BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544 /1 3 vom 20. November 2013 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ GG Art. 103 Abs. 2; AO § 370 Abs. 6 Satz 2; Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 1 1. Die Verweisung in § 370 Abs. 6 Satz 2 AO in ihrer geltenden Fassung wie in ihren früheren Fassungen auf unionsrechtliche Vorschriften dient lediglich der r- kommt es auf die Geltung der unionsrechtlichen Vorschrift nicht an. 2. Der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist nicht verletzt, wenn eine Begriffskonkretisierung von Straftatbestandsmerkmalen durch Verweisung auf eine inhaltlich eindeutige Rec htsvorschrift erfolgt, die nicht (mehr) in Kraft ist. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 StR 544/13 - LG Nürnberg - Fürth in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 beschlosse n: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 11. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Se nat : Die im Zeitraum 14. Dezember 2010 bis März 2011 durch pflichtwidrige Nich t- einreichung von Steuererklärungen bei den zuständigen slow akischen Finanzbehö r- den herbeigeführte Verkürzung der dort geschuldeten Mineralölsteuer unterfällt dem Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 370 Abs. 6 AO (bzgl. letzterer Vorschrift in der bis zum 13. Dezember 2011 gelte n- den Fassung). 1. Nach der im Tatzeitraum geltenden Fassung des § 370 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 AO finden die Absätze 1 bis 5 des § 370 AO auch dann Anwendung, wenn sich die Tat auf harmonisierte Verbrauchsteuern für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richt - linie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren (nämlich Mineralöl e , Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren) bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. Die in Bezug genommene Richtlinie wurde allerdings bereits mit Wirkung vom 1. April 2010, mithin vor Beginn des Tatzeitraums, aufgehoben und - 3 - durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem u nd zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 1 2) ersetzt. Diese Richtlinie benennt über die Richtlinie 92/12/EWG hinausgehend weitere Waren, für die harmonisierte Ve r- brauchsteuern anfallen. Eine Anpassung der Verweisung in § 370 Ab s. 6 Satz 2 Alt. 2 AO an das Unionsrecht erfolgte erst mit Wirkung vom 14. Dezember 2011 durch das Beitreibungsrichtlinie - Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2592). 2. Dies führt jedoch nicht zu de r von der Revision geltend gemachten Una n- wen dbarkeit von § 370 Abs. 1 AO auf die Hinterziehung in einem anderen Mitglie d- staat anfallender, in der Richtlinie 92/12/EWG genannter harmonisierter Verbrauc h- steuern für im Zeitraum zwischen Aufhebung der Richtlinie und Anpassung der Ve r- weisung begangene Ta ten. Die Regelung des § 370 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 AO genügte auch im Zeitraum zwischen dem 1. April 2010 und dem 13. Dezember 2011 mit Blick auf den in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG den Anford e- rungen des Art. 103 Abs. 2 GG und erfa sste die Hinterziehung von Mineralölsteuer in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, damit auch in der Slowak i- schen Republik. a) Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Strafnorm die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreibt, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Ausl e- gung ermitteln lassen. Der Wortlaut ist so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vors chrift voraussehen kö n- nen, ob ein Verhalten strafbar ist oder n icht (vgl. BVerfGE 126, 170, 195 mwN). - 4 - b) Diesen Voraussetzungen genügte § 370 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 AO in der im Tatzeitraum maßgeblichen Fassung ungeachtet der Erläuterung der in der Vorschrif t den Verweis auf eine nicht mehr in Geltung befindliche europäische Richtlinie. Die genannte gesetzliche Formulierung ermöglicht es, eindeutig zu erkennen, dass die Hinterzie hung der Ste steuer n n- wendungsbereich des deutschen Strafr echts fällt, wenn die Verbrauch steuer durch einen anderen Mitgliedstaat verwaltet wird. Die Verweisung auf die Richtlinie dient dazu, die W rmonisierte Verbrauch n- kretisieren. Für den Rechtsunterworfenen wird dadurch eindeutig erkennbar, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannten Waren diejenigen sind, auf die sich der A n- wendungsbereich von § 370 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 AO erstreckt. Die Begriffskonkret i- sierung knüpft nicht an die Gültigkeit der Richtlinie an (so im Ergebnis auch Jäger in Klei n, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 370 Rn. 158; Ransiek in Kohlmann, Steuerstra f- recht, 49 . Lief., § 370 Rn. 556; Tull y/Merz, wistra 2011, 121, 126), sondern bedient sich ihrer lediglich aus Gründen der Einfachheit, zum Zweck der Festlegung der dort genannten Warenarten. Die Begriffserläuterung hätte auch in § 370 Abs. 6 AO selbst oder durch Verweis auf eine sonstige Quel le erfolgen können, in der die erfassten Waren benannt werden. Auch wenn die Richtlinie 92/12/EWG im hier relevanten Zei t- raum nicht mehr in Kraft war, legte sie im Sinne der Begriffskonkretisierung die in den Anwendungsbereich des § 370 Abs. 6 AO fallenden Waren, in Bezug auf die auch die Hinterziehung ausländischer Verbrauchsteuer dem deutschen Strafrecht unte r- fällt, abschließend fest. Der Umstand des Außerkraftseins der Richtlinie im Tatzei t- raum führt nicht dazu, dass der Rechtsunterworfene das unter Stra fe stehende Ve r- halten nicht (mehr) hätte erkennen können. c) In der Konsequenz wirkt die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Technik der Begriffskonkretisierung d urch Verweis auf die Richtlinie 92/12/EWG für im Zei t- - 5 - raum 1. April 2010 bis 13. Dezember 2011 b egangene Taten allerdings insoweit ta t- bestandsbeschränkend, als Verbrauchsteuern, die im maßgeblichen Zeitraum zwar harmonisiert waren, die aber nicht in Art. 3 Abs. 1 der in Bezug genommenen Richt - linie 92/12/EWG genannt sind, nicht von § 370 Abs. 1 bis 5 AO erfasst werden. Dies gilt ungeachtet der Regelung in Art. 3 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Okto - ber 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur B e- steuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, wo nach der in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Feb ruar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) g e- alle Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Art. 2 der erstgenannten Rich t- linie um fasst. Der Strafbarkeit des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens steht dies aber nicht entgegen. Mineralöle waren im Tatzeitraum angesichts der eindeutigen Begriffskonkretisierung über die Richtlinie 92/12/EWG von § 370 Abs. 6 AO erfasst. Wahl Rothfuß Cirener Radtke RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl
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