im dann neu anberaumten Termin fehlerhaft besetzt gewesen, zu begr374nden. Es ist auch unter Ber374cksichtigung des Revisionsvorbringens bereits nicht ersicht-lich, dass der Vorsitzende hier willk374rlich gehandelt haben k366nnte, etwa um be-wusst auf die (nachfolgende) Gerichtsbesetzung Einfluss zu nehmen. 334berdies war die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, ebenfalls sachgerecht. 44 - 21 - In der Annahme, das Gericht sei mit VRiLG S. am 25. Oktober 2007 fehlerhaft besetzt, konnte an diesem Tag keine andere Entscheidung getroffen werden, als diejenige, das Verfahren auszusetzen. Auch eine erneute Aufsto-ckung der Zahl der Erg344nzungsrichter in laufender Verhandlung (was wegen der unklaren Erkrankungslage des RiLG Dr. B. angezeigt war) w344re nach bereits erfolgtem Aufruf der Sache mit Blick auf 247 226 StPO nicht mehr in Be-tracht gekommen (vgl. Wickern in LR-StPO, 25. Aufl., 247 192 GVG Rn. 5). 45 Die Aussetzung des am 25. Oktober 2007 begonnenen Verfahrens mit einem Neubeginn innerhalb der Unterbrechungsfrist des 247 229 StPO begegnete - auch im Lichte des Anspruchs der Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) - selbst dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn man ann344hme, die Strafkammer sei mit VRiLG S. als einzigem Erg344n-zungsrichter am 25. Oktober 2007 objektiv richtig besetzt gewesen. Sind in ei-ner Hauptverhandlung noch keine Ertr344ge erzielt worden, die bei einer Unter-brechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden m374ssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung un-terbricht oder sie aussetzt, grunds344tzlich frei (BGH, Urteil vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07, NStZ 2008, 113). 46 Das Entscheidungsermessen entfiel hier auch nicht dadurch, dass ein neuer Hauptverhandlungstermin innerhalb der Frist des 247 229 Abs. 2 StPO be-stimmt werden konnte. Vielmehr entsprach es dem Gebot der Beschleunigung, zumal in Haftsachen, eine neue Hauptverhandlung m366glichst bald anzusetzen, nachdem sich die Hauptverhandlung am 25. Oktober 2007 f374r die Strafkammer als nicht zweifelsfrei in dieser Form durchf374hrbar erwiesen hatte. F374r die Frage, ob eine Aussetzung zul344ssig ist, kann nicht allein die Dauer bis zum n344chst-m366glichen Termin ma337geblich sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt aber Becker in LR-StPO, 26. Aufl., 247 228 Rn. 2). Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich 47 - 22 - mit den Regelungen in 247 217 Abs. 2, 247 246 Abs. 2, 247 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO, die f374r Situationen eine Aussetzung vorschreiben oder zulassen, in de-nen das Gericht unter Beachtung des Beschleunigungsgebots nicht gehindert ist, innerhalb der sich aus 247 229 Abs. 2 StPO ergebenden Unterbrechungsfrist neu zu terminieren. Auch sonst wird die Annahme eines richterlichen Ermes-sens f374r die Entscheidung zwischen Unterbrechung und Aussetzung der Vielfalt denkbarer Geschehensabl344ufe, die eine nachtr344gliche Umterminierung bedin-gen k366nnen, besser gerecht als eine starre Zeitgrenze, ohne dass dadurch sch374tzenswerte Interessen der Verfahrensbeteiligten beeintr344chtigt w344ren. bb) Mit Aufruf der Sache am 25. Oktober 2007 begann die Hauptver-handlung, 247 243 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dies hatte zur Folge, dass der an dieser Hauptverhandlung teilnehmende VRiLG S. - unabh344ngig davon, ob seine Mitwirkung fehlerhaft war oder nicht - im Gesch344ftsjahr 2007 im Gegensatz zu RiLG Dr. B. bereits einmal als Erg344nzungsrichter herangezogen worden war und daher nach dem Gesch344ftsverteilungsplan nicht neuerlich als Erg344n-zungsrichter herangezogen werden konnte. 48 cc) Vor diesem Hintergrund ist auch die nachtr344gliche 304nderung des Ge-sch344ftsverteilungsplans nicht zu beanstanden. Der Gesch344ftsverteilungsplan des Landgerichts Limburg f374r das Jahr 2007 enth344lt eine hinreichend abstrakte Regelung zur Frage, welcher Richter im nicht vorhersehbaren Fall der Notwen-digkeit eines Erg344nzungsrichters heranzuziehen ist. Der Umstand, dass - an-ders als im Vorjahr - mehr als drei Erg344nzungsrichter erforderlich sein w374rden, war nicht absehbar. Durch die - ermessensfehlerfreie - Anordnung der Hinzu-ziehung eines weiteren, nicht bereits durch die Teilnahme an der Hauptver-handlung vom 25. Oktober 2007 204verbrauchten223 Erg344nzungsrichters war eine unvorhersehbare Regelungsl374cke im Gesch344ftsverteilungsplan entstanden, die das Pr344sidium des Landgerichts in entsprechender Anwendung des 247 21e GVG 49 - 23 - zu schlie337en hatte (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 - 3 StR 88/81, NStZ 1981, 489). dd) Hinsichtlich der dienstunf344hig gewordenen Beisitzerin und des er-krankten VPr344sLG R. lag jeweils ein Verhinderungsfall vor, bei dem ein Erg344n-zungsrichter f374r den verhinderten Richter einzutreten hatte (vgl. 247 192 Abs. 2 GVG). Aber auch hinsichtlich des erstberufenen Erg344nzungsrichters, RiLG Dr. B. , lag am 8. November 2007 ein Verhinderungsfall vor, da dieser Richter an diesem Tag - amts344rztlich attestiert - bereits erneut erkrankt und absehbar l344ngerfristig unf344hig war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hiervon durf-te der Vorsitzende angesichts der Besonderheiten des Falles jedenfalls ausge-hen. Damit trat an die Stelle von RiLG Dr. B. der n344chstberufene Erg344n-zungsrichter, an dessen Stelle wiederum der in der Reihe nachfolgende. Die Mitwirkung von RiLG L. an Hauptverhandlung und Urteil erweist sich nach alledem als zutreffend, keinesfalls aber als willk374rlich. 50 2. Neben dieser Besetzungsr374ge haben die Revisionen aller Angeklagten eine dienstliche Stellungnahme von RiLG L. zu einem mit dem Anstalts-seelsorger des Angeklagten W. auf dessen Wunsch gef374hrten Gespr344ch zum Anlass genommen, anzunehmen, RiLG L. sei gem344337 247 22 Nr. 5 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen. Die hierauf gest374tzte Beset-zungsr374ge (247 338 Nr. 2 StPO) ist ebenfalls unbegr374ndet. 51 Das Wissen, das ein Richter w344hrend des Laufs eines anh344ngigen Ver-fahrens dienstlich erlangt und durch eine dienstliche Erkl344rung in die Hauptver-handlung einbringt, macht den Richter nicht zum Zeugen. Eine Vernehmung als Zeuge w344re ein unzul344ssiges Beweismittel i.S.d. 247 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; es entz366ge dem Angeklagten den gesetzlichen Richter (BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - 3 StR 89/93, NJW 1993, 2758). 52 - 24 - 3. Die Besetzungsr374ge des Angeklagten W. , der Vorsitzende sei gem344337 247 22 Nr. 1 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen (247 338 Nr. 2 StPO), ist bereits nicht zul344ssig erhoben, weil sie den Inhalt der hierzu abgegebenen dienstlichen Erkl344rungen nicht vortr344gt (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie w344re auch unbegr374ndet: 53 Der Vorsitzende hat gem344337 247 183 GVG die 304u337erung eines Verteidigers, es sei dem Angeklagten unzumutbar, sich mit den Richtern in einem Raum auf-zuhalten, zu Protokoll genommen. Diese 304u337erung wurde Gegenstand einer Strafanzeige durch den Landgerichtspr344sidenten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers war der Vorsitzende damit nicht als Verletzter von der Aus-374bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Straftat im Sinne des 247 22 Nr. 1 StPO kann nur eine solche sein, die Prozessgegenstand des anh344n-gigen Verfahrens ist. Andernfalls l344ge es in der Hand eines jeden Angeklagten, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. April 1996 - 2 BvR 1639/94, NJW 1996, 2022). 54 4. Die behauptete 334berlassung von Teilen der Anklageschrift an die Sch366ffen k366nnte f374r sich allein eine Besorgnis der Befangenheit weder gegen-374ber den Berufsrichtern noch gegen374ber den Sch366ffen begr374nden (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juni 2008 - 26771/03, NJW 2009, 2871; zur Zul344ssigkeit der 334berlassung von Aktenteilen an Sch366ffen vgl. auch BGH, Urteil vom 26. M344rz 1997 - 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36). Die hierauf gest374tzte Besetzungsr374ge (247 338 Nr. 3 StPO) des Angeklagten B. kann schon deswegen nicht erfolg-reich sein. 55 - 25 - 5. Die auf 247 338 Nr. 3 StPO gest374tzten Verfahrensr374gen der Angeklagten B. und W. , mit denen sie geltend machen, Befangenheitsgesuche sei-en zu Unrecht gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzul344ssig verworfen und Art. 101 GG dadurch verletzt worden, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. 56 a) Den R374gen liegt u.a. Folgendes zugrunde: Die Verteidigung des An-geklagten F. hatte am 3. Verhandlungstag gegen eine Protokollf374hrerin ein Ablehnungsgesuch angebracht, weil diese dem Vorsitzenden 374ber Vor-kommnisse in einer Sitzungspause (334bergabe von Unterlagen an einen der An-geklagten) berichtet hatte. Es wurde ebenso wie ein Antrag auf Umsetzung der Protokollf374hrerin zur374ckgewiesen. Dies und die Mitteilung des Vorsitzenden, hinsichtlich einer Beisitzerin den Erg344nzungsfall annehmen zu wollen, nahm die Verteidigung des Angeklagten B. zum Anlass, die Mitglieder der Strafkammer einschlie337lich der Sch366ffen abzulehnen. Die Verteidigung des Angeklagten W. lehnte ebenfalls mit einem in der Hauptverhandlung angebrachten und zwei weiteren w344hrend laufender Hauptverhandlung auf der Gesch344ftsstel-le eingereichten - mit vorangehenden 374berwiegend wortgleichen - Antr344gen die Mitglieder der Strafkammer einschlie337lich der Sch366ffen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. 57 Die Strafkammer verwarf die Befangenheitsgesuche mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzul344ssig. Eine Ge-samtschau des bisherigen Verfahrensgangs offenbare ein zwischen den Vertei-digern abgesprochenes Verteidigungsverhalten, das darin bestehe, Antr344ge in m366glichst umst344ndlicher und zeitaufw344ndiger Weise einzubringen, die hierdurch entstehenden Verz366gerungen sodann aber zur Begr374ndung f374r weitere Haftauf-hebungsantr344ge zu verwenden. Auch werde erkennbar, dass Entscheidungen des Gerichts 374ber Verfahrensantr344ge umgehend zum Anlass f374r weitere Ableh-nungsantr344ge unter Wiederholung bereits verbeschiedener R374gen genommen 58 - 26 - worden seien. Die Strafkammer weist darauf hin, die Verteidigung des Ange-klagten W. habe am 1. Verhandlungstag zwei Besetzungsr374gen ange-bracht, bei denen sie jeweils - mit dem Bemerken, dies sei prozessual zwin-gend - den gesamten Gesch344ftsverteilungsplan einschlie337lich der Zust344ndig-keitsverteilung s344mtlicher Zivilkammern und aller 304nderungsbeschl374sse verle-sen habe. Am 2. Verhandlungstag habe die Verteidigung des Angeklagten B. begonnen, einen ihr schriftlich vorliegenden Befangenheitsantrag zu Protokoll zu diktieren, einschlie337lich eines dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden Beschlusses aus dem Ermittlungsverfahren mit den darin enthaltenen Zahlen-kolonnen. Nach einem am Nachmittag des 2. Verhandlungstages vom Vorsit-zenden gegebenen Hinweis darauf, dass ein Recht auf Protokollierung der An-tragsbegr374ndung nicht bestehe, habe der Verteidiger des Angeklagten B. erwidert, dass er diese Ansicht zur Kenntnis nehme, seinen Antrag gleichwohl weiter zu Protokoll diktieren werde. Das Landgericht nennt im Ablehnungsbe-schluss weitere Antr344ge, unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen die Protokollf374hrerin, in welchem diese des Denunziantentums und der Abgabe unwahrer Erkl344rungen bezichtigt werde, einen Antrag auf Umsetzung der Pro-tokollf374hrerin, in dem diese erneut der bewussten Spitzelt344tigkeit bezichtigt werde. Gegen die Kammermitglieder werde der diffamierende Vorwurf erhoben, die angebliche Bespitzelungst344tigkeit der Protokollf374hrerin entspreche einem Wunsch der Strafkammer. Die mit dem Vorwurf der Verk374ndung eines nicht beratenen Kammerbeschlusses vorgetragene Wertung, das ger374gte Verhalten des Vorsitzenden lasse vermuten, dass dieser auch die Beurteilung der Schuld-frage nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme abh344ngig mache, diene allein einer Blo337stellung; ein Verteidiger des Angeklagten B. habe selbst bekundet, eine Tischberatung habe zu dem in Rede stehenden Beschluss stattgefunden. Die weiteren Einw344nde gegen die Unbefangenheit der Richter seien - zum Teil wortgleich - bereits Gegenstand fr374herer Antr344ge gewesen, die die Strafkam- - 27 - mer bereits beschieden habe. Der darin enthaltene Hinweis, die Mitglieder des Pr344sidiums h344tten bei wahrheitsgem344337en Angaben bekennen m374ssen, die Er-g344nzungsrichter unter bewusster Missachtung der verfassungsrechtlichen Er-fordernisse bestellt zu haben, diene ebenfalls allein der Diffamierung. Auch ein weiteres Befangenheitsgesuch des Angeklagten B. verwarf die Strafkammer am 1. Juli 2008 gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzul344s-sig. Die Verteidigung hatte gegen die an einem Beschluss zur Zur374ckweisung eines gegen einen Sachverst344ndigen gerichteten Befangenheitsantrags mitwir-kenden Richter ein Befangenheitsgesuch angebracht und sodann gegen die hier374ber entscheidenden Richter neuerlich mit einem Ablehnungsantrag rea-giert. Nachdem auf Antrag der Verteidigung mitgeteilt wurde, welche Richter hier374ber entscheiden w374rden, wurde gegen diese ein Befangenheitsantrag ge-stellt, der nunmehr Gegenstand einer Revisionsr374ge ist. 59 In dem diesen Antrag zur374ckweisenden Beschluss f374hrt die Strafkammer aus, die Verteidiger h344tten durch das bisherige Prozessverhalten gezeigt, dass sie bestrebt seien, die Hauptverhandlung dauerhaft auf eine Auseinanderset-zung um vermeintliche Voreingenommenheit zu beschr344nken, eine z374gige Be-weisaufnahme zu verhindern, hierdurch zus344tzliche Arbeitskraft der Richter zu binden und die dadurch entstandenen Verz366gerungen dann als Argument in einer eingereichten Haftbeschwerde zu verwenden. So erweise sich die suk-zessive Kettenablehnung der f374r das jeweils neu abgelehnte Kammermitglied nachr374ckenden Richters in der Zusammenschau des - im Einzelnen dargeleg-ten - Prozessverlaufs, dass es der Verteidigung nur um die Verhinderung einer Beweisaufnahme zum Themenkomplex 204S. 223 gehe. 60 - 28 - b) Die R374gen w344ren jedenfalls unbegr374ndet. Der absolute Revisions-grund des 247 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die Grenzen, innerhalb derer abge-lehnte Richter selbst 374ber die gegen sie angebrachten Ablehnungsgesuche ent-scheiden k366nnen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2005, 3410; NJW 2006, 3129; BVerfG, Beschluss vom 20. M344rz 2007 - 2 BvR 1730/06), wurden nicht 374ber-schritten. 61 aa) Die Vorschrift des 247 26a StPO gestattet ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst 374ber ein gegen ihn angebrachtes Befangenheitsge-such entscheidet. Voraussetzung f374r diese Ausnahme von dem in 247 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne Mitwirkung des abgelehnten Rich-ters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Be-teiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung des Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschr344nkt bleibt (BVerfG, NJW 2005, 3410). Dies gilt auch f374r die Anwendung des 247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 129/07, wistra 2008, 267; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - 4 StR 443/07, NStZ 2008, 523, 524). Allerdings ist es zum Beleg der Prozessverschleppungsabsicht regelm344337ig er-forderlich, dass die Richter das eigene Verhalten im Rahmen des Prozessge-schehens schildern. Allein hierdurch werden sie aber nicht zu Richtern in eige-ner Sache (BVerfG, Beschluss vom 20. M344rz 2007 - 2 BvR 1730/06; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 289/09, wistra 2009, 446; Beschluss vom 13. Februar 2008 - 3 StR 509/07, NStZ 2008, 473). 62 bb) Gemessen hieran ist die Verwerfung der geschilderten Ablehnungs-gesuche als unzul344ssig gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu beanstanden. 63 Die abgelehnten Richter haben nicht ihr eigenes Verhalten bewertet. Vielmehr hat die Strafkammer ihre 334berzeugung von der den Befangenheitsge- 64 - 29 - suchen zugrunde liegenden Verschleppungsabsicht und der Verfolgung verfah-rensfremder Zwecke rechtsfehlerfrei gewonnen aus den Befangenheitsgesu-chen selbst (deren Inhalt, Art und Weise der Anbringung der Gesuche und Wortwahl) und der jeweiligen Verfahrenssituation. Auch der Umstand, dass die abgelehnten Richter im Rahmen der Entscheidung vom 1. Juli 2008 auf voran-gehende Beschl374sse Bezug nehmen, mit denen sie bereits eine Prozessver-schleppungsabsicht in anderem Zusammenhang festgestellt hatten, macht sie nicht zu Richtern in eigener Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 289/09, wistra 2009, 446). Die Voraussetzungen des 247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO waren gegeben, wie bereits die von der Strafkammer in den Ablehnungsbeschl374ssen geschilderten Umst344nde belegen. Auch die revisionsgerichtliche Pr374fung nach Beschwerde-grunds344tzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04, wistra 2005, 464 ergibt, dass ein klarer Fall missbr344uchlich angebrachter Ab-lehnungsgesuche vorliegt. Schon in der hier sogar mehrfachen Wiederholung gleichlautender Antr344ge kann eine Absicht zur Verfahrensobstruktion erkennbar werden. Der von der Strafkammer aus dem Umstand, dass f374r verschiedene Angeklagte gestellte Antr344ge sowohl vom Erscheinungsbild als auch vom Inhalt identisch waren, gezogene Schluss auf ein zwischen den Verteidigern abge-stimmtes Verhalten, liegt dabei 374beraus nahe. Die Stellung langer Antr344ge zu Protokoll und die Anw374rfe gegen die Mitglieder der Strafkammer, die ersichtlich zur Wahrung der Verteidigungsinteressen nicht erforderlich waren, deuten ebenfalls auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke oder die Absicht zur blo337en Verschleppung des Verfahrens hin. Jedenfalls in der Gesamtschau l344sst dieses Prozessverhalten keinen vern374nftigen Zweifel zu, dass es der Verteidi-gung (auch) mit den abgelehnten Befangenheitsantr344gen nicht um die Wahr-nehmung legitimer Verteidigungsaufgaben - den Angeklagten vor einem mate-riellen Fehlurteil oder auch nur einem prozessordnungswidrigen Urteil zu sch374t- 65 - 30 - zen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04, NStZ 2005, 341) - ging, sondern um die Verhinderung eines geordneten Verfahrensfort-gangs und -abschlusses in angemessener Zeit durch die zielgerichtete und massive Beeintr344chtigung von Verfahrensherrschaft und Arbeitsf344higkeit des Strafgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05, NJW 2005, 2466). Das Revisionsvorbringen vermag diesen Befund nicht zu entkr344ften. So-weit die Revision des Angeklagten B. vortr344gt, es geh366re zu den Kernauf-gaben der Verteidigung, durch Ablehnungsantr344ge zu versuchen, eine Haftver-schonung f374r den Mandanten zu erzwingen, offenbart dies ein Fehlverst344ndnis des Strafprozesses im allgemeinen und des Ablehnungsverfahrens nach 247247 24 ff. StPO im besonderen. Solches Vorbringen ist nicht geeignet, den Vor-wurf des Rechtsmissbrauchs zu widerlegen. Der Auftrag der Verteidigung liegt - bei allem anerkennenswerten Engagement f374r den Mandanten - nicht aus-schlie337lich im Interesse eines Angeklagten, sondern auch in einer am Rechts-staatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 106). Der Verteidiger, von dem das Gesetz besondere Sachkunde verlangt (247247 138, 139, 142 Abs. 2 StPO, 247 392 AO), ist der Beistand, nicht der Vertreter des Beschuldigten, an dessen Weisungen er auch nicht gebunden ist (BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, NStZ 1992, 140). 66 c) Im 334brigen w374rde auch ein Versto337 gegen die Zust344ndigkeitsregelun-gen der 247247 26a, 27 StPO nicht stets den Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO begr374nden, vielmehr f374hrt ein solcher Versto337 nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn diese Vorschriften willk374rlich angewendet wer-den oder die richterliche Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Ver-fassungsgarantie verkennt (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411; BVerfG, Beschluss 67 - 31 - vom 20. M344rz 2007 - 2 BvR 1730/06; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161). Beides ist hier nicht der Fall. d) Die weiteren von den Revisionen beanstandeten Beschl374sse der Strafkammer, mit denen Befangenheitsgesuche gegen Berufsrichter und Sch366f-fen sowie gegen einen Sachverst344ndigen gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO ver-worfen wurden, halten gemessen an den aufgezeigten Grunds344tzen ebenfalls rechtlicher Nachpr374fung stand. 68 III. Auch die gegen die Behandlung der zahllosen Beweisantr344ge durch die Strafkammer gerichteten Verfahrensr374gen, wie etwa die Beanstandung, die Strafkammer habe zwei auf die Einvernahme von rund 2.000 und 5.401 Zeugen gerichtete Beweisantr344ge rechtsfehlerhaft als bedeutungslos abgelehnt, bleiben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gr374nden ohne Erfolg. Sie w344-ren jedenfalls unbegr374ndet. 69 Dar374ber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof schon fr374h die Zur374ckweisung eines hinsichtlich des Umfangs der begehrten Beweisaufnahme 344hnlichen (Hilfs-)Beweisantrags eben wegen dieses Umfangs mit folgender Begr374ndung gebilligt hat: 204Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Verteidigung, 204s344mtliche Inserenten223 - etwa 7.000 - als Zeugen zu verh366ren, verletzt die 247247 244, 245 StPO [aF] schon deshalb nicht, weil er 205 auf Unm366gli-ches gerichtet ist223 (BGH, Urteil vom 4. Januar 1954 - 1 StR 476/53). In ver-gleichbarem Sinn hat das OVG M374nster (D326V 1981, 384 mwN) unter ausdr374ck-lichem Hinweis darauf, dass sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ablehnung von Beweisantr344gen nach 247 244 StPO richte, einen auf die Ver-nehmung von 20.000 Zeugen gerichteten Antrag zur374ckgewiesen: Die Durch-f374hrung der Beweisaufnahme sei unzumutbar, die Grenzen der Zumutbarkeit 70 - 32 - 204eindeutig 374berschritten223 (vgl. auch Niem366ller, Zum exzessiven Gebrauch des Beweisantragsrechts, JR 2010, 332, 338). D. Hinsichtlich des Angeklagten F. f374hrt die sachrechtliche Nachpr374fung zu der aus dem Tenor ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs und in des-sen Folge zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe (247 349 Abs. 4 StPO). Dar374ber hinaus hat die R374ge der Verletzung materiellen Rechts keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten F. auf-gedeckt (247 349 Abs. 2 StPO). 71 I. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten F. ist auf die Sachr374ge dahin zu 344ndern, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in sechs F344llen und der versuchten Steuerhinterziehung in f374nf F344llen schuldig ist. 72 1. Die den F344llen F 3 und F 4 der Urteilsgr374nde zugrunde liegenden Ta-ten (Versuch der Hinterziehung von K366rperschaft- bzw. Gewerbesteuer der B. GmbH f374r das Jahr 2004), die das Landgericht als tat-mehrheitlich verwirklicht angesehen hat, stehen zueinander im Verh344ltnis der Tateinheit. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hierzu ausgef374hrt: 73 "Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererkl344rung ist grunds344tz-lich als selbst344ndige Tat im Sinne von 247 53 StGB zu werten. 205 Aus-nahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erkl344rung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererkl344run-gen durch eine k366rperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererkl344rungen im 344u-337eren Vorgang zusammenf344llt und 374berdies in den Erkl344rungen 374berein-stimmende unrichtige Angaben 374ber die Besteuerungsgrundlagen enthal- - 33 - ten sind (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO 247 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6 und 9; BGH wistra 1996, 62 m.w.N.). Dies ist f374r die Taten F 3 und F 4 festgestellt, weil die unrichtigen Steuer-erkl344rungen am 06.03.2006 bei einem Finanzamt abgegeben wurden, sie Steuern derselben Gesellschaft f374r den Veranlagungszeitraum 2004 be-trafen und 374bereinstimmend unrichtige Angaben enthielten." Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzu344ndern, ein Teilfreispruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2009 - 2 StR 596/08, NStZ 2009, 347; Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546). 74 2. In den F344llen F 7 und F 8 der Urteilsgr374nde (Hinterziehung von K366r-perschaft- bzw. Gewerbesteuer der D. Systeme GmbH f374r das Jahr 2004) tragen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung wegen vollendeter Steu-erhinterziehung nicht. Der Senat 344ndert daher den Schuldspruch in diesen F344l-len jeweils auf versuchte Steuerhinterziehung ab. 75 a) Nach 247 267 Abs. 1 Satz 1 StPO m374ssen die Urteilsgr374nde alle 344u337e-ren und inneren Tatsachen so vollst344ndig angeben, dass darin die Verwirkli-chung des gesetzlichen Tatbestands erkannt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 55/89, BGHR, StPO, 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdar-stellung 4). Bei der Blankettstrafnorm des 247 370 AO, die erst zusammen mit den sie ausf374llenden steuerrechtlichen Vorschriften die ma337gebliche Strafvorschrift bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595), muss sich deshalb aus den Feststellungen ergeben, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerver-k374rzung gef374hrt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1997 - 5 StR 210/97, NStZ-RR 1997, 374, 375; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 584/00, 76 - 34 - NStZ-RR 2001, 307). Diesen Anforderungen wird das Urteil in den F344llen F 7 und F 8 nicht gerecht. b) Das Landgericht hat in den F344llen F 7 und F 8 der Urteilsgr374nde fest-gestellt, dass der Angeklagte F. betreffend den Veranlagungszeitraum 2004 f374r die D. Systeme GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer er war, keine K366r-perschaftsteuer- und Gewerbesteuererkl344rungen abgegeben hat. Diese Fest-stellungen allein tragen jedoch die Annahme einer vollendeten K366rperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung zugunsten der D. Systeme GmbH nicht. Denn bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen ist - sofern, wie hier, kein Sch344tzungsbescheid ergangen ist - f374r die Vollendung der Tat i.S.v. 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO derjenige Zeitpunkt ma337gebend, zu dem die Veranlagung sp344testens stattgefunden h344tte, wenn die Steuererkl344rung ein-gereicht worden w344re (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98, NStZ-RR 1999, 218). Dies ist dann der Fall, wenn das zust344n-dige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten f374r die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (vgl. BGH aaO mwN; J344ger in Klein, AO, 10. Aufl., 247 370 Rn. 92). 77 Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, welches Finanzamt f374r die D. Systeme GmbH zust344ndig war und wann die Veran-lagungsarbeiten f374r den jeweiligen Veranlagungszeitraum dort tats344chlich abge-schlossen waren. Legt man f374r den allgemeinen Abschluss der Veranlagungs-arbeiten einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugrunde, ist davon auszuge-hen, dass die Veranlagungsarbeiten hier bei Einleitung des Ermittlungsverfah-rens in der ersten Jahresh344lfte 2006 (erste Haftbefehle und Durchsuchungsbe-schl374sse datieren vom 12. April 2006) noch nicht abgeschlossen waren. Dies liegt auch deshalb nahe, weil das Landgericht in den F344llen F 11 und F 12 der Urteilsgr374nde solches f374r denselben Veranlagungszeitraum und dieselben 78 - 35 - Steuerarten bei der Schwestergesellschaft D. Service GmbH festgestellt (und dementsprechend auf versuchte Steuerhinterziehung erkannt) hat. c) Der Senat schlie337t aus, dass betreffend die F344lle F 7 und F 8 der Ur-teilsgr374nde f374r die D. Systeme GmbH noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die einen allgemeinen Veranlagungsabschluss beim zust344ndi-gen Finanzamt vor Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an den Angeklagten F. belegen k366nnten. Der Schuldspruch ist daher in diesen F344llen auf ver-suchte Steuerhinterziehung abzu344ndern. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte F. gegen den ge344nderten Tatvorwurf anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 79 II. Infolge der Schuldspruch344nderung h344lt beim Angeklagten F. auch der Strafausspruch teilweise rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 80 1. F374r die tateinheitlich verwirklichten Taten in den F344llen F 3 und F 4 der Urteilsgr374nde setzt der Senat die vom Landgericht f374r jede der beiden Taten verh344ngte Einzelstrafe von sechs Monaten als neue Einzelstrafe fest (247 354 Abs. 1 StPO analog). Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses der Taten eine milde-re Strafe als diese verh344ngt h344tte. Die weitere Einzelfreiheitsstrafe entf344llt. 81 2. In den F344llen F 7 und F 8 der Urteilsgr374nde kann der Strafausspruch von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe keinen Bestand haben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer vollendeten Tat ausgegangen ist. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend setzt der Senat in diesen F344llen in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO jeweils die niedrigste m366g-liche Freiheitsstrafe von einem Monat fest. Angesichts der H366he der erstrebten Steuerverk374rzung (rund 86.000 Euro im Fall F 7, rund 78.500 Euro im Fall F 8) und im Hinblick auf die 374brigen Einzelstrafen schlie337t der Senat aus, dass das 82 - 36 - Landgericht bei zutreffender Einstufung der Tat als versuchte Steuerhinterzie-hung noch eine Geldstrafe verh344ngt h344tte (247 47 StGB). 3. Angesichts des Wegfalls einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und der Herabsetzung zweier Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten auf ei-nen Monat kann bei dem Angeklagten F. der Gesamtstrafausspruch kei-nen Bestand haben. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschlie337en, dass das Land-gericht bei Ber374cksichtigung der 304nderungen bei den Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte, auch wenn dies im Hinblick auf die Erw344-gungen des Landgerichts zur Gesamtstrafenbildung eher fern liegt. 83 Der Senat hebt deshalb beim Angeklagten F. die Gesamtfreiheits-strafe mit der Ma337gabe (247 354 Abs. 1b StPO) auf, dass die nachtr344gliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO zu treffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 1 StR 336/08; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03). Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. 84 E. Die Revisionen der Angeklagten B. und W. haben mit der Sach- r374ge den aus dem Tenor ersichtlichen geringf374gigen Teilerfolg. Hiervon bleiben die verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen allerdings unber374hrt. Im 334brigen ergibt die sachrechtliche Nachpr374fung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zum Nachteil der Angeklagten B. und W. (247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 StPO). Der Er366rterung bedarf Folgendes: 85 - 37 - I. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren betreffend den Angeklagten B. hinsichtlich der F344lle B 1, B 2, B 3, B 18 und betreffend den Angeklagten W. hinsichtlich des Falles W 12 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. 86 In diesen F344llen bestehen teilweise durchgreifende Bedenken gegen die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der H366he der hinterzogenen Steuern. Der Senat sieht angesichts der Komplexit344t des Verfahrens aus Gr374n-den der Verfahrens366konomie und zur Beschleunigung des Verfahrens davon ab, die Sache insoweit an das Landgericht zur374ckzuverweisen. Die in diesen F344llen noch zu erwartenden Einzelstrafen fielen gegen374ber den 374brigen Einzel-strafen nicht betr344chtlich ins Gewicht (247 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO). 87 Die Teileinstellung zieht die entsprechende 304nderung des Schuldspruchs nach sich. 88 II. In den allein den Angeklagten W. betreffenden F344llen W 1 und W 2 der Urteilsgr374nde (Hinterziehung von Gewerbe- bzw. Umsatzsteuer der P. GbR f374r das Jahr 2001) hat das Landgericht das Konkurrenzver-h344ltnis der Taten unrichtig beurteilt. Die Straftatbest344nde wurden aus den bei dem Angeklagten F. zu den F344llen F 3 und F 4 (vgl. oben D.I.1.) genannten Gr374nden in Tateinheit, nicht - wie vom Landgericht angenommen - tatmehrheit-lich verwirklicht. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab und setzt f374r die tateinheitlich begangene Tat eine einheitliche - vom Landgericht bisher f374r die F344lle W 1 und W 2 jeweils als schuldangemessen angesehene - Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Er schlie337t aus, dass das Landgericht bei zutreffender Annahme von Tateinheit eine mildere Strafe als ein Jahr Freiheits-strafe verh344ngt h344tte (247 354 Abs. 1 StPO), zumal das Landgericht allein f374r den Fall W 2 - isoliert betrachtet rechtsfehlerfrei - eine Freiheitsstrafe von einem 89 - 38 - Jahr f374r schuldangemessen erachtet hat. Die zweite Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr entf344llt. Ein Teilfreispruch hinsichtlich der Verurteilung im Fall W 1 (Gewerbe-steuerhinterziehung bei der P. GbR f374r das Jahr 2001) kommt nicht in Betracht, weil der Senat sicher ausschlie337en kann, dass es insoweit insge-samt an einer Tatbestandsverwirklichung fehlen k366nnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2009 - 2 StR 596/08, NStZ 2009, 347; Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546). 90 Zwar ist den Urteilsgr374nden der Inhalt der in diesem Fall abgegeben Steuererkl344rung und des daraufhin ergangenen Steuerbescheides nicht zu ent-nehmen. Daher kann der Senat die festgesetzte mit der gesetzlich geschulde-ten Steuer nicht vergleichen und den vom Landgericht angenommenen Schuld-umfang nicht nachpr374fen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, BGHR, StPO, 247 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1). Es steht jedoch sicher fest, dass die Angeklagten in diesem Fall entweder Steuern ver-k374rzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben. Denn den Urteils-gr374nden einschlie337lich der Berechnungsdarstellung ist zu entnehmen, dass aufgrund unrichtiger Angaben in der Steuererkl344rung dem Gewerbesteuerbe-scheid ein zu niedriger Gewerbeertrag zugrunde gelegte wurde. 91 Die Urteilsgr374nde zu Fall W 1 sind insofern widerspr374chlich, als das Landgericht einerseits von einem zu hoch festgesetzten 204vortragsf344higen Ver-lust223, andererseits von einer verk374rzten Gewerbesteuer in H366he von rund 140.000 DM ausgeht. Dabei handelt es sich um zwei sich gegenseitig aus-schlie337ende Sachverhaltsvarianten. In beiden Varianten, von denen eine sicher vorliegt, w344re jedoch gleicherma337en ein Taterfolg i.S.d. 247 370 Abs. 1 AO einge-treten. 92 - 39 - 1. Es liegt nahe, dass das Landgericht zwar von einer Steuerverk374rzung ausgegangen ist, diese aber zu hoch angesetzt hat, weil es einen im Urteil aber nicht n344her dargelegten 204Verlustvortrag223 mit Blick auf das Kompensationsverbot (247 370 Abs. 4 Satz 3 AO) au337er Ansatz gelassen hat. Die Anwendung des Kompensationsverbots w344re rechtsfehlerhaft. Denn mit 204anderen Gr374nden223 i.S.d. 247 370 Abs. 4 Satz 3 AO sind nur solche Tatsachen gemeint, auf die sich der T344ter nicht bereits im Besteuerungsverfahren berufen hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - 3 StR 373/86, NJW 1987, 1273; J344ger in Klein, AO, 10. Aufl., 247 370 Rn. 130). Steuervorteile, die dem T344ter schon aufgrund seiner Angaben zustanden, d374rfen ihm im Steuerstrafverfahren nicht vorenthalten werden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrecht-liche Nebengesetze, 177. Aufl., EL 153 247 370 AO Rn. 46). Eine Steuerverk374r-zung w344re trotz dieses Rechtsfehlers gegeben. 93 2. Sollten sich demgegen374ber die unrichtigen Angaben der Angeklagten so ausgewirkt haben, dass ein zu hoher vortragsf344higer Gewerbeverlust festge-stellt worden ist, l344ge hierin die Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervor-teils i.S.d. 247 370 Abs. 1 AO. Denn eine Besserstellung des Steuerpflichtigen wird nicht erst durch die tats344chliche Durchf374hrung des Verlustabzugs, sondern bereits durch die Feststellung des (vortragsf344higen) Verlusts bewirkt (vgl. Patzelt, Ungerechtfertigte Steuervorteile und Verlustabzug im Steuerstrafrecht, 1990). Die Feststellung eines Verlustvortrags erfolgt durch gesonderten Grund-lagenbescheid (hier gem344337 247 10a GewStG; vgl. dazu BFH, Urteil vom 9. Juni 1999 - I R 92/98, BB 1999, 1803), der gem344337 247 182 Abs. 1 Satz 1 AO f374r den jeweils n344chsten Steuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid Bindungs-wirkung entfaltet (vgl. zum Verlustvortrag nach 247 10d Abs. 4 Satz 1 EStG: BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII R 2/02, BStBl. II 2004, 551). Insofern erlangt der Steuerpflichtige einen Vorteil spezifisch steuerlicher Art, der auf dem T344tig-werden der Finanzbeh366rde beruht und der eine hinreichend konkrete Gef344hr- 94 - 40 - dung des Steueranspruchs begr374ndet, die f374r die Annahme eines nicht gerecht-fertigten Steuervorteils gen374gt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 106f.; FG M374nchen, Urteil vom 23. Februar 2010 - 13 K 1694/07). III. Im 334brigen h344lt die Verurteilung der Angeklagten B. und W. wegen Hinterziehung von K366rperschaft- und Gewerbesteuern rechtli-cher Nachpr374fung stand. Insbesondere weist die Wertung des Landgerichts, dass die auf die Scheinrechnungen geleisteten Zahlungen den bei der Berech-nung der geschuldeten K366rperschaft- und Gewerbesteuern zugrunde zu legen-den Gewinn der jeweiligen Rechnungsadressaten in der jeweils festgestellten H366he nicht mindern konnten, keinen die Angeklagten beschwerenden Rechts-fehler auf. 95 1. Bei den in der Rechtsform der GmbH gef374hrten Unternehmen hat das Landgericht die auf Scheinrechnungen geleisteten Zahlungen zutreffend als verdeckte Gewinnaussch374ttungen gewertet, die den Gewinn nicht schm344lern (247 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; zum Begriff der verdeckten Gewinnaussch374ttung vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310; Urteil vom 24. Mai 2007 - 5 StR 72/07, DStRE 2008, 169, 170 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Geldabfl374sse aus der jeweiligen Unternehmenssph344re hatten ihren Grund allein in dem Verh344ltnis zwischen den in den Rechnungen aufgef374hrten Firmen und den Angeklagten B. und W. als deren Gesellschaftern. Ein ordentlicher Gesch344fts-leiter h344tte Scheinrechnungen nicht als Aufwand in der Buchhaltung ber374cksich-tigt und f374r vorgenommene Zahlungen zumindest R374ckzahlungsanspr374che ver-bucht. 96 - 41 - Soweit in sehr geringem Umfang tats344chlich Waren geliefert oder Dienst-leistungen erbracht wurden, diente dies - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - allein der Verschleierung der Steuerhinterziehung. Die zugrun-de liegenden Vereinbarungen sind somit als Scheingesch344fte steuerlich unbe-achtlich (247 41 Abs. 2 AO), die erbrachten Zahlungen insgesamt nicht betrieblich veranlasst (247 4 Abs. 4 EStG). Der Umstand, dass die Strafkammer diese Liefe-rungen und Leistungen gleichwohl gewinnmindernd in Ansatz gebracht hat, be-schwert die Angeklagten nicht. 97 2. Soweit das Landgericht auch im Zusammenhang mit der P. GbR den Begriff 204verdeckte Gewinnaussch374ttung223 verwendet, versteht es diesen Begriff erkennbar untechnisch in dem Sinne, dass die Angeklagten B. und W. beabsichtigten, mittels an die P. GbR gerichteten Scheinrech-nungen deren Gewinn zu mindern. Dies ist rechtsfehlerfrei, denn auch bei der P. GbR hatten die Zahlungen nach den Feststellungen des Landge-richts keine betriebliche Veranlassung, sondern dienten allein dem Verm366gens-zufluss bei den Angeklagten B. und W. . Derart ausschlie337lich privat veranlasste Zahlungen, denen keine erkennbaren Leistungen an den Betrieb gegen374berstehen, k366nnen als Entnahme den Gewinn einer GbR nicht mindern, unabh344ngig davon, ob der Gewinn durch Einnahmen374berschussrechnung (247 4 Abs. 3 EStG) oder durch Betriebsverm366gensvergleich (247 5 EStG) ermittelt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173). 98 IV. Das Urteil hat auch insoweit Bestand, als das Landgericht die Ange-klagten B. und W. wegen vollendeter und versuchter Taten der Einkommensteuerhinterziehung verurteilt hat. 99 - 42 - 1. Allerdings galt im Tatzeitraum bei Gewinnaussch374ttungen das An-rechnungsverfahren f374r K366rperschaftsteuerguthaben (247 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF). Das Landgericht h344tte deshalb beachten m374ssen, dass bei Verurtei-lung einer Person nach verdeckter Gewinnaussch374ttung sowohl wegen K366rper-schaftsteuerhinterziehung zugunsten der aussch374ttenden Kapitalgesellschaft als auch - als Empf344nger der Aussch374ttung - wegen Einkommensteuerhinter-ziehung die verk374rzte Einkommensteuer im Hinblick auf die verdeckte Gewinn-aussch374ttung (fiktiv) nach dem Anrechnungsverfahren zu berechnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 5 StR 435/06, wistra 2007, 68). Der Umstand, dass das Landgericht hier bei dem Angeklagten B. im Fall B 12 der Urteilsgr374nde (Einkommensteuerhinterziehung betreffend das Jahr 1999) das Anrechnungsverfahren au337er Betracht gelassen hat, beschwert den Ange-klagten im Ergebnis jedoch nicht. Eine gleichzeitige Aburteilung der Verk374rzung der K366rperschaftsteuer f374r die von der M. GmbH im Jahr 1999 verdeckt ausgesch374tteten Gewinne (Fall B 1 der Urteilsgr374nde) liegt im Hinblick auf die vom Senat insoweit vorgenommene Teileinstellung nach 247 154 Abs. 2 StPO nicht mehr vor. 100 2. Auch das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe bei der Be-stimmung der von den Angeklagten B. und W. verk374rzten Ein-kommensteuer zu Unrecht nicht auf den Zufluss der Einnahmen bei den Ange-klagten abgestellt, deckt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 101 a) Soweit es sich bei den steuerpflichtigen Eink374nften um Eink374nfte aus Gewerbebetrieb (247 15 Abs. 1 EStG) handelt, kommt es auch dann allein auf den tats344chlichen Gewinn zum Ablauf des Wirtschaftsjahres an, wenn die Einnah-men im Rahmen einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts erzielt wurden. So ver- 102 - 43 - h344lt es sich hier bez374glich der P. GbR. Die H366he der Entnahmen der Gesellschafter ist dabei ohne Bedeutung. b) Demgegen374ber f374hrt die verdeckte Gewinnaussch374ttung einer Kapi-talgesellschaft erst dann auf der Ebene des Gesellschafters zu Eink374nften aus Kapitalverm366gen (247 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn ein Zufluss beim Ge-sellschafter im Sinne von 247 11 EStG gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 5 StR 277/03, wistra 2004, 109 mwN). 103 Ein Zufluss beim Gesellschafter kann dabei auch dann vorliegen, wenn er selbst (noch) keine Zahlung erhalten hat. Denn f374r die Annahme eines Ver-m366genszuflusses gen374gt es, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Verm366gensverlagerung Nutzen zieht. Sofern die Zuwendung allein auf dem N344-heverh344ltnis des Empf344ngers zum Gesellschafter beruht, ist die Zuwendung so zu beurteilen, als h344tte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und die-sen (als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung) an die nahe stehende Person weitergegeben (BFH, Urteil vom 22. Februar 2005, VIII R 24/03; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29. Aufl., 247 20 Rn. 75 mwN). 104 204Nahe stehend223 sind nicht nur Angeh366rige i.S.v. 247 15 AO; eine Bezie-hung, die auf die au337erbetriebliche Zuwendung schlie337en l344sst, kann auch ge-sellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder rein tats344chlicher Art sein (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - I R 139/94, NJW 1997, 2198; Weber-Grellet aaO mwN), wie etwa eine wechselseitige, auf jahrelange gesch344ftliche Zusam-menarbeit zur374ckgehende Beziehung (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1963 - I 325/61 S, NJW 1964, 517). 105 204Nahe stehend223 kann daher auch ein Mitgesellschafter sein, sodass der Zufluss bei dem einen Gesellschafter dem jeweils anderen zugerechnet werden 106 - 44 - kann. Nahe stehende Person war hier auch der anderweitig Verfolgte G. , der die Erstellung von Scheinrechnungen durch von ihm beherrschte Firmen veran-lasst und f374r die R374ckzahlung ausbezahlter Betr344ge an die Angeklagten gesorgt hatte. Die Angeklagten B. und W. waren seit Jahren mit G. freund-schaftlich verbunden. Sie hatten ihn im Tatzeitraum auch bei dessen betr374geri-schen Machenschaften mit der Einziehung von durch Missbrauch von Einzugs-erm344chtigungen erlangten Geldbetr344gen unterst374tzt, dabei Gelder auf Konten der B. GmbH vereinnahmt und an G. ausgekehrt. c) Eine Besonderheit besteht in den F344llen ohne bestehendes N344hever-h344ltnis zu den unmittelbaren Geldempf344ngern, in denen die Angeklagten B. und W. die verdeckt ausgesch374tteten Gewinne deshalb nicht in voller H366he erhalten konnten, weil die Geldempf344nger vor der Weitergabe der Betr344-ge an die Angeklagten eine 204Provision223 als Gegenleistung f374r die Ausstellung von Scheinrechnungen einbehielten. Den Angeklagten ist diese Provision aller-dings als 204sonstiger Bezug223 i.S.v. 247 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zugeflossen. Ein Zufluss ist beim Gesellschafter auch dann gegeben, wenn die Kapitalgesell-schaft an einen Dritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erf374llt (BFH, Urteil vom 24. Januar 1989 - VIII R 74/84, BStBl II 1989, 419, 420). Dies ist f374r die Befreiung des Gesellschafters von privaten Verpflichtungen im Zusammenhang mit ausschlie337lich privat veranlassten Handwerkskosten aner-kannt (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 5 StR 277/03, wistra 2004, 109). F374r die Zahlung der ebenfalls ausschlie337lich privat veranlassten 204Kosten223 f374r Dienste im Zusammenhang mit der Erstellung von Scheinrechnungen und Geldtransfers kann nichts anderes gelten. Damit besteht hier der den Angeklag-ten zugeflossene Verm366gensvorteil darin, dass der jeweilige Zahlungsempf344n-ger mit der Provisionszahlung an die Aussteller der Scheinrechnungen belastet wurde, die von den Angeklagten zu tragen war. 107 - 45 - Es kann hier offen bleiben, ob die von den Rechnungsausstellern oder anderen in den Verm366gensr374ckfluss an die Angeklagten eingebundenen Perso-nen in diesen F344llen einbehaltenen 204Provisionen223 bei der Berechnung der Ein-kommensteuer der Angeklagten als Werbungskosten (247 9 EStG) h344tten in An-satz gebracht werden m374ssen oder ob ein solcher Abzug deshalb zu versagen w344re, weil die Aufwendungen der Angeklagten f374r das Erstellen der Schein-rechnungen und den Geldtransfer nicht der Einkunftserzielung, sondern aus-schlie337lich deren Verschleierung und damit Zwecken der privaten Lebensf374h-rung dienten. Denn der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgr374nde, dass das Landgericht diejenigen von den Gesellschaften ausge-zahlten Betr344ge, die nicht an die Angeklagten zur374ckgeflossen sind, aus dem f374r die Strafzumessung relevanten Schuldumfang ausgenommen hat. Es ist auszuschlie337en, dass die Strafkammer den im Urteil mehrfach dargestellten und er366rterten Provisionseinbehalt der Rechnungsaussteller bei der Strafzu-messung nicht mehr im Blick hatte. 108 d) Der Umstand, dass das Landgericht keine ausdr374cklichen Feststellun-gen zum Zeitpunkt des R374ckflusses der Geldbetr344ge an die Angeklagten B. und W. getroffen hat, gef344hrdet den Bestand des Urteils nicht. 109 Derartiger Feststellungen h344tte es nur in den F344llen bedurft, in denen die Auszahlung an die Firma S. - also an eine nicht nahe stehende Person - vorgenommen worden ist. In diesen F344llen erfolgten aber nach den Urteilsfest-stellungen s344mtliche Zahlungen auf sp344testens am 30. August des jeweiligen Jahres ausgestellte Rechnungen. Das Landgericht durfte deshalb von einem Zahlungseingang im Kalenderjahr der Rechnungsausstellung ausgehen. F374r die Annahme, einzelne Zahlungen k366nnten erst im jeweiligen Folgejahr erfolgt sein, fehlt jeder Anhaltspunkt. 110 - 46 - 3. Allerdings hat das Landgericht in dem den Angeklagten B. betreffen-den Fall B 17 und gleicherma337en in dem den Angeklagten W. betref-fenden Fall W 11 der Urteilsgr374nde (jeweils Versuch der Hinterziehung von Ein-kommensteuer f374r das Jahr 2004) die H366he der erstrebten Verk374rzung von Ein-kommensteuer unzutreffend berechnet. Hierdurch sind die Angeklagten B. und W. jedoch nicht beschwert. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei fehlerfreier Verk374rzungsberechnung in diesen F344llen mildere Einzelstrafen verh344ngt h344tte (247 354 Abs. 1 StPO). 111 a) Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten B. und W. zu gleichen Teilen Gesellschafter der Firma T. S.L., einer Kapitalgesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Cala Llonga/Ibiza, deren Anteile sie im Jahr 2004 mit notariellem Vertrag ver344u337ert hatten. Gleichwohl verschwiegen sie den hieraus erzielten Erl366s gegen374ber den deutschen Finanzbeh366rden. 112 b) Die steuerliche Behandlung des Ver344u337erungserl366ses durch das Landgericht h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand; das Landgericht hat zu Unrecht den vollst344ndigen Ver344u337erungserl366s als Ver344u337erungsgewinn ange-sehen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgef374hrt: 113 204Richtigerweise geh366rt dieser Ver344u337erungsgewinn eines Anteils an ei-ner Kapitalgesellschaft 205 zu den Eink374nften aus Gewerbebetrieb im Sinne des 247 17 EStG. Bei der Ermittlung des Ver344u337erungsgewinns fin-det gem344337 247 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG das so genannte Halbein-k374nfteverfahren Anwendung, so dass vorliegend lediglich von einem steuerpflichtigen Ver344u337erungsgewinn in H366he von 61.500,- 200 auszuge-hen ist (H344lfte Ver344u337erungspreis von 62.500 abz374glich h344lftige Ver344u-337erungskosten und die H344lfte der Anschaffungskosten in H366he von ins-gesamt 1.000,- 200).223 - 47 - Die Ver344u337erungserl366se stellen f374r die in Deutschland ans344ssigen Ange-klagten B. und W. ausl344ndische Eink374nfte (247 34d Nr. 4b EStG) dar. Nach Art. 13 Abs. 3 des insoweit ma337geblichen (247 34c Abs. 6 EStG) Abkom-mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K366nigreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerver-k374rzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Verm366gen (DBA Spanien) vom 14. M344rz 1968 (BStBl I 1968, 544) werden die Gewinne aus der Ver344u337e-rung beweglichen Verm366gens (zu dem auch Anteile an Kapitalgesellschaften z344hlen), wenn sie - wie hier - nicht das Betriebsverm366gen einer Betriebsst344tte darstellen, nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Ver344u337erer ans344ssig ist. 114 Die Ver344u337erung von Anteilen an einer ausl344ndischen Kapitalgesell-schaft wird im deutschen Steuerrecht in 247 17 EStG erfasst (BFH, Urteil vom 22. Februar 1989 - I R 11/85, BFHE 156, 170 = BStBl II 1989, 794 mwN). Nach 247 17 Abs. 1 Satz 3 EStG sind 204Anteile223 i.S.d. 247 17 EStG u.a. Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung und 344hnliche Beteiligungen. Zu letzteren z344hlen insbesondere Anteile an ausl344ndischen Kapitalgesellschaften (BFH, Urteil vom 24. Oktober 1984 - I R 228/81). Die in Rede stehende Sociedad Limitada spanischen Rechts ist typgleich mit einer deutschen GmbH, Anteile an ihr verk366rpern Gesellschafterrechte, wie sie nach deutschem Recht mit GmbH-Anteilen verbunden sind (vgl. Reckhorn-Hengem374hle, Die neue Spa-nische GmbH, 1993). Deshalb sind sie als 204344hnliche Beteiligungen223 i.S.d. 247 17 Abs. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren (vgl. BFH, Urteil vom 19. M344rz 1996 - VIII R 15/94, BFHE 180, 146 = BStBl II 1996, 312, 313 mwN). Gr374nde, die einer Anwendung des 247 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG entgegenstehen k366nn-ten, sind nicht ersichtlich. 115 - 48 - Durch den Ansatz des niedrigeren Gewinns vermindert sich die vom An-geklagten B. geschuldete Einkommensteuer auf 385.116 Euro (statt 412.790 Euro), beim Angeklagten W. reduziert sich der Betrag hinter-zogener Einkommensteuer - bei der gebotenen Anwendung der Grundtabelle - auf 201.027 Euro (statt 219.856 Euro). 116 c) Zwar ist die H366he der Steuerverk374rzung bestimmender Strafzumes-sungsgrund (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 80). Der Senat kann hier aber ausschlie337en, dass das Landgericht mildere Ein-zelstrafen verh344ngt h344tte, wenn es den Ver344u337erungsgewinn zutreffend be-rechnet h344tte. 117 Das Landgericht hat bei der im 334brigen rechtsfehlerfreien Strafzumes-sung au337er auf die Professionalit344t und Zielstrebigkeit der Angeklagten im We-sentlichen auf die erhebliche 334berschreitung der Schwelle zur Steuerverk374r-zung gro337en Ausma337es abgestellt. Diese Umst344nde bestehen auch bei zutref-fender Berechnung der Steuerverk374rzung fort. Auch ausgehend von der vom Landgericht vorgenommenen Abstufung der Einzelstrafen in Schritten von we-nigstens drei Monaten wird im Vergleich mit den 374brigen Einzelstrafen deutlich, dass das Landgericht, h344tte es die zutreffenden Verk374rzungsbetr344ge erkannt, keine niedrigeren Einzelstrafen als die festgesetzten von zwei Jahren (Fall B 17) bzw. einem Jahr (Fall W 11) Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 118 V. Der Senat kann auch ausschlie337en, dass sich der aufgezeigte Wegfall einer Einzelstrafe beim Angeklagten W. und der weitere Wegfall von Einzelgeldstrafen von jeweils 60 bzw. 90 Tagess344tzen in den von der Teilein-stellung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO erfassten F344llen bei den Angeklagten B. und W. auf die H366he der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben k366nn-te. Er schlie337t aus, dass das Landgericht angesichts des Tatbildes und der 119 - 49 - Gr366337enordnung der Steuerverk374rzung niedrigere als die ohnehin bereits milden Gesamtstrafen von sechs Jahren und drei Monaten (B. ) bzw. von f374nf Jah-ren ( W. ) festgesetzt h344tte. Die verbleibende Vielzahl von Einzelstrafen und deren H366he rechtfertigt bereits f374r sich die verh344ngten Gesamtfreiheitsstra-fen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311). 334berdies hat die Strafkammer bei der Gesamtstrafenbildung ohne Rechtsfehler ma337geblich auf Gesichtspunkte abgestellt, die das Gesamtge-schehen pr344gen (z.B. den Aufbau einer Unternehmensstruktur, deren Gestal-tung nach dem Ziel einer dauerhaften systematischen Bereicherung durch Steuerhinterziehung ausgerichtet ist) und die nicht durch die genaue Anzahl der Einzelf344lle gekennzeichnet sind. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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